Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein höherer Teilwert aufgrund von Kursverlusten bei einem Fremdwährungsdarlehen (hier USD-Darlehen)
Leitsatz (amtlich)
Übliche Wechselkursschwankungen sind bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung nicht voraussichtlich dauernd und berechtigen daher nicht zu dem Ansatz eines höheren Teilwerts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999.
Normenkette
EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit der Ansatz eines höheren Teilwertes wegen einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung zu erfolgen hat.
Die Klägerin ist eine Partenreederei. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Motorschiffes "E...".
Der Erwerb des Motorschiffes im Jahr 1996 wurde teilfinanziert durch ein Darlehen der Hamburgischen Landesbank am 16. April 1996 in Höhe von 6.075.000 USD zu einem Kurs von 1,5035 DM/USD. Das Darlehen lief bis Juni 2004. Die Klägerin konnte jedoch jederzeit ganz oder teilweise tilgen. Ein Teilbetrag dieses Darlehens in Höhe von 3.010.000 USD wurde im Dezember 1996 in ein DM-Darlehen umgewandelt und am 27. Oktober 1998 mit einem Teilbetrag von 2.557.000 USD zu einem Kurs von 1,7911 DM/USD wieder zurück gewandelt. Wechselkurssicherungsgeschäfte schloss die Klägerin nicht ab.
Am 31. Dezember 1999 valutierte das Darlehen insgesamt noch mit 3.147.000 USD. Es wurde von der Klägerin mit dem am 31. Dezember 1999 geltenden Briefkurs von 1,9564 DM/USD bewertet, so dass im Jahresabschluss entsprechende Verbindlichkeiten in Höhe von 6.156.790,80 DM ausgewiesen wurden. In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1999 buchte die Klägerin zur Angleichung des Kurses per 31. Dezember 1999 einen Aufwand "Kursdifferenzen" in Höhe von 538.491,84 DM.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1999 vom 15. Juni 2000 legte die Klägerin ihren Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 entsprechend zu Grunde. Der Beklagte erließ erklärungsgemäß am 14. November 2000 einen Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -4.107.988 DM fest.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bewertete der Beklagte die Darlehen mit den zum Zeitpunkt der jeweiligen Kreditaufnahmen gültigen niedrigeren Kurswerten (1,5035 DM/USD bzw. 1,7911 DM/USD) mit einem Wert in Höhe von insgesamt 5.466.907,70 DM. Entsprechend der Differenz zwischen dem Ansatz der Verbindlichkeiten in der Bilanz und dem Ansatz der Verbindlichkeiten nach Anschaffungskosten erhöhte der Betriebsprüfer den Gewinn der Klägerin für das Jahr 1999 um 689.883,10 DM.
Der Beklagte erließ am 28. Juni 2004 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 1999, in dem er die Feststellungen der Betriebsprüfung übernahm.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23. Juli 2004 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2004 berücksichtigte der Beklagte eine Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG in Höhe von 620.894,79 DM (= 9/10 von 689.883,10 DM), die die Gewinnauswirkung der Bewertung des Darlehens zu Anschaffungskosten teilweise rückgängig machte. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Mit der Einspruchsentscheidung stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -4.016.874,58 DM fest.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 29. November 2004. Die Klägerin ist der Auffassung, dass anhand der Verhältnisse am Bilanzstichtag davon auszugehen war, dass es sich um eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit gehandelt habe. Die Klägerin habe aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft mit der voraussichtlich nachhaltigen Änderung des Kurswertes rechnen müssen. Es hätten nach den Handlungsmaximen eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit der Änderung des Kurswertes gesprochen. Es habe sich nicht um eine übliche Wechselkursschwankung, sondern um einen längerfristigen Trend der Wechselkursentwicklung gehandelt. Dies hätten auch die Ende 1999 bekannten Wirtschaftsdaten gezeigt. Aus Gründen der Vorsicht sei im Zweifel von einer dauernden Wertminderung auszugehen. In den Wirtschaftsjahren nach 1999 habe die Klägerin zudem Tilgungen des Darlehens vorgenommen, die sogar zu noch höheren Kurswerten erfolgten.
Die Klägerin beantragt,
den geänderten Feststellungsbescheid 1999 des Beklagten vom 28. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei den Kursschwankungen noch um übliche Wechselkursschwankungen auf den Devisenmärkten handelt und bezieht sich hierfür auf die zwischen den Beteiligten übereinstimmend zugrunde gelegten von der Deutschen Bundesbank Abt. Statistik veröffentlichen Zeitreihen für die Dollarkursentwicklung und die Devisenkursstatistik. Es ergäben sich immer wieder erhebliche Kursschwankunge...