Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Anteilsveräußerung
Leitsatz (amtlich)
Der Veräußerungspreis i.S.v. § 23 Abs. 3 EStG für die Veräußerung von Anteilen an einer nach dem 31.12.2000 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft unterliegt beim Anteilseigner der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 li. J EStG, da eine Besteuerung der Körperschaft nach dem zuvor geltenden Anrechnungsverfahren wegen des Gründungsdatums von vorneherein ausgeschlossen ist und so die notwendige Korrespondenz zwischen der Besteuerung der Körperschaft und des Anteilseigners hergestellt wird.
Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses auch dann, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft vor dem 01.01.2002 erfolgte (entgegen Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 25.10.2004 - IV C 3-S 2256-238/04 - BStBl I 2004, 1034).
Der als zusammengefasste Größe zu ermittelnde Veräußerungspreis (und -gewinn bzw. -verlust) i.S.v. § 23 Abs. 3 EStG ist dem Grunde nach steuerlich einheitlich zu behandeln. Das hierauf anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts. Bei anteiligen Zuflüssen des Veräußerungspreises zu verschiedenen Zeitpunkten regelt § 11 EStG lediglich, in welchem Kalenderjahr die Einnahmen als bezogen gelten und damit zu versteuern sind.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an den erwerbenden Gesellschafter, wenn aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung Zahlungen an den veräußernden Gesellschafter im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile geleistet werden und sich die Zahlungen bei Würdigung aller Umstände als Abfindung eines sogenannten lästigen Gesellschafters darstellen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. j (i.d.F. StSenkG), § 3c Abs. 2 (i.d.F. des UntStFG), § 17 Abs. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 52 Abs. 4b Nr. 2 (i.d.F. v. 23.12.2002); KStG § 34 Abs. 1 (i.d.F. des StSenkG), Abs. 1a (i.d.F. des StSenkG), Abs. 12 S. 1 Nr. 1 (i.d.F. vom 15.10.2002)
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie Einkünfte des Klägers zu 1 (-Kl-) im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Anteils an einer Kapitalgesellschaft zutreffend steuerlich zu qualifizieren sind und ob diese Einkünfte bei dem Kl im Streitjahr 2002 bereits dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Der Kl war seit dem 15.03.1999 bei der A-GmbH mit Sitz in B als Leiter der Niederlassung Hamburg beschäftigt. Der Kl brachte in dieses Arbeitsverhältnis persönliche Kontakte zu der C (= gesetzl. Krankenkasse) ein, die zunächst zu einem größeren Auftrag der C über die Neuinstallation von IT-Technik, Netzwerktechnik, den Aufbau einer Internetpräsenz und die Entwicklung einer speziellen Software für Beitrittsinteressenten führte, der von der A-GmbH ausgeführt wurde. Nach Öffnung der C für den freien Markt ab Oktober 2000 entstand schnell eine erhebliche Beitrittsnachfrage, welche von der C kaum zu bewältigen war. Der Vorstand der C richtete daher an den Kl die Anfrage, eine Problemlösung zur Bewältigung des Andrangs zu schaffen. Der Kl konzipierte für diesen Zweck eine komplette Callcenter-Dienstleistung, welche die fernmündliche Bedienung und Information der mehreren tausend Interessenten und die Speicherung von deren Daten gewährleistete. Damit ging die Notwendigkeit der Schaffung von Kommunikationseinrichtungen und die Bereitstellung geschulten Personals über Callcenter-Agenturen einher. Die C avisierte die Vergabe eines entsprechenden Vertrages, beginnend ab dem 01.03.2001 für die Dauer von zunächst 16 Monaten, der für diesen Zeitraum allein für den Einsatz des Callcenter-Personals ein voraussichtliches Umsatzvolumen von mehr als 4 Mio DM umfassen sollte.
Zum Zweck der Abwicklung des Vertrages mit der C und der Akquisition weiterer vergleichbarer Geschäftsbeziehungen gründeten der Kl, der Geschäftsführer der A-GmbH Herr D und Herr E am 27.02.2001 (Notar F, in B, Urk.Roll.Nr. ...../2001) die weitere Gesellschaft G-GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB ...... Der Kl und der Gesellschafter D hielten je 47 % der Gesellschaftsanteile, der Gesellschafter E 6 %. Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 25.000 entfiel entsprechend zu je EUR 11.750 auf den Kl und den Gesellschafter D und in Höhe von EUR 1.500 auf den Gesellschafter E (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern wurden der Kl und der Gesellschafter D bestellt (§ 5). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (§ 7). Nach Aufstellung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt über die Ergebnisverwendung jeweils die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschafter E nimmt bis zum 31.12.2002 an einem Gewinn nicht teil (§ 9). Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung mit einer Frist von einem Jahr auf den Schluss des Geschäftsjahres ...