rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Besteuerung von Zinserträgen auf kanadischen Girokonten, die zur Verwaltung von Immobilien eingerichtet sind
Leitsatz (redaktionell)
Dürfen in Kanada entstandene Zinsen auf Girokonten, die zur Verwaltung von Immobilien eingerichtet sind, der deutschen Besteuerung unterworfen werden; positiver Qualifikationskonflikt
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; DBA CAN Art. 11 Abs. 1, 4, Art. 6, 23 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob in Kanada entstandene Zinsen auf Girokonten, die zur Verwaltung von Immobilien eingerichtet sind, gemäß dem DBA-Kanada der deutschen Besteuerung unterworfen werden dürfen oder ob sie den nach DBA steuerfreien Einkünften aus "unbeweglichem Vermögen" zuzurechnen sind.
Die Kläger zu 1. bis 11. sind die inländischen Gesellschafter der am 20.12.1985 gegründeten A Venture, der Klägerin zu 12. Diese ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR -, die in den Streitjahren fünf in Kanada/Y belegene Liegenschaften besaß. Diese Liegenschaften wurden für die Klägerin zu 12. von fünf Treuhandgesellschaften nach kanadischem Recht gehalten. Die inländischen Gesellschafter waren zu 92% an der Klägerin zu 12. beteiligt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht allen Gesellschaftern der GdbR gemeinschaftlich zu.
Zur Verwaltung der Immobilien wurden in Kanada diverse Bankkonten eingerichtet, z.B. für die Einzahlung der Mieten, für Mietvorauszahlungen oder für Kautionen. Die Konten wiesen in den Streitjahren Guthaben aus, die durch die kanadischen Banken verzinst wurden. Diese Zinsen betrugen 1990 112.425 Can$ und 1991 52.170 Can$.
Die Kläger rechneten in ihren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1990 und 1991 - entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung an der Klägerin zu 12. - 92% dieser Zinsen (1990 in Höhe von 142.734,78 DM (Umrechnungskurs: 1,38 DM( und 1991 in Höhe von 69.594,78 DM (Umrechnungskurs: 1,45 DM() den nach DBA steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Der Beklagte stellte sie in den Feststellungsbescheiden für 1990 und 1991 vom 1.9.1993 als ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 34 c Abs. 1 EStG fest.
Dagegen legten die Kläger am 16.9.1993 Einspruch ein und beantragten hilfsweise, in Kanada erhobene Quellensteuern in Höhe von 3.248,86 DM nach Art. 23 Abs. 2 b ii DBA-Kanada i.V.m. § 34 c EStG anzurechnen. Der Beklagte gab in seiner Einspruchsentscheidung vom 24.4.1997 nur dem Hilfsantrag statt und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Dagegen haben die Kläger mit Schreiben vom 20.5.1997, eingegangen am 21.5.1997, Klage erhoben.
Die Kläger meinen: Die Zinsen seien als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 DBA-Kanada zu qualifizieren und nicht als Zinsen nach Art. 11 DBA-Kanada. Der Begriff der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sei weit zu verstehen. Darunter fielen auch Zinsen auf Girokonten, die der Mietvereinnahmung dienten. Dies ergebe sich zudem aus der Behandlung der Zinsen in Kanada, die bereits dort besteuert würden. Da eine Definition der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dem DBA-Kanada nicht zu entnehmen sei, müsse auf die Qualifizierung im Quellenstaat zurückgegriffen werden. Sie verweisen dazu auf ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg (EFG 1993, 10) zum DBA-Frankreich, in dem die Qualifizierung im Quellenstaat als maßgeblich angesehen worden sei. Beim DBA-Kanada müsse dies erst recht gelten, da Deutschland bei der Gestaltung des DBA besonders auf die kanadischen steuerlichen Verhältnisse Rücksicht genommen habe.
Die Kläger beantragen, die Feststellungsbescheide für 1990 und 1991 vom 01.09.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.1997 dahingehend zu ändern, dass die Zinsen für 1990 in Höhe von 142.734,78 DM sowie für 1991 in Höhe von 69.594,78 DM bei nach DBA steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften angesetzt werden.
Der Beklagte meint: die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Es komme für die Qualifizierung der Zinsen allein auf die Quelle der Einnahmen an. Die Zinsen hätten als Quelle die Forderung gegen die Banken, so dass hier Zinsen im Sinne des Art. 11 DBA-Kanada vorlägen. Es komme nicht darauf an, wie diese in Kanada besteuert würden.
Am 8. Juni 1999 hat ein Erörterungstermin und am 30. Mai 2000 eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschriften wird Bezug genommen.
Dem Gericht liegen die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten Band II, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Akte Allgemeines Band I, sowie die Einspruchsakte zur Steuernummer ... vor.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig; insbesondere sind die Kläger zu 1. bis 12. klagebefugt.
Im Streitfall ist § 48 FGO i.d.F. des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1395) anzuwenden, weil die Einspruchsentscheidung nach dem 31. Dezember 1995 ergangen ist (Art. 97 § 18 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnun...