Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer Arrestanordnung und deren Vollziehung gegeben waren. Vorab ist jedoch über die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu entscheiden.
Die Antragstellerin ist seit … unter dem Namen „…” tätig. Angemeldeter Geschäftszweck des Unternehmens ist der Im und Export mit Waren aller Art. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist … .
Im Rahmen von Ermittlungen der Kriminalpolizei … in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft … (…) wegen des Verdachts der Hehlerei wurde am … im Kofferraum des von dem Geschäftsführer der Antragstellerin genutzten PKW eine große Menge hochwertigen Schmucks im geschätzten Gesamtwert von ca. … DM sichergestellt. Im Anschluß hieran fand eine am … begonnene und mit Bericht vom … abgeschlossene Fahndungsprüfung des Finanzamtes … bei der Antragstellerin statt, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird. Im Zuge einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Steuerberaterin der Antragstellerin durch die Kriminalpolizei wurden diverse Unterlagen sichergestellt. Da das Wareneinkaufskonto für die Jahre 1994/1995 nur geringe Zukäufe auswies, ging der Antragsgegner davon aus, daß der von der Kriminalpolizei sichergestellte Schmuck im Wert von ca. … DM noch nicht der Besteuerung unterworfen worden war. Aufgrund der von der Steuerfahndungsstelle getroffenen Feststellungen korrigierte der Antragsgegner die bisher versteuerten Gewinne wie folgt:
a) Körperschaftssteuer:
Jahr |
Gewinn bisher |
Erhöhung lt. Steufa |
Gewinn lt. Steufa |
1993 |
… |
… |
… |
1994 |
… |
… |
… |
b) Umsatzsteuer:
Jahr |
Mehrumsatz |
Steuersatz |
Umsatzsteuer |
1993 |
… |
… |
… |
1994 |
… |
… |
… |
1995 |
… |
… |
… |
Mit Datum vom … erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine Arrestanordnung, wonach er zur Sicherung folgender Steuern gemäß § 324 AO den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragstellerin anordnete:
Steuerart |
Zeitraum |
Betrag |
Körperschaftsteuer |
1993 |
|
Körperschaftsteuer |
1994 |
… |
Umsatzsteuer |
1993 |
… |
Umsatzsteuer |
1994 |
… |
Umsatzsteuer |
1995 |
… |
insgesamt |
|
… |
Auf die Ausführungen des Antragsgegners zum Arrestanspruch und Arrestgrund der Arrestanordnung wird Bezug genommen.
Am Tage nach der Arrestanordnung, also am …, pfändete der Antragsgegner den von der Kriminalpolizei … beschlagnahmten Schmuck mit der Maßgabe, daß dieser nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft herauszugeben sei. Am … wurde der Schmuck bei der Kriminalpolizei … abgeholt und am … bei der Landeszentralbank eingelagert.
Gegen diese Arrestanordnung legte die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom … Einspruch ein, mit der Begründung, daß kein Arrestanspruch bestehe. Bei einem erheblichen Teil der beschlagnahmten Schmuckstücke handele es sich um Kommissionsware. Ein weiterer Teil sei ihr von dritter Seite zur Reparatur anvertraut worden. Bei einem weiteren Teil der Ware handele es sich um Zielkäufe; die Rechnungen seien noch nicht bezahlt. Soweit Schmuckstücke ihr selbst gehörten, seien diese nicht zu Verkaufspreisen, sondern zu wesentlich darunterliegenden Preisen angekauft worden (laut Schreiben vom … zu Preisen zwischen 35% und 40% der geschätzten Verkaufswerte). Ein Steueranspruch werde, wenn überhaupt, nur in ganz geringer Höhe entstehen. Aus einem Schreiben der Steuerfahndungsstelle … vom … ergebe sich, daß für das Jahr 1994 eine Gewinn und Umsatzhinzuschätzung von … DM und für das Jahr 1995 von … DM erfolgen soll. Damit seien nach Auffassung der Steuerfahndungsstelle für die Streitjahre Mehrsteuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) von etwa … DM zu erwarten. An der Anfertigung vollständiger Steuererklärungen für die Streitjahre sei sie gehindert, da die Staatsanwaltschaft sämtliche Buchführungs und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt habe. Es bestehe auch kein Arrestgrund. Es seien stets richtige Steuererklärungen abgegeben und die Steuern auch bezahlt worden. Ihr Geschäftsführer habe einen festen Wohnsitz. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine steuerliche Unzuverlässigkeit der Arrestschuldnerin.
Nach Aktenlage hat der Antragsgegner über den Einspruch gegen die Arrestanordnung vom … noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom … hat die Antragstellerin in Bezug auf die Arrestanordnung und deren Vollziehung Untätigkeitsklage nach § 46 FGO erhoben und zugleich bei Gericht beantragt, gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Aufhebung der Arrestanordnung und seiner Vollziehung zu verfügen. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Der unmittelbar an das Gericht gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung sei zulässig, weil der Antragsgegner eine Vielzahl von Schmuckstücken im Wege des dinglichen Arrestes beschlagnahmt habe, weshalb der Antrag nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO zulässig sei.
Der Antragsgegner tritt dem Antragsbegehren mit der Begründung entgegen, daß dieser unzulässig sei, weil die Antragstellerin zuvor keinen Antrag bei ihm gestellt habe, womit die besonderen Zugangsvoraussetzungen für einen unmittelbar bei Gericht gestel...