rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskosten bei Verfahrensverbindung
Leitsatz (redaktionell)
1) Nach Verbindung mehrerer Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung sind vom Zeitpunkt der Verbindung an die Streitwerte der einzelnen Klagen zu einem Gesamtstreitwert zu addieren. Dieser neue Gesamtstreitwert ist für die nach Verbindung entstandenen Gebühren maßgebend.
2) Bereits verwirkte Verfahrensgebühren für die ehemaligen Einzelverfahren bleiben durch eine Verfahrensverbindung unberührt.
Normenkette
FGO § 73
Gründe
I. Mit Beschluss vom 21. August 1996 hat das FG den Streitwert in der Sache 12 K 3232/92 im Rahmen des Urteils vom gleichen Tage auf 572 DM festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 1997 VI B 91/97 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 25. November 1999 in der Sache 12 K 3232/92 erhoben. Er macht geltend, wegen Verbindung der Verfahren 12 K 3232/92, 12 K 4498/92 und 12 K 4606/92 unter dem Az. 12 K 3232/92 hätte nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 24 DM angesetzt werden dürfen.
II. Die nicht fristgebundene, zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.
1. Die Verfahrensgebühr wird für das Verfahren im Allgemeinen erhoben. Die Gebühr entsteht mit Klageerhebung, auch wenn sie bei Klagerücknahme entfällt. Werden mehrere Klagen erhoben, so entsteht für jedes Verfahren je eine Verfahrensgebühr. Verbindet das Finanzgericht nach § 73 FGO mehrere Klagen desselben Klägers oder mehrerer Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, so sind vom Zeitpunkt der Verbindung an die Streitwerte der einzelnen Klagen zu einem Gesamtstreitwert zu addieren (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569). Dieser neue Gesamtstreitwert ist für die nach Verbindung entstandenen Gebühren maßgeblich (z.B. Gebühr für das Endurteil); die bis dahin bereits verwirkten Verfahrensgebühren für die ehemaligen Einzelverfahren bleiben unberührt. Die Erinnerung im Streitfall hat daher keinen Erfolg.
2. Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG). Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
Fundstellen
Haufe-Index 571384 |
EFG 2001, 713 (Auszug) |