Entscheidungsstichwort (Thema)

Holding-Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist es zur Anwendung der Holding-Regelung in § 8a Abs. 4 KStG ausreichend, dass nur eine Beteiligung gehalten wird.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 3 S. 3; KStG § 8a Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 56/14)

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 56/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für Dezember 2006 und Dezember 2007, welche darauf beruht, dass der Beklagte Zinsaufwendungen der Klägerin an ihre Muttergesellschaft nach § 8a des KörperschaftsteuergesetzesKStG – in der für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 geltenden Fassung („Gesellschafter-Fremdfinanzierung”) als verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – behandelte.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde im Jahre 2003 als Vorratsgesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet. Anteilseigner waren zunächst zwei Beteiligungsgesellschaften.

Mit Vertrag vom 4. Juli 2005 veräußerten die Beteiligungsgesellschaften sämtliche Anteile an der Klägerin an die Firma „K Auto Ltd.” – Muttergesellschaft – mit Sitz in Indien. Die Muttergesellschaft ist ein international tätiger Automobilkonzern im Bereich Fahrzeugkomponenten. Zugleich nahm die Klägerin die jetzige Firmierung an. Ein Ergebnisabführungsvertrag besteht nicht.

Ihren Geschäftsbetrieb nahm die Klägerin ausweislich der Gewerbeanmeldung am 26. August 2005 auf. Nach dem Handelsregister ist der Unternehmensgegenstand der Klägerin die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.

Im Jahre 2005 erwarb die Klägerin eine 70-prozentige Beteiligung an der A GmbH – Tochtergesellschaft –. Die Bilanzen weisen in den Streitjahren einen Beteiligungsbuchwert von 3.000.000 EUR (ohne Nebenkosten) aus. Ausweislich einer Umsatzsteuernachschau vom 13. Juni 2006 sind der Geschäftssitz der Klägerin und der Tochtergesellschaft identisch. Geschäftsbesprechungen der Klägerin fanden in den Räumen der Tochtergesellschaft statt. Für die Klägerin war teilweise ein Mitarbeiter der Tochtergesellschaft, Herr B (Finance Director), tätig.

Am 4. Juli 2005 gewährte die Muttergesellschaft der Klägerin ein Darlehen i.H.v. 5.400.000 EUR. Diesen Betrag und zusätzliche 600.000 EUR, insgesamt also 6.000.000 EUR, reichte die Klägerin an die Tochtergesellschaft als Darlehen weiter. Beide Darlehen sehen eine Verzinsung von 3,5 % über dem Drei-Monats-Euribor (European Interbank Offered Rate) vor, die zu einer Zinshöhe von 5,9 bis 6,9 % in 2006 sowie von 7,2 % bis 8,2 % in 2007 führten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Zinshöhe in den Streitjahren jedenfalls nicht ungünstiger als das allgemeine Zinsniveau war.

In den Bilanzen der Jahre 2005 bis 2007 wies die Klägerin dementsprechende Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft sowie Darlehensforderungen gegenüber der Tochtergesellschaft aus. Die Zinsen wurden gewinnwirksam als Zinsaufwand (gegenüber der Muttergesellschaft) bzw. Zinsertrag (gegenüber der Tochtergesellschaft) sowie als Verbindlichkeit (gegenüber der Muttergesellschaft) bzw. Forderung (gegenüber der Tochtergesellschaft) verbucht. In den Streitjahren 2005 bis 2007 wirkten sich Zinsaufwendungen aus dem von der Muttergesellschaft erhaltenen Darlehen i.H.v. 139.900 EUR in 2005, 348.097 EUR in 2006 und 413.356 EUR in 2007 gewinnmindernd aus. Tatsächliche Zahlungen sind nicht geflossen.

Anhand der Jahresabschlüsse ist ersichtlich, dass sich ihre Geschäftstätigkeit in dem Halten und Finanzieren der Beteiligung an der Tochtergesellschaft erschöpfte. Ein anderweitiger operativer Geschäftsbetrieb bestand nicht, auch bestanden keine weiteren Beteiligungen. In der endgültigen Bilanz zum 31. Dezember 2005 sowie den Bilanzen der Streitjahre wies die Klägerin ein voll eingezahltes Stammkapital von 25.000 EUR sowie eine Kapitalrücklage von 3.600.000 EUR aus. Wegen der übrigen Entwicklung des Eigenkapitals und der weiteren Einzelheiten wird auf die Jahresabschlüsse verwiesen.

In den Jahren 2009 und 2010 fand eine steuerliche Betriebsprüfung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E – GKBP E – für die Jahre 2005 bis 2007 statt. Der Betriebsprüfer vertrat hierbei die Ansicht, dass die geltend gemachten Zinsaufwendungen dem Grunde nach unter § 8a KStG fielen und dadurch auch Kapitalertragsteuer auslösten. Im Jahre 2005 lägen die Zinsaufwendungen unterhalb der Freigrenze von 250.000 EUR, in den Jahren 2006 und 2007 jedoch darüber. Daraus ergebe sich eine vGA in Höhe von 287.831 EUR im Streitjahr 2006 sowie in Höhe von 341.827 EUR im Streitjahr 2007. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es liege ein Fall von § 8a KStG in der für die Prüfungsjahre geltenden Fassung vor. Die Muttergesellschaft habe als Anteilseignerin Fremdkapital an die im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Klägerin überlassen. Es liege keine kurzfristige Darlehensgewährun...

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