Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nachträgliche Änderung der Zuordnung von Darlehen
Leitsatz (redaktionell)
Eine nachträgliche Änderung der Zuordnung von Darlehen zu den Anschaffungskosten ist im Falle einer einheitlichen Kaufpreiszahlung bei späterer Darlehensrückabwicklung mit anschließender Neufinanzierung nicht zulässig.
Normenkette
EStG §§ 21, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Schuldzinsen, die die Kläger für Kredite zur Finanzierung des Erwerbs einer gemischt genutzten Immobilie gezahlt haben, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sind.
Die Kläger erwarben im Jahre 2007 das Mehrfamilienhaus A-Straße … in B und erzielten im Streitjahr 2013 Einkünfte aus der Vermietung dieses Objektes.
Das Objekt hat – was inzwischen unstreitig geworden ist – eine Gesamtwohnfläche von 735 m², die zu 18,91 % von den Klägern für eigene Wohnzwecke genutzt wird.
Zur Finanzierung dieses Objektes nahmen die Kläger Darlehen auf. Im Streitjahr zahlten sie für diese Kredite Zinsen i.H.v. insgesamt 31.303 €.
Hiervon machten die Kläger unter Berücksichtigung des selbst genutzten Gebäudeteils – den sie in der Erklärung mit 19,02 % ansetzten – zunächst einen Anteil i.H.v. 25.350 € (= 80,98 %), der auf den fremdvermieteten Gebäudeteil entfällt, als Werbungskosten geltend.
Die von den Klägern vorgenommene Nichtberücksichtigung der auf den selbst genutzten Gebäudeanteil prozentual entfallenden Schuldzinsen beruhte auf dem Ausgang ihres vor dem Finanzgericht Köln zum Az. 3 K 1334/11 geführten Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008. Dort war das Gericht ausweislich des Protokolls zum Erörterungstermin vom 03.04.2014 zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Objekts nur anteilig für den fremdvermieteten Gebäudeteil abzugsfähig seien.
Grundlage für diesen Rechtsstandpunkt des Gerichts waren seine diesbezüglich getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die zwischen den Beteiligten auch unstreitig waren und dies auch im vorliegenden Verfahren weiterhin sind.
Danach hatten die Kläger zwar seinerzeit bei Erwerb des Objektes beabsichtigt, den selbstgenutzten Gebäudeteil allein mit Eigenkapital zu finanzieren und die Kreditmittel allein für die Bezahlung des fremdvermieteten Gebäudebereichs einzusetzen.
Hierfür hatten die Kläger im Rahmen des notariellen Kaufvertrages auch die Anschaffungskosten aufgeteilt und jeweils dem selbstgenutzten und dem fremdvermieteten Gebäudeteil eindeutig zugeordnet.
Sodann waren allerdings die Darlehensmittel auf ein Girokonto überwiesen worden, auf dem sich auch die Eigenmittel der Kläger befanden, sodass es zu einer Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln auf diesem einheitlichen Konto mit der Folge gekommen war, dass diese Mittel nicht mehr voneinander zu unterscheiden gewesen waren.
Von diesem Konto war sodann der vollständige Kaufpreis für das gesamte Objekt gezahlt worden, sodass aufgrund der Vermischung der Eigen- und Fremdmittel nicht mehr erkennbar gewesen war, welche Mittel – die Eigen- oder die Fremdmittel – nunmehr konkret für die Bezahlung welchen Wirtschaftsguts – des fremdgenutzten oder des eigengenutzten Gebäudeteils – verwendet worden waren.
Das Gericht vertrat hierzu seinerzeit die Rechtsauffassung, dass ein Einsatz der Kreditmittel allein zum Erwerb des fremdvermieteten Gebäudeteils nur dann gegeben sei, wenn diese Fremdmittel eindeutig unterscheidbar von den Eigenmitteln von einem separaten Konto der Käufer in Höhe der auf den fremdgenutzten Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten auf das Notaranderkonto oder direkt auf ein Konto des Veräußerers überwiesen würden. Die Eigenmittel müssten hingegen ebenfalls eindeutig unterscheidbar von einem separaten Konto der Erwerber allein zur Bezahlung der auf den eigengenutzten Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten überwiesen werden. Diese Voraussetzung sei im Streitfall eindeutig – und inzwischen unstreitig – nicht erfüllt worden.
Das Gericht führte seinerzeit weiterhin aus, dass der Bundesfinanzhof wiederholt klargestellt habe, dass ein solcher Fehler, d.h. die Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln auf einem Konto der Käufer und die Bezahlung des gesamten Kaufpreises von diesem Konto, nicht mehr geheilt werden könne und mithin eine Zuordnung der Kreditmittel sowie Schuldzinsen allein zum fremdgenutzten Gebäudeteil in diesem Fall ausgeschlossen sei. Die Schuldzinsen könnten daher nur anteilig – entweder nach Kaufpreis- oder nach Wohn- bzw. Nutzflächenanteilen – dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Aus diesem Grunde verfolgten die Kläger in dem seinerzeitigen Verfahren ihr diesbezügliches Klageziel nicht mehr weiter.
Die von den Klägern gelt...