Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungsmethode ohne Wahlrecht zur Anrechnungsmethode nicht europarechtswidrig
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht europarechtswidrig, wenn Ausschüttungen einer französischen Tochtergesellschaft aufgrund des geltenden DBA Deutschland-Frankreich im Inland von der Besteuerung freigestellt werden, ohne dass ein Wahlrecht zur Besteuerung im Inland und damit der Anrechnungsmethode besteht.
Normenkette
DBA-Frankreich Art. 20 Abs. 1; EGV Art. 52, 58; AEUV Art. 49, 53; DBA-Frankreich Art. 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Kern über die Frage, ob der Beklagte berechtigt und verpflichtet ist, in den Streitjahren vereinnahmte Dividenden der Klägerin von ihrer französischen Tochtergesellschaft bei der Berechnung der Einkommen der Streitjahre zu berücksichtigen, um auf diese Weise die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1, § 49 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre – KStG – i.V.m. § 36 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre – EStG – für eine Anrechnung der auf die Dividenden entfallenden französischen Körperschaftsteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer der Klägerin zu schaffen (der zunächst gestellte weitere Antrag auf Berücksichtigung von Körperschaftsteuer auf Ausschüttungen der kanadischen Tochtergesellschaft A ist von der Klägerin im Verlaufe des Klageverfahrens fallen gelassen worden).
Eine zwischenzeitliche Erweiterung der Klage mit dem Begehren die Einkommen der Streitjahre (um ca. 681.000 DM in 1991, 918.000 DM in 1992, 876.000 DM in 1993 und um ca. 838.000 DM in 1994) wegen einer Einkommensberichtigung hinsichtlich einer Nutzungseinlage in die norwegische Enkelgesellschaft zu mindern, hat sich durch Einschränkung des Klageantrages erledigt. Das Begehren, Hinzurechnungen im Umfang von 31.641.833 DM in 1993 und im Umfang von 32.522.526 DM in 1994 rückgängig zu machen, ist durch den zwischenzeitlichen Erlass der dem Begehren stattgebenden Änderungsbescheide 1993 und 1994 vom 18. Januar 2010, mit denen die Körperschaftsteuer weiterhin auf null EUR festgesetzt wurde, erledigt.
Die Klägerin ist die Holdinggesellschaft einer Firmengruppe. Sie selbst hat seit ihrer Gründung 1988 ihren satzungsmäßigen Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika – USA – und ihre Geschäftsleitung in Deutschland, wo sie seit 1989 mit einer Zweigniederlassung im Handelsregister erfasst ist (vgl. Handelsregisterauszug HRB … des Amtsgerichts B).
Die Klägerin ist zu dem Zweck der einheitlichen Leitung der von ihr zu erwerbenden europäischen und kanadischen Tochtergesellschaften der damaligen C Inc. gegründet worden. Seit 1989 hält sie 99,95% der Anteile an der deutschen D GmbH. Zwischen der Klägerin und der D GmbH sowie weiteren – teilweise – zwischenzeitlich auf die D GmbH verschmolzenen Gesellschaften bestand jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag – GAV –. Außerdem hielt die Klägerin Anteile an einer Vielzahl europäischer und außereuropäischer Gesellschaften, darunter ausweislich der Anlagen 6 zum Jahresabschluss 1991 und 1992 eine 92,941 prozentige und danach in 1993 und 1994 eine 93,021 prozentige Beteiligung an der französischen E S.A..
Ausweislich der vorliegenden Bilanzen erhielt die Klägerin von ihrer französischen Tochtergesellschaft Beteiligungserträge in Höhe von 2.153.353 DM in 1991, in Höhe von 1.088.711 DM in 1992, in Höhe von 660.372 DM in 1993 und in Höhe von 272.391 DM in 1994. Diese flossen nur insoweit in die Berechnung der Körperschaftsteuern der Klägerin ein, als diese Bestandteil des Bilanzgewinns der Klägerin waren und bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als positive ausländische DBA-Einkünfte wieder in Abzug gebracht wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuerbescheide verwiesen.
Die Klägerin war außerdem Organmutter der inländischen Gesellschaften des Firmenverbundes. Dies wurde im Rahmen einer vor dem Bundesfinanzhof – BFH – geführten Musterklage auf der Basis von Art. 24 Abs. 1 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 – DBA USA – geklärt (BFH-Entscheidung vom 29. Januar 2003 I R 6/99, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2004, 1043).
Im Zuge der Abwicklung dieses Verfahrens und der beim Beklagten anhängigen Einspruchsverfahren ergingen gegenüber der Klägerin unter anderem die hier zunächst angefochtenen geänderten Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 bis 1994. Mit den geänderten Körperschaftsteuerbescheiden vom 30. April 2004 (1991), 2. August 2004 (1992) und 10. November 2004 (1993 und 1994) wurde die Körperschaftsteuer für 1991 auf 4.190.788,57 EUR und für 1992 auf 2.050.183,81 EUR festgesetzt. Die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Jahre 1993 und 1994 lauteten jeweils auf null EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuerbescheide verwiesen.
Gegen die Steuerbes...