Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten - Due Dilligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten
Leitsatz (redaktionell)
Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Dilligence sowie die Kosten der Vertragsvorbereitung, -begleitung und
-gestaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalbeteiligung sind den Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob Beratungskosten als Nebenkosten der Anschaffung zu aktivieren oder sofort abziehbare Betriebsausgaben sind.
Die Klägerin ist eine in den achtziger Jahren des vorangegangenen Jahrhunderts gegründete Aktiengesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Beratung bei, die Mitwirkung an und die Durchführung von Projekten zur Verbesserung und Entwicklung von …. Sie leitet darüber hinaus eine Gruppe von Unternehmen, die in den vorgenannten Geschäftsfeldern tätig sind.
Die Klägerin wurde zunächst auf Basis der abgegebenen Steuererklärungen im Wesentlichen erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 veranlagt. Die Bescheide standen durchweg unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Jahr 2004 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung H – Bp – bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 durch. Die Außenprüfung führte zu diversen Feststellungen, die in wesentlichen Teilen zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites nicht umstritten sind. Streitig ist allein die Bewertung der nachfolgend dargestellten Lebenssachverhalte im Kontext des späteren Erwerbs der Anteile an der K Limited in O in Großbritannien – im Folgenden Ltd. – sowie der R BV und T BV in den Niederlanden – im Folgenden BV.
Während die Klägerin die hinsichtlich ihrer betrieblichen Veranlassung zwischen den Beteiligten unstreitigen Zahlungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelte, hält der Beklagte die Aufwendungen für Anschaffungskosten.
1. Ltd.
Die Klägerin schloss unter dem 18. / 25. Januar 2000 mit der V M & Partner – M – einen Beratungs- und Vermittlungsvertrag. Nach Abs. 2 dieses Vertrages beauftragte die Klägerin M (zunächst exklusiv für die Länder Niederlande, Frankreich und Skandinavien, später auf Unternehmen aus anderen Ländern erweitert) ihr Unternehmen anzubieten, zu vermitteln und/oder sie bei Verhandlungen zu beraten. M sollte dabei der Klägerin über die angebotenen Objekte Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellen, um eine Vorentscheidung treffen zu können. Der weitere Text des Abs. 2 lautet:
Für seine Bemühungen, geeignete Objekte zu identifizieren, zahlt der Auftraggeber (Klägerin) dem Berater (M) einmalig eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von DM 20.000,–. Diese Vergütung wird 15 Tage nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig. Die bezahlte Tätigkeitsvergütung wird im Erfolgsfalle voll auf die Provision angerechnet.
Daneben werden dem Berater seine Barauslagen erstattet, und zwar in jeweils zu genehmigenden Budgets in Höhe von DM 10.000,–. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung beinhaltet die erste Genehmigung in Höhe von DM 10.000,–.
In Abs. 4 des Vertrages war geregelt, dass die Klägerin M im Falle des Kaufs von Unternehmen, Beteiligungen oder Immobilien eine Provision in Höhe eines prozentualen Anteils des Entgeltes, mindestens 250.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hatte. Daneben war auch die Möglichkeit zu Pacht-, Nutzungs- oder Zusammenarbeitsverträgen etc. zu kommen, vertraglich geregelt.
Auf der Basis des Vertrages rechnete M in 2000 zunächst 20.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer ab. Unter dem 30. März 2001 erfolgten zwei weitere Rechnungen, von denen eine Barauslagen in Höhe von 13.032,08 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betraf. Mit der zweiten Rechnung wurde die Erfolgsprovision gemäß Abschnitt 4 des Vertrages in Höhe von 250.000 DM in Rechnung gestellt. Von der Erfolgsprovision wurde vertragsgerecht die Zahlung von 20.000 DM gemäß Abschnitt 2 des Vertrages in Abzug gebracht. Die Rechnung lautete daher auf 230.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (erfasst in 2001). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag und die Rechnungen in den Prüferhandakten – BpHA – Bezug genommen.
Die Zahlungen erfasste der Beklagte nach Abschluss der Außenprüfung als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung, 20.000 DM im Jahr 2000 und 230.000 DM sowie 13.032 DM in 2001.
Im Vorfeld des Vertragsabschlusses bezüglich des Kaufs der Anteile an der Ltd. beauftragte die Klägerin sowohl die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D als auch die Anwaltsgesellschaft S mit der Erstellung von Gutachten. Schon im Oktober 2000 rechnete die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Abschlagszahlungen für die Beratung im Zusammenhang mit den geplanten Akquisitionen in London ab. Die Auftragsbestätigung für den Auftrag zur Erstellung einer „Finanziellen Due Dilligence” leitete die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einem Hinweis auf das beabsichtigte finanzielle Investment in die Ltd. ein.
Die Rechnungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaf...