Nachgehend
Tatbestand
Zurückverwiesen Neues-Az.: 8 K 9223/97
Die Kläger sind die Gesellschafter der früheren Fa. … und von … GmbH & Co. KG (im folgenden kurz KG). Die Kläger zu 1) und 2) waren Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführer der (noch nicht gelöschten) Klägerin zu 3), der … GmbH, der als Komplementär GmbH die Geschäftsführung der KG oblag.
Die KG betrieb bis Ende 1992 ein Landschafts- und Gartenbauunternehmen. Nach Ablehnung eines Konkurseröffnungsantrags … mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ist sie nicht mehr werbend tätig. Hauptauftraggeber waren seit Jahren die … für die die KG im wesentlichen die landschaftsgärtnerische Betreuung von Autobahnabschnitten und Landstraßen übernommen hatte. Die KG selbst hatte nur einige wenige eigene Angestellte. Zur Erfüllung ihrer werkvertraglichen Pflichten beauftragte sie nach ihrer eigenen Darstellung eine Vielzahl von Subunternehmen. Die Buchführungen der KG und ihrer 01.07.1984 Einzelfirma … ab 01.07.1984 … KG) verzeichneten seit 1978 gut 80 verschiedene Subunternehmer, die nacheinander, z.T. nebeneinander, tätig gewesen sein sollen. Zumindest in einem Teil der Fälle bestreiten die Personen, die als „Subunternehmer” Rechnungen ausgestellt haben, die Subunternehmerleistungen erbracht zu haben. In anderen Fällen erwiesen sich die Firmen als nicht existent, in wieder anderen Fällen jedenfalls als unter der angegebenen Anschrift nicht existent. Die übrigen Rechnungsaussteller konnten bisher nicht befragt werden, weil der Aufenthalt nicht festgestellt werden kann oder weil sie in ihr Heimatland – es handelt sich fast ausschließlich um Personen italienischer Herkunft – ausgereist und für die deutschen Behörden nicht ohne weiteres erreichbar sind. Auf den Baustellen der KG sind nach den Feststellungen der Finanzbehörden, der Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamts weit überwiegend oder fast ausschließlich Schwarzarbeiter tätig geworden. Von kleineren Beträgen abgesehen haben alle 80 Aussteller der Subunternehmerrechnungen weder Lohnsteuer abgeführt, noch die in den Rechnungen an die KG oder ihre Vorgängerfirmen ausgewiesene Umsatzsteuer an die zuständigen Finanzämter gezahlt. Ebensowenig haben die in den Rechnungen genannten Subunternehmer Sozialversicherungsbeiträge entrichtet oder ihre Gewinne versteuert.
Die KG pflegte, bevor sie die geschäftlichen Beziehungen mit den Subunternehmern bzw. späteren Rechnungsausstellern aufnahm, sich von diesen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Finanzämter und der Krankenkassen sowie Gewerbeanmeldungen vorlegen zu lassen. Die KG behauptet, man habe dies so gehandhabt, um sich über die Zuverlässigkeit der Subunternehmer Gewißheit zu verschaffen. Auch bei größeren Auftragsvolumina (in einer Größenordnung bis zu ca. jeweils 100.000,– DM) würden keinerlei schriftliche Werkverträge geschlossen. Die Rechnungsbeträge wurden von der KG stets in bar (Vorschüsse) gezahlt. Lediglich kleinere Restbeträge wurden manchmal mit Barschecks beglichen. Die vorgelegten Rechnungen tragen fast ausnahmslos Quittungsvermerke der Rechnungsaussteller bzw. Geschäftsführer der rechnungsausstellenden Firma über die erfolgte Bezahlung.
Bezüglich der Anerkennung der von den Subunternehmern erstellten Rechnungen bzw. der dort ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge, die die KG als Vorsteuer geltend machte, kam es wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der KG und dem Finanzamt. Die diesbezüglichen Klage- und Aussetzungsverfahren sind den Beteiligten bekannt. Insoweit kann Bezug genommen werden auf das zusammenfassende Senatsurteil vom 15.03.1995 wegen Umsatzsteuer 1985–1991 (11 K 1229/92, 11 K 1839/93, 11 K 2313/94), mit dem die Klage auf Berücksichtigung der strittigen Vorsteuerbeträge abgewiesen worden ist. Dieses Urteil ist bestandskräftig geworden.
Seit 1991 ist das beklagte Finanzamt dazu übergegangen, in den Fällen, in denen es den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen versagt hat, die (Netto-)Rechnungsbeträge auch als Betriebsausgaben nicht (mehr) anzuerkennen. Dies geschah erstmals in einem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1986 … in dem das Finanzamt aufgrund der Nichtanerkennung der Subunternehmer-Rechnungen der Fa. …-GmbH den Gewinn der KG um einen Betrag von … erhöhte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.10.1992 (11 V 443/92), mit dem der Senat die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides in der strittigen Höhe ausgesetzt und die Beschwerde zugelassen hatte. Des weiteren wird Bezug genommen auf die Gründe des auf die Beschwerde des Finanzamts ergangenen Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 06.10.1993 (VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311), mit dem (unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 16.10.1992) der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden ist. Ähnlich verfuhr das Finanzamt in Änderungsbescheiden zur Gewinnfeststellung 1989 und 1990 vom 13.04.1...