Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer Besprechungsgebühr als Kosten im Vorverfahren.
Mit Bescheid vom 20. November 1996 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Kindergeld für seine Tochter A ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 1997 als unbegründet zurück. Der Kläger beauftragte hierauf seine Bevollmächtigte mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Diese begab sich am 15. Februar 1997 zum Beklagten, um Akteneinsicht zu nehmen. Dabei wurde ein ausführliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter geführt, um vor Ablauf der Klagefrist eine Überprüfung der Einspruchsentscheidung zu bewirken. Dies führte nicht zum Erfolg.
Der Kläger erhob gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. November 1996 am 4. März 1997 vor dem Finanzgericht B (FG B) Klage. Die Beteiligten erklärten dieses Verfahren – Az.: 3 K 1454/97 – übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte dem Klagebegehren mit Änderungsbescheid vom 21. April 1997 stattgegeben hatte. Mit Beschluß des FG B vom 17. Juni 1997 wurden gemäß § 138 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
Der Kläger beantragte, den Streitwert für das Verfahren festzusetzen. Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lehnte dies wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses für eine selbständige Streitwertfestsetzung ab. Der Kläger beantragte hierauf, die Kosten des Verfahrens festzusetzen. Er machte dabei unter anderem eine 7,5/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Höhe von … DM geltend. Mit Beschluß vom 17. Juni 1997 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Kosten des Verfahrens unter Nichtberücksichtigung der Besprechungsgebühr auf … DM fest. Der Beschluß enthält den Hinweis, die Kindergeldakte liege dem Gericht nicht vor. Es werde gebeten, die Besprechungsgebühr eventuell im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter A auf, da diese die Ausbildung beendet habe. Dem hiergegen erhobenen Einspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 ab. Die Erstattung von im Einspruchsverfahren entstandene Aufwendungen lehnte er zunächst ab, half aber dem insoweit wiederum eingelegten Einspruch des Klägers ab.
Am 4. November 1997 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung der im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigten Besprechungsgebühr nebst Post- und Telekommunikationsentgelte und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt … DM. Mit Bescheid vom 5. Januar 1998 lehnte der Beklagte die Erstattung dieser Kosten ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 4. Februar 1998 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 1998 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 6. April 1998 Klage erhoben.
Er macht geltend, die Verweigerung der Kostenerstattung durch den Beklagten unter Berufung auf § 77 EStG sei unzutreffend. Das Tätigwerden der Bevollmächtigten noch vor Klageerhebung sei gerechtfertigt gewesen und habe seinen berechtigten Interessen entsprochen, wie nicht zuletzt der Erfolg in der Sache bestätige. Schon im Vorverfahren habe der Beklagte Fehlentscheidungen zu seinen Lasten getroffen, die er zunächst selbst beanstandet habe, jedoch nach der Einspruchsentscheidung zur Beiziehung anwaltlicher Hilfe geführt hätten. Die im Vorverfahren entstandenen Kosten seien auch in keinster Weise in den Kosten des Klageverfahrens erfaßt, sondern seien zusätzlich vom Beklagten zu tragen. Träfe die Ansicht des Beklagten zu, daß Kosten nach Erlaß der Einspruchsentscheidung und vor Erhebung der Klage nicht erstattungsfähig seien, entstünde ein rechtsleerer Raum zwischen Erlaß der Einspruchsentscheidung und dem Ablauf der Klagefrist. Das Vorverfahren finde daher seinen Abschluß erst mit der Rechtskraft des Einspruchsbescheids.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung des Arbeitsamtes C vom 4. November 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. März 1998 den Beklagten zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren zum Klageverfahren auf Gewährung von Kindergeld gemäß Klage vom 4. März 1997 beim Finanzgericht B zum Aktenzeichen 3 K 1454/97 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, nach § 118 S.1 Nr. 2 BRAGO sei eine Besprechungsgebühr für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden, in Ansatz zu bringen. Die Bevollmächtigte des Klägers habe sich erst nach Erlaß der ablehnenden Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung an den Beklagten gewandt und Akteneinsicht genommen. Es handele sich somit weder um Kosten des Klageverfahrens, noch um Aufwendungen des Vorverfahrens im S...