rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerentlastung für funktionslose Basisgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn hierfür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.
2) Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", gilt dies auch dann, wenn es sich bei dem Sitzstaat der ausländischen Kapitalgesellschaft nicht um ein Niedrigbesteuerungsland handelt.
3) Handelt es sich bei der zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft um eine Domizilgesellschaft, begründet die tatsächlich gewählte Gestaltung bereits die Vermutung, dass die Gesellschaft nicht selber wirtschaftlich tätig ist.
4) Die Steuerentlastung gem. § 50d Abs. 1 EStG ist der zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 50d Abs. 1a EStG zu versagen, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten.
Normenkette
EStG § 44d Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d, § 50d Abs. 1, 1a; AO § 42; EStG § 44d
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass einbehaltene Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr 1994 geltenden Fassung auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinaus gehende Betrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG erstattet wird.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie wurde im Jahre 1981 im Zusammenhang mit der geschäftlichen Expansion der …-Gruppe errichtet. Sie ist alleinige Gesellschafterin der „… Television Produktions GmbH” in Deutschland. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die „… International Holdings N.V.” auf den Niederländischen Antillen. Diese wiederum ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der „… Ltd” auf den Bermudas. An dieser Gesellschaft waren im Streitjahr die drei natürlichen Personen …, …, mit einem Anteil von 85 v.H., …, …, und …, mit je einem Anteil von 7,5 v.H. beteiligt. Mit Wirkung vom 05. Mai 1995 haben die Gesellschafter der … Ltd. ihre Beteiligungen an die in Großbritannien ansässige „…” veräußert. Die Klägerin war außerdem alleinige Gesellschafterin zweier weiterer Gesellschaften in Frankreich und den Niederlanden. Wegen der Struktur der …-Gruppe im Einzelnen wird auf Bl. 125 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klägerin hat einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in den Niederlanden. Dieser Geschäftsführer leitet des Weiteren auch die anderen niederländischen Gesellschaften der …-Gruppe:
… International … B.V.,
… International … I B.V.,
… International … II. B.V.,
… B.V.,
… B.V. sowie über … B.V. das Joint Venture
… mit … TV Produkties B.V.
Die Klägerin hat ihren Sitz in den Geschäftsräumen einer anderen zur …-Gruppe gehörenden Gesellschaft (… International … B.V.). Die Adresse ist wie folgt: … B.V., …, … 45, … GP …, Niederlande. Sie hat keinen eigenen Telefon- und Telefaxanschluss; sie nutzt die technischen Einrichtungen der … International … B.V.
Die …-Gruppe (insbesondere die … B.V.) produziert teilweise allein, teilweise mit Partnern Fernsehserien und sog. Game Shows (für den Unterhaltungssektor z.B. „'…”; „…”; „…”, „…”, „…”, „…”; „…”; „…”). Daneben betätigt sie sich im Ankauf, Verkauf und Lizenzierung von Filmrechten und Formaten. So wird nach Angaben der Klägerin von den Niederlanden aus der weltweite Kauf und Verkauf sowie die Lizenzierung von Filmen und Filmrechten, insbesondere im Verhältnis zu den USA und Europa, durch die niederländische … International … B.V. ausgeübt. Für die Verwaltung der Kauf- und Lizenzverträge über die Filme und Filmrechte ist eine innerbetriebliche Organisation erforderlich. Um diese unternehmerischen Funktionen zu erfüllen, unterhält die … International … B.V. einen eigenen Geschäftsbetrieb bestehend aus Geschäftsleitung, Verwaltung, Rechnungswesen, Vertrieb und Marketing. Die … International … B.V. beschäftigt nach eigenen Angaben zahlreiche Mitarbeiter.
Die „… GmbH” schüttete im April 1994 an die Klägerin … DM aus. Zugleich behielt sie nach § 43 EStG davon 25% Kapitalertragsteuer ein (… DM).
Mit Antrag vom 17.12.1997 begehrte die Klägerin die Erstattung der deutschen Abzugsteuer von Kapitalerträgen gemäß § 50d i.V.mit § 44d Abs. 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung in Höhe von …,00 DM für die ihr am 06.04.1994 von der o.g. Gesellschaft zugeflossenen Ausschüttung. Mit Bescheid vom 25.03.1998, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, wurde die Erstattungssumme in Höhe von …,50 DM festgesetzt. Hierbei gewährte der Beklagte lediglich eine Teilerstattung für jene 15 v.H., mit denen die Herren … und … zu jeweils 7,5 v.H. an der … Ltd beteiligt waren; er begrenzte diese Teilerstattung auf die verbl...