rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
ermäßigte Besteuerung; Teilfreistellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine ausländische Muttergesellschaft hat keinen Anspruch auf Steuerermäßigung gem. § 44d EStG, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Ermäßigung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine funktionslose Basisgesellschaft handelt.
2. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft im Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn wirtschaftliche Gründe fehlen.
Normenkette
EStG § 44d Abs. 2, § 50d Abs. 1a a.F.; AO § 42; EStG § 44d Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass einbehaltene Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für die Streitjahre 1994 und 1995 geltenden Fassung auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinaus gehende Betrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG erstattet wird.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie wurde im Jahre 1987 im Zusammenhang mit der geschäftlichen Expansion der A-Gruppe errichtet. Sie ist u.a. Gesellschafterin der „CD-GmbH” in D. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die „F- N.V.” auf den GP. Diese wiederum ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der „H- Ltd” auf den J. An dieser Gesellschaft waren in den Streitjahren die drei natürlichen Personen LI, J, mit einem Anteil von 85 v.H., MO, Q, und RS, T, mit je einem Anteil von 7,5 v.H. beteiligt. Mit Wirkung vom 05. Mai 1995 haben die Gesellschafter der H-Ltd. ihre Beteiligungen an die in V ansässige „Wxx” veräußert. Die Klägerin war außerdem Gesellschafterin sechs weiterer Gesellschaften in Schweden, Singapur, Japan, Chile, USA und Spanien. Wegen der Struktur der A-Gruppe im Einzelnen wird auf die in den Steuerakten befindliche Übersicht verwiesen.
Die Klägerin hat einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in den Niederlanden. Dieser Geschäftsführer leitet des Weiteren auch die anderen niederländischen Gesellschaften der A-Gruppe:
pp- B.V.,
cc- B.V.,
tt-.B.V.,
ef- B.V.,
ab- B.V. sowie über ab- B.V. das Joint Venture
ghc. mit rbs- B.V.
Die Klägerin hat ihren Sitz in den Geschäftsräumen der pp- B.V. Die Adresse ist wie folgt: ts- B.V., X- Center, dd, 0000 Y, Niederlande. Sie hat keinen eigenen Telefon- und Telefaxanschluss; sie nutzt die technischen Einrichtungen der pp- B.V.
Die A-Gruppe (insbesondere die ab- B.V.) produziert teilweise allein, teilweise mit Partnern Fernsehserien und sog. Game Shows (für den Unterhaltungssektor z.B. „aa”; „bb”; „cd”, „eg”, „fh”, „kl”; mno”; „pr”). Daneben betätigt sie sich im Ankauf, Verkauf und Lizenzierung von Filmrechten und Formaten. So wird nach Angaben der Klägerin von den Niederlanden aus der weltweite Kauf und Verkauf sowie die Lizenzierung von Filmen und Filmrechten, insbesondere im Verhältnis zu den USA und Europa, durch die niederländische pp- B.V. ausgeübt. Für die Verwaltung der Kauf- und Lizenzverträge über die Filme und Filmrechte ist eine innerbetriebliche Organisation erforderlich. Um diese unternehmerischen Funktionen zu erfüllen, unterhält die pp- B.V. einen eigenen Geschäftsbetrieb bestehend aus Ge-schäftsleitung, Verwaltung, Rechnungswesen, Vertrieb und Marketing. Die pp- B.V. beschäftigt nach eigenen Angaben zahlreiche Mitarbeiter.
Die „CD_ GmbH” schüttete im Mai 1994 2.099.057,50 DM sowie im Juni und Oktober 1995 1.491.844,88 DM bzw. 3.539.719,65 DM an die Klägerin aus. Zugleich behielt sie nach § 43 EStG davon jeweils 25% Kapitalertragsteuer ein.
Mit Anträgen vom 14.04.1998 begehrte die Klägerin die Erstattung der deutschen Abzugsteuer von Kapitalerträgen gemäß § 50d i.V.mit § 44d Abs. 1 Nr. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung für die ihr zugeflossenen Ausschüttungen wie folgt:
Mai 1994 |
2.099.057,50 DM |
419.811,50 DM, |
Juni 1995 |
1.491.844,88 DM |
326.341,07 DM, |
Oktober 1995 |
3.539.719,65 DM |
774.313,67 DM. |
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 18.06.1998 wurde die Erstattungssumme in Höhe von 1.140.011,08 DM festgesetzt. Hierbei gewährte der Beklagte für die Ausschüttung aus 1994 lediglich eine Teilerstattung für jene 15 v.H., mit denen die Herren MO und RS zu jeweils 7,5 v.H. an der H- Ltd beteiligt waren; er begrenzte diese Teilerstattung auf die verbleibenden Höchststeuersätze von 10 v.H. und 15 v.H. nach Maßgabe der für die Herren MO und RS einschlägigen DBA USA bzw. DBA Australien. Die beantragte weiter gehende Erstattung wurde versagt, weil Herr A als Mehrheitsgesellschafter der H- Ltd auf den J ansässig war und ihm deshalb keine abkommensrechtliche Entlastung zustehe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens gelangte der Beklagte zu der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch auf Freistellung zustehe, weil nicht auf die mittelbar beteil...