Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verpächterwahlrecht für Zwecke der Gewerbesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine gewerbliche Betriebsverpachtung i.S. des Einkommensteuerrechts ist keine werbende Tätigkeit.

2) Mit dem Ende einer Betriebsaufspaltung und dem Beginn einer einkommensteuerlichen Betriebsverpachtung endet der Betrieb für Zwecke der Gewerbesteuer.

3) Eine ausdrückliche Aufgabeerklärung ist für Gewerbesteuerzwecke nicht erforderlich; eine Fortführung des Gewerbebetriebs ist gewerbesteuerlich nicht möglich.

4) Die Verpachtung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs unter Ausübung des einkommensteuerlichen Verpächterwahlrechts ist keine "Betriebsunterbrechung" i.S. des § 2 Abs. 4 GewStG.

 

Normenkette

GewStG § 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2003.

Der Kläger betrieb bis zum Jahr 1999 ein Einzelunternehmen. Dieses (Anlagevermögen nebst Firmenwert) verpachtete er im Wege der Betriebsaufspaltung mit Vertrag vom 20.12.1999 und mit Wirkung auf den 01.01.2000 an die im selben Jahr von ihm gegründete W-GmbH (GmbH). Zu diesem Zeitpunkt hielt er 52 % der Anteile der GmbH. Die übrigen Geschäftsanteile i.H.v. jeweils 24 % hielten seine beiden Söhne S und E. Mit Vertrag vom 26.08.2003 und mit Wirkung auf den 01.01.2003 übertrug er seine gesamten Geschäftsanteile an der GmbH im Wege der Schenkung auf seinen Sohn S. Dieser wurde ab 31.08.2003 auch Geschäftsführer der GmbH. Die Verpachtung des Einzelunternehmens an die GmbH wurde – nun nicht mehr im Wege der Betriebsaufspaltung – fortgesetzt. Eine Betriebsaufgabe wurde gegenüber dem Beklagten nicht erklärt.

In seiner Steuererklärung 2003 hatte der Kläger für die aus seinem Einzelunternehmen entnommenen GmbH-Anteile einen Entnahmegewinn i.H.v. 53.041 Euro angesetzt, den er mittels des Stuttgarter Verfahrens errechnet hatte.

Für die Jahre 2001 bis 2003 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch und ermittelte im Rahmen dieser Prüfung einen Übertragungsgewinn i.H.v. 577.988 Euro, den er auch der Gewerbesteuer im Bescheid vom 05.09.2005 unterwarf.

Dagegen erhob der Kläger erfolglos Einspruch und schließlich die hier vorliegende Klage.

Im Laufe des Klageverfahrens erließ der Beklagte unter dem Datum des 03.12.2008 einen Änderungsbescheid, der gemäß § 68 S.1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wurde.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor,

er sei nicht freiwillig aus der GmbH ausgeschieden. Vielmehr habe ihn sein Sohn S, der faktisch schon die Geschäfte geführt habe und das Know-How gehabt habe, mit der „Drohung” ansonsten zur Konkurrenz zu gehen oder eine eigene Firma zu gründen dazu gebracht, die Anteile zu übertragen. Er sei quasi gezwungen worden, die Geschäftsanteile abzugeben. Seine Situation habe der eines „lästigen Gesellschafters” entsprochen. Schon deswegen sei der erzielbare Preis für seine Anteile nicht sehr hoch gewesen. Er habe sich daher auf den Ansatz des anteiligen Vermögenswertes beschränkt. Dies korrespondiere auch mit dem Ansatz laut § 12 Ziff. 1 Bstb. a) des Gesellschaftsvertrags vom 14.12.1999, nach dem die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters sich vordergründig nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens ermitteln solle.

Im Übrigen sei jedoch dieser Entnahmegewinn überhaupt nicht gewerbesteuerpflichtig. Er stelle keinen Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG dar. Die Betriebsaufspaltung habe mit Übertragung der Anteile auf den Sohn geendet, da die notwendige sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen weggefallen sei. Dies führe ertragssteuerlich zu einer „Zwangsbetriebsaufgabe” mit den Konsequenzen aus § 16 EStG. Durch die Ausübung des Verpächterwahlrechts könne die Konsequenz der Aufdeckung der stillen Reserven jedoch vermieden werden.

Dies dürfe gewerbesteuerlich nicht zum Nachteil des Klägers sein. Hätte der Kläger statt der Weiterverpachtung die Betriebsaufgabe gewählt, so hätte er einen Aufgabegewinn zu versteuern gehabt, der jedoch mangels werbender Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Dies könne schon aus Gleichbehandlungsgründen nicht anders sein, wenn eine Betriebsverpachtung gewählt werde. Dies gelte auch insbesondere, da der Gewinn aus der Verpachtung des Betriebs im Ganzen ebenfalls mangels werbender Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig sei.

Dabei sei es völlig unmaßgeblich, ob und wann der Kläger eine Betriebsaufgabe erklärt habe.

Zudem fehle auch der sachliche Zusammenhang des Entnahmegewinns zur Betriebsaufspaltung. Vielmehr führe die Entnahme der Anteile gerade zum Ende der Betriebsaufspaltung. Die werbende Tätigkeit des Besitzunternehmens ende. Zwar erziele der Kläger einkommensteuerlich weiter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für diese bestehe aber keine Gewerbesteuerpflicht.

Sollte aber dennoch dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht angenommen werden, so sei die vom Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung des Werts der Anteile nicht zutreffend. So habe der Beklagte z.B. zur Ermittlung ...

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