Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Gesetzgeber hat bei Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst von einer Begünstigung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch ein Ehegattensplitting abgesehen.
2) Die Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist verfassungsgemäß. Denn das Ehegattensplitting beruht nicht nur auf den durch die Ehe begründeten Unterhaltspflichten, sondern auch auf dem Förderungsgebot allein der Ehe aufgrund von Art. 6 GG.
3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 GG gebietet es nicht, das Splitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften oder Alleinerziehende mit Kindern auszudehnen.
Normenkette
EStG § 26b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 26
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger als Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht auf Durchführung einer Zusammenveranlagung besitzen.
Die Kläger leben seit dem 11.5.2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Beide Kläger haben mit der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung für das Jahr 2002 beantragt. Mit Bescheiden vom 26.5.2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer der Kläger durch Einzelveranlagungen unter Anwendung der Einkommensteuergrundtabelle fest. Für den Kläger zu 1) betrug die festgesetzte Steuer 2.823 Euro bei einem zu versteuernden Einkommen von 18.570 Euro, für den Kläger zu 2) 19.143 Euro bei einem zu versteuernden Einkommen von 59.924 Euro.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 legten die Kläger Einspruch ein und begehrten weiterhin die Zusammenveranlagung. Sie sahen sich durch die Versagung der Zusammenveranlagung in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da sie gegenüber Ehegatten ungleich behandelt würden. Sie wiesen darauf hin, dass gemäß § 5 LPartG den Lebenspartnern Unterhaltspflichten auferlegt würden, die den ehelichen Unterhaltspflichten entsprächen. Für eine Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Differenzierungsgrund. Zudem rügten sie einen Verstoß gegen Art. 6 GG.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 6.1.2004 zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidungen wird verwiesen.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren – die Zusammenveranlagung – weiter. Vorliegend gehe es darum, den Wortlaut des § 26 EStG, der vor Inkrafttreten des LPartG formuliert und beschlossen worden sei, verfassungsgemäß auszulegen. Die Verwaltung sei ohne jegliche Einschränkung an die Grundrechte gebunden. Da nach § 5 LPartG die gleichen Pflichten wie bei Eheleuten bestünden, habe auch eine Gleichbehandlung hinsichtlich der steuerlichen Fragen zu erfolgen. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung werde auch nicht durch die Regelung des § 33 a EStG geheilt, da durch diese Regelung weiterhin eine Schlechterstellung erfolge. Auch Art. 6 GG stelle keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, da die Zusammenveranlagung auch für kinderlose Ehegatten gelte. Die Lebenspartnerschaft sei ebenfalls eine auf Dauer angelegte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Damit gelte auch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung. Zudem sei zu beachten, dass die Lebenspartnerschaft ein Zusammenschluss von zwei Personen sei, die ungleich stärkere und weiterreichende Bindungen eingingen als beispielsweise zwei Gesellschafter. Bei einer Personengesellschaft würden jedoch die gemeinsam erzielten Einkünfte auf die jeweiligen Gesellschafter verteilt und von diesen versteuert. Diese steuerrechtliche Entscheidung müsste dann erst recht auf die Lebenspartnerschaft Anwendung finden.
Soweit das FG Saarland in seiner Entscheidung vom 21.1.2004 eine andere Auffassung vertreten habe, könne dieser nicht gefolgt werden, da das FG Saarland verkannt habe, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 17.7.2002 ausgeführt habe, dass die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare Art. 6 Abs. 1 GG gerade nicht verletze. Insgesamt könne den Ausführungen des FG Saarland nicht gefolgt werden, weil es zum einen teilweise ausdrücklich auf Minderheitenvoten unter gleichzeitiger abweichender Auslegung der Entscheidungen des BVerfG zum Lebenspartnerschaftsgesetzes abstelle, zum anderen rechtsirrig eine Pflicht zur Bevorzugung der Ehe vor anderen Lebensgemeinschaften und -formen annehme und letztlich nicht das Ehegattensplitting trotz eigener anderer Erkenntnisse an die Komponente „Kind” anknüpfe. Wegen der weiteren Einwendungen gegen das Urteil des FG Saarland wird auf das Schreiben der Kläger vom 22.6.2004 verwiesen.
Die Kläger wiederholen zudem ihr Vorbringen, dass auch steuerliche Regelungen bei einer Gesellschaft für die Anwendung des Splittingtarifs sprächen...