Entscheidungsstichwort (Thema)
"Starthilfe" der DB für andere Verkehrsunternehmen kein echter Zuschuss
Leitsatz (redaktionell)
Entgelt, das die Deutsche Bundesbahn anderen Verkehrsunternehmen dafür erbringt, dass diese sich zur Übernahme der Betriebsführung auf bestimmten Streckenabschnitten verpflichten ("Starthilfe"), ist Engelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs und kein echter Zuschuss.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei der von der Deutschen Bundesbahn (DB) gewährten „Starthilfe” um Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder um einen sogenannten „echten Zuschuss” handelt.
Die Klägerin betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen. Geschäftsgegenstand ist der Betrieb von Straßen- und Eisenbahnen, des Omnibus- und Lastwagenverkehrs zur Personen- und Güterbeförderung sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den Geschäftszweck zu fördern geeignet sind.
Mit Vertrag vom …1992 übernahm sie von der DB die Betriebsführung des Personen- und Güterverkehrs der Strecken C-I und C-M als nicht bundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs mit Wirkung vom …1993. Die DB hatte vor Abschluss des Vertrags den Personennahverkehr auf den Strecken praktisch eingestellt, weil diese sich in einem maroden Zustand befanden und defizitär waren. Sie verpflichtete sich zur Zahlung von …,– DM zuzüglich Umsatzsteuer für die erforderlichen Baumaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der zu veräußernden Strecken und als Zuschuss für deren künftige Unterhaltung sowie zur Zahlung von …,– DM zuzüglich Umsatzsteuer zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs. Außerdem verpflichtete sie sich im Zusammenhang mit dem Übergang der Betriebsführung zur unentgeltlichen Überlassung der notwendigen Fahrzeuge und veräußerte alle an den Strecken gelegenen Grundstücke nebst dazugehörenden Anlagen zum Kaufpreis von 1,– DM. § 4 des Vertrags regelte die wahlweise Rückübertragung oder Entschädigung in Höhe der vorhandenen Verkehrswerte der Grundstücke für den Fall einer etwaigen Einstellung des Einsenbahnbetriebs auf den der Klägerin übertragenen Strecken. Von dem Wahlrecht ist lediglich die Strecke C-F ausgenommen. Diese muss die Klägerin im Fall der Stilllegung an die DB zurückveräußern.
Gem. § 15 waren mehrere Anlagen Bestandteil des Vertrags. Hierbei handelte es sich unter anderem um die sogenannte „Bedienungszusage” (Anlage 1). Aus dieser ergibt sich, dass die DB der Firma … … GmbH die Bedienung ihres Gleisanschlusses bis zum Jahr 2000 zugesagt hatte. Im Rahmen einer „Gemeinsamen Erklärung” (Anlage 2) einigten sich die Vertragsparteien auf eine Regelung, nach der durchgehende Züge (insbesondere Sonderzüge) über den Bahnhof C und über Bahnhöfe der von der Klägerin betriebenen Strecken fahren. Sie legten „großen Wert darauf, dass der Sonderzugverkehr von den Strecken der DB in Richtung M und K ausgeweitet und zügig über den Bahnhof C weitergeleitet wird.”
Die Bundesbahn beglich die geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von …,– DM am 23.09.1992 und in Höhe von …,– DM am 24.05.1993, ohne dass die Klägerin eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hatte.
Die Geschäftsvorfälle wurden von der Klägerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Im Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 1992 wird der Vorgang wie folgt erläutert:
„Am 7. September 1992 hat die Deutsche Bundesbahn (DB) mit dem Kreis C und der ….”, der Klägerin, „einen Vertrag zwecks Übernahme der … bahn geschlossen. Die DB steht aus Sanierungsgründen vor der Notwendigkeit, ihre Flächenverkehre stark einzuschränken bzw. stillzulegen. Die von solchen Verkehrseinschränkungen bedrohten Kreise erhalten von der DB die Möglichkeit, die Strecken und Verkehre in eigener Regie und Kostenverantwortung zu übernehmen. Aufgrund des vernachlässigten Zustandes der …bahnlinie mit verschiedenen Langsamfahrstellen und als Gegenleistung für die Chance, sofort aus der Verkehrspflicht entbunden zu werden, hat die DB der …
- Strecke, Bauwerke und Gleisanlagen zu einem Merkposten vom DM 1 übertragen….
- einen zweckgebundenen Streckensanierungszuschuss in Höhe von DM … zugesagt.
- einen einmaligen Betriebskostenzuschuss für die Betriebsführung in Höhe von DM … zugesagt, ….”
In der am 07.02.1996 begonnenen Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die Leistungen der Bundesbahn seien Zahlungen im Rahmen eines steuerpflichtigen Leistungsaustauschs. Er setzte als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Zahlungen der Bundesbahn und den gemeinen Wert der übertragenen Grundstücke an, die für den „symbolischen” Kaufpreis von 1,– DM auf die Klägerin übergegangen waren, und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid.
In dem hiergegen am 27.02.1997 eingelegten Einspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, die Übernahme der Nebenstrecke von der DB begründe keinen steuerlichen Leistungsaustausch. Das Finanzamt sei von der irrigen Auffassung ausgegangen, die Zahlung der Z...