Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Gutglaubensschutz für einen Steuerberater als Spender an einen von ihm beratenen, nicht mehr gemeinnützigen Verein
Leitsatz (redaktionell)
Steht aufgrund Körperschaftsteuerbescheids an einen Verein fest, dass dessen Gemeinnützigkeit entfallen ist, kann dessen steuerlicher Berater nicht mit Erfolg geltend machen, er sei hinsichtlich einer eigenen Spende gutgläubig gewesen und habe auf den Hinweis des Vereins auf Freistellungsbescheide aus vergangener Zeit in der Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 4 S. 1; EStDV § 49; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 10b Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Abziehbarkeit einer Spende als Sonderausgaben.
Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 27. November 2003 wurde dem Verein N e.V. für das Jahr 2001 und ebenso für die Jahre 1999 und 2000 die Freistellung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG versagt, weil trotz Aufforderung der Nachweis nicht erbracht worden war, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins mit der Satzung übereinstimme. Deshalb heißt es in dem Körperschaftsteuerbescheid weiter: „Die Nichtabgabe der Steuererklärung führt zum Wegfall der Steuerbefreiung und somit zum Wegfall der Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne.”
Die Körperschaftsteuerbescheide wurde dem Kläger, der als Steuerberater tätig ist, als Empfangsbevollmächtigten für den Verein bekannt gegeben. In den Körperschaftsteuerbescheiden wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verein nicht berechtigt sei, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsbehelf eingelegt, lediglich gegen den die Gemeinnützigkeit ebenfalls versagenden Körperschaftsteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2003.
In der im April 2005 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2003 machten der Kläger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau unter anderem den Sonderausgabenabzug für eine Spende i.H.v. 1.000 EUR an den Verein N e.V. geltend. In der Spendenbestätigung gemäß § 10b EStG vom 17. Dezember 2003 heißt es dazu: „Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid das FA H St.-Nr. … vom 14. Juli 2003 für die Jahre 1996 bis 1998 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.” Die insoweit erklärungsgemäße Steuerfestsetzung vom 17. November 2005 wurde bestandskräftig; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Im Dezember 2005 ging die Einspruchsbegründung des Klägers im Rechtsbehelfsverfahren gegen den die Gemeinnützigkeit versagenden Körperschaftsteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2003 beim Beklagten ein (GA Bl. 36).
Am 29. Dezember 2006 erhielt der Bearbeiter des für den Kläger zuständigen Veranlagungsbezirks durch einen Aktenvermerk des Veranlagungsbezirks für Körperschaftsteuer Kenntnis davon, dass bei Prüfung der Spendenhaftung für die nach Wegfall der Gemeinnützigkeit, also für die nach dem 27. November 2003 ausgestellten Spendenbescheinigungen festgestellt worden sei, dass der Verein für die Spende des Klägers vom 17. Dezember 2003 nicht in Haftung genommen werden könne. Denn insoweit könne nicht von einer Gutgläubigkeit des Spenders ausgegangen werden, da dem Kläger der Bescheid über die Aufhebung der Gemeinnützigkeit vom 27. November 2003 bekannt gewesen sei.
Daraufhin erließ der Beklagte am 12. Januar 2007 den vorliegend streitgegenständlichen, auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, in welchem die Spende an den N e.V. vom 17. Dezember 2003 nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen wurde. Zur Begründung wurde auf den Wegfall der Gemeinnützigkeit des Vereins hingewiesen. Der Bescheid erging u.a. hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO).
Mit seinem Einspruch rügte der Kläger unter Hinweis auf die Spendenbestätigung des Vereins vom 17. Dezember 2003 die Versagung des Spendenabzugs. In der Zuwendungsbestätigung werde ausdrücklich auf den Freistellungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2003 für die Jahre 1996-1998 Bezug genommen. Außerdem sei seit dem 20. Juli 2005 ein Rechtsbehelfsverfahren des Vereins betreffend den Zeitraum 2003 anhängig, für das seit dem 19. Dezember 2005 auch die Begründung eingereicht worden sei. Hilfsweise werde die Berücksichtigung der erklärten Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 30.920 EUR begehrt statt des im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ermittelten Betrages von 5.788 EUR.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 aus: Die Voraussetzungen für den Spendenabzug gemäß § 49 EStDV seien nicht erfüllt gewesen, weil der Verein aufgrund der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 vom 27. November 2003 keine Körperschaft gemäß § ...