Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine Golfclubmitgliedschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb dürfen die Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen werden, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs des Stpfl. erfolgen. Die Ausübung einer Trendsportart wie das Golfspielen betrifft in nicht unerheblichem Umfang die private Lebensführung des Stpfl..

2. Trägt eine Personengesellschaft Aufwendungen, die zur privaten Lebensführung ihres Mitunternehmers gehören, können die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern stellen Privatentnahmen dar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die die Klägerin für die Mitgliedschaft des Beigeladenen in einem Golfclub bezahlt hat, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und ob der Gewinn des Beigeladenen aus der Veräußerung eines Teils seines Mitunternehmeranteils durch Erstellen einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden kann.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft den Großhandel mit Sportartikeln. An ihr waren zunächst die A-Verwaltungs-GmbH als Komplementärin ohne Beteiligung am Vermögen und als Kommanditist der Beigeladene beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag vom 29.4.2005 werden für die Kommanditisten folgende Konten geführt: Festkapital, Rücklagekonto, Verlustvortragskonto und Darlehenskonto. Auf dem Darlehenskonto werden Vorabvergütungen, entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen sowie sonstiger Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gebucht. Verluste der Gesellschaft werden ausschließlich aus das Verlustvortragskonto gebucht. Bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhält der Kommanditist den Betrag des Darlehenskontos ausbezahlt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 29.4.2005 Bezug genommen.

Das Festkapitalkonto des Beigeladenen betrug 50.000 DM.

Mit Wirkung der Eintragung in das Handelsregister veräußerte der Beigeladene 25% seines Kommanditanteils an eine andere natürliche Person. In der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2005 verteilten sich die Kapitalkonten mit 22.500 EUR auf den Beigeladenen und 7.500 EUR auf den neu hinzugetretenen Kommanditisten. Der Kaufpreis betrug 118.125 EUR. Diesen Betrag zahlte der hinzugetretene Kommanditist in das Gesellschaftsvermögen ein. In der Gesamthandsbilanz der Klägerin wurde der Betrag nur mit 7.500 EUR seinem Kapitalkonto gutgeschrieben. Der Mehrwert von 110.625 EUR wurde in einer positiven Ergänzungsbilanz des neu hinzugetretenen Kommanditisten erfasst. Da die Klägerin von dem Wahlrecht zur Buchwertfortführung Gebrauch machte, bildete sie in gleicher Höhe für den Beigeladenen eine negative Ergänzungsbilanz. Beide Bilanzen entwickelte sie zum 31. Dezember 2005 fort. In der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 01.01.2005 war für den Beigeladenen neben seinem Kommanditkapital von 22.500 EUR ein Verrechnungskonto mit Fremdkapitalcharakter in Höhe von 129.312,91 EUR ausgewiesen. In diesem Betrag war der Kaufpreis für den Kommanditanteil enthalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Eröffnungsbilanz der Klägerin sowie den Jahresabschluss nebst Bilanzen Bezug genommen.

Die Klägerin bezahlte des Weiteren das Beitrittsgeld und den Jahresbeitrag des Beigeladenen für dessen Mitgliedschaft in einem Golfclub. Den Betrag in Höhe von 14.086,20 EUR netto machte sie als Betriebsausgaben geltend und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 2.253,80 EUR als Vorsteuer.

Im Rahmen einer bei der Klägerin u.a. für das Streitjahr 2005 durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Beiträge für den Golfclub nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, sondern eine Privatentnahme des Beigeladenen darstellten. Außerdem dürfe der Veräußerungsgewinn des Beigeladenen nicht durch Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Tzn. 2.3.1.2 und 2.3.4 des Betriebsprüfungsberichts vom 11. April 2008 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 7. August 2008 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005.

Den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies er mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2008, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Die Zahlungen an den Golfclub seien von ihr im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse aufgewandt worden. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass sie nahezu die gesamten Handelswaren aus Fernost beziehe. Außerdem entwickele sie neue Golfartikel. Möge es in Deutschland elitär sein, Golf zu spielen, so gehöre das Erlernen des Golfspiels in den USA und in Asien zu den Pflichtfächern der Business-Schools. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie den Ma...

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