Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßige Arbeitsstätte und Arbeitslohn bei Abgeltung von Nebenleistungen des Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
1) Filialen einer Lebensmittelkette, die von Bezirksleitern täglich aufgesucht werden, stellen bei diesen regelmäßige Arbeitsstätten dar. Dem steht nicht entgegen, daß die Bezirksleiter täglich jeweils 5 bis 8 Filialen aufsuchen und keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung zwischen den Fililialen besteht.
2) Mietzahlungen, die Arbeitnehmer für die Überlassung einer Garage zum Einstellen firmeneigener, dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassener Firmen-PKW, vom Arbeitgeber erhalten, stellen als Abgeltungn einer Nebenleistung des Arbeitnehmers Arbeitslohn dar. Derartige Mietzahlungen sind durch die 1%-Regelung nicht abgegolten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, 1 Sätze 3, 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3, § 8 Abs. 2, 2 S. 3; LStDV § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Kette von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften.
Für den Zeitraum 1. Juli 1994 bis30. Juni 1997 führte der Beklagte eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin durch. Hierbei wurden folgende Feststellungen getroffen, deren steuerliche Behandlung streitig blieb:
Der Arbeitgeber stellte verschiedenen Arbeitnehmern einen firmeneigenen Pkw zur Nutzung zur Verfügung. Der steuerliche Vorteil für die Privatnutzung der Pkw wurde nach der sog. l%Regelung ermittelt und versteuert. Für die Unterstellung des firmeneigenen Pkw in der eigenen oder von ihnen angemieteten Garage erhielten einige Arbeitnehmer eine monatliche Zahlung von bis zu 100, 00 DM. Hierüber wurden ab dem 1. Januar 1996 schriftliche Mietverträge abgeschlossen. Sie liefen auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat. Nach Auffassung des Prüfers stellten diese Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Diese seien nicht mit der 1%-Regelung abgegolten. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG finde keine Anwendung, da es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um Geldleistungen der Klägerin handele. Der Prüfer versteuerte die monatlichen Zahlungen nach. Da die Klägerin erklärte, die anfallende Lohnsteuer zu übernehmen, erfaßte er diese im Jahr 1997 als weiteren Lohnvorteil und ermittelte für den Prüfungszeitraum insoweit einen Lohnsteuerbetrag (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) in Höhe von 6. 613, 00 DM. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Mehrsteuern zu übernehmen.
Die betrieblichen Pkw, die der privaten Nutzung zugänglich waren, standen auch den Betriebsleitern zur Verfügung. Diese hatten im Prüfungszeitraum jeweils 5 – 8 Filialen zu betreuen. Diese Filialen wurden in der Regel arbeitstäglich in wechselnder Reihenfolge aufgesucht, um dort mit unterschiedlichem Zeitaufwand Arbeiten durchzuführen. Der Prüfer ging davon aus, daß die Bezirksleiter in den einzelnen Filialen ihre regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG hätten, da sie immer wieder nachhaltig und mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand an diesen verschiedenen orten ihre Arbeitsleistung erbrächten und die ihnen fest zugewiesenen Filialen nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig mit dem Ziel aufsuchten, dort eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Betriebsleiter hätten somit in jeder einzelnen der ihnen zugewiesenen Filialen eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die täglichen Fahrten zwischen der Wohnung und der zuerst aufgesuchten Filiale sowie zwischen der zuletzt besuchten Filiale und der Wohnung seien solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und keine Dienstreisen. Eine Einsatzwechseltätigkeit scheide aus, da den Arbeitnehmern feste Filialen zugewiesen worden seien und es daher nicht ungewiß bleibe, wo sie künftig eingesetzt würden. Der geldwerte Vorteil der Pkw-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage bis zum 31.12.1995 monatlich 1,04 DM je Entfernungskilometer. Seit dem 01.01.1996 sei der private Nutzungsanteil monatlich mit 0,03 v. H. des auf volle 100,00 DM abgerundeten Listenpreises des Kfz anzusetzen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe die Klägerin keine Lohnversteuerung durchgeführt. Es sei daher eine Nachversteuerung erforderlich. Diese erfolge mit dem Teilbetrag von 0,70 DM je Entfernungskilometer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz (15 v. H.). Die Klägerin habe den Pauschalierungsantrag nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG während, der Prüfung gestellt. Der Nachforderungsbetrag wurde mit 7.163,00 DM (ohne Nebensteuern) ermittelt. Die verbleibenden Differenzbeträge wurden als Haftungsbeträge erfaßt (7.573 DM, ohne Nebensteuern, incl. Nettolohnsteuer in 1997). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen ging der Prüfer von einer Durchschnittsberechnung aus, indem er die Summe der Entfernungskilometer von der Wohnung bis zur jeweiligen Filiale, dividiert durch die Anzahl der Filialen, zugrundelegte. Auf den weiteren Inhalt des Prüfungsberichts vom 13.10.1997 wird Bezug genommen.
Der Beklagte fo...