Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB bei Scheidungsfolgekosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschaftergeschäftsführers einer GmbH ist nicht zu kürzen, wenn die Gesellschaft ihm eine Altersversorgung zugesagt hat.
2) Wird über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung um den Zugewinnausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau nicht aufgrund eines Antrages eines Ehegatten im Verbund des § 621 Abs. 1 ZPO entschieden, sondern erfolgt sie aufgrund einer außergerichtlichen Einigung, stellen die damit zusammenhängenden Aufwendungen für den Rechtsanwalt und für den Gutachter keine agB dar.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3, 3 Nrn. 2, 2 Sätze 2, 2 Buchst. a, § 10c, § 10c Abs. 3, 3 Nr. 2, §§ 33, 33 Abs. 1; ZPO §§ 606, 621, 621 Abs. 1, §§ 623, 623 Abs. 1, 1 Sätze 1, 3, Abs. 3; EStG § 10
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Vorwegabzuges des Klägers sowie über die Berücksichtigung von Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten als Scheidungskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen.
Der Kläger war lange Jahre angestellter Geschäftsführer der I GmbH. Als Geschäftsführer dieser Gesellschaft erhielt er mit Datum vom 2.7.1975 eine Versorgungszusage.
Die I GmbH war ihrerseits Komplementär GmbH der I GmbH & Co.KG.
Die Rückstellung für Pensionen und pensionsähnliche Verpflichtungen belief sich in der Einbringungsbilanz zum 31.12.1992 auf 145.382,– DM.
Im Jahre 1993 wollte sich der damalige Alleingesellschafter der Komplementär GmbH und der alleinige Kommanditist, die E GmbH & Co.KG von ihrer Beteiligung trennen und übertrug die Anteile an der Komplementär GmbH und den Kommanditanteilen auf den Kläger.
Am 22.6.1993 erhöhte der Kläger das Stammkapital der I GmbH, indem er den Kommanditanteil an der I GmbH & Co. KG in die I GmbH (im weiteren GmbH) einbrachte.
Die Ehe des Klägers wurde am 19.11.1998 geschieden. Die Ehegatten lebten vor der Scheidung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Im Rahmen eines Teilvergleichs vor dem Amtsgericht L (Az. …) einigte sich der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau, dass der Kläger das Eigentum an dem Wohnungseigentum im Mehrfamilienhaus B-Str. auf seine Ehefrau überträgt und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren sowie die Verkehrssicherungspflichten ab dem 31.10.1998 auf die Ehefrau übergehen. Der Teilvergleich befindet sich bei den Akten. Ebenso lag dem Beklagten das Scheidungsurteil vor, wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst bekundete.
Ausweislich der Rechnung der Gerichtskasse L belief sich die Verfahrensgebühr für die Familiensache auf 59.458,40 DM und die Gebühr für eine einstweilige Anordnung auf 23.200,00 DM.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1998 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 57.270,– DM als Scheidungskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen.
Von diesem Betrag entfallen 48.186,40 DM auf ein mit dem Rechtsanwalt Dr. L vereinbartes Pauschal-Honorar, 746,25 DM Gerichtskosten, Gutachterkosten für die Wertermittlung des Objektes N-Str. 4.277,66 DM, Gutachterkosten für die Wertermittlung des Objektes B-Str. 3.059,00 DM, gesamt 7.336,66 DM, Pauschale für zusätzliche Kosten i.H.v. 1.000,– DM. Auf die Rechnungen wird verwiesen.
Auf den Sachverständigen haben sich der Kläger und seine Ehefrau zur Vermeidung der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen geeinigt.
Weiterhin machte der Kläger zwischen den Beteiligten unstreitige Aufwendungen für Arzneimittel in Höhe von 194,– DM als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Mit Bescheid über Einkommensteuer für 1998 vom 19.5.2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 27.732,– DM fest. Die berücksichtigten Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG wirkten sich dabei nicht aus, da sie die zumutbare Belastung nicht überstiegen.
In den Erläuterungen zum Bescheid führte der Beklagte aus, dass die Kosten für die Scheidung lediglich in geschätzter Höhe von 6.000,– DM berücksichtigt worden seien. Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nach der Reform des Ehe- und Familienrechts seien neben den reinen Scheidungskosten nur noch Kosten über das Verfahren des Sorgerechtes eines Kindes abzugfähig.
Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 (AO). Im übrigen wird auf den Bescheid verwiesen.
Mit Schreiben vom 25.1.2000 stellte der Kläger einen Änderungsantrag gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 AO, mit dem er die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 57.270,– DM als Scheidungskosten begehrte. Infolge der seit dem 1.7.1977 bestehenden Rechtslage entscheide das Familiengericht mit der Scheidung zugleich auch über die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung sowie über die elterliche Gewalt, §§ 606, 621...