Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs, Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 geregelte Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums nach § 9 Abs. 6 i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5, § 52 Abs. 23d S. 5, Abs. 30a, 24a S. 3, § 9 Abs. 6
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen VI R 53/13) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2007 und den 31. Dezember 2009.
Der Kläger ist von Beruf Pilot und erzielt als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In den Streitjahren (2007 und 2009) befand sich der Kläger in der Schulung bei der A Training GmbH zum Verkehrsflugzeugführer.
Am 29. September 2011 stellte der Kläger beim Beklagten Anträge auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2007 und den 31. Dezember 2009. Als Anlagen fügte er die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2009 bei. Für das Jahr 2007 erklärte der Kläger darin Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 3.131 EUR und für das Jahr 2009 1.028 EUR. Die Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig
Mit Bescheiden vom 9. Januar 2012 für die Jahre 2007 und 2009 setzte der Beklagte daraufhin die Einkommensteuer mit 0 EUR fest. Die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigte er lediglich als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von 3.131 EUR für das Jahr 2007 und in Höhe von 1.028 EUR für das Jahr 2009. Zur Begründung führte er aus, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie, sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) nunmehr durch §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre gültigen Fassung (EStG) geregelt werde, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung/ ein Erststudium oder vorangegangene Berufsausbildung keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellten. Diese Regelung sei ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden (§§ 52 Abs. 12, 23d und 30a EStG) und damit bei der Bearbeitung anhängiger Verfahren.
Gegen die Bescheide legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die fehlende Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Ergänzend trug er vor, dem Beklagten sei ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags per 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2009 übersandt worden. Er habe daraufhin einen Einkommensteuerbescheid für 2007 und 2009 erlassen, obwohl keine Einkommensteuerveranlagung beantragt worden sei. Er könne diesen Bescheid als Ablehnung der Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2009 werten und bitte den Einspruch entsprechend umzudeuten. Alternativ bat er um Erlass eines Bescheides zum Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2009, danach könne er den Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2009 zurücknehmen.
Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Einsprüche bezüglich der Einkommensteuer 2007 und 2009 ruhten.
Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er mit einer Ruhendstellung der Einsprüche zur Einkommensteuer 2007 und 2009 nicht einverstanden sei und bat um Erlass klagefähiger Entscheidungen.
Nachdem sich der Kläger abermals an den Beklagten hinsichtlich einer Entscheidung über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG für die Jahre 2007 und 2009 wandte, lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 15. Februar 2013 die Anträge auf Feststellung des verbleibenden „Verlustabzugs” gemäß § 10d EStG für die Jahre 2007 und 2009 ab. Zur Begründung führte er aus, dass mit dem Beitr-RLUmsG durch §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG geregelt werde, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (hier die Ausbildung zum Piloten) keine vorweggenommenen Werbungskosten darstellten. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher zutreffend in den Einkommensteuerbescheiden vom 9. Januar 2012 für das Jahr 2007 i.H. von 3.131 EUR und für das Jahr 2009 i.H. von 1.028 EUR nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2013 Einsprüche eingelegt und um Erlass klagefähiger Entscheidungen gebeten.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 21. Februar 2013 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, mit dem BeitrRLUmsG werde durch die §§ 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG geregelt, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (hier die Ausbildung zum Piloten) keine vorweggenommenen Werbungskosten darstellten. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher zutreffen in den Einkommensteuerbescheide...