Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Besteht bei einem Probearbeitsverhältnis von vornherein lediglich eine einzige - 9 Km entfernte - Arbeitsstätte, handelt es sich hierbei um eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Normenkette
AO § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis, von denen die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfielen, eine Auswärtstätigkeit vorliegt, mit der Folge, dass die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und die geltend gemachten Fahrtkosten nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer anzuerkennen sind.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
Mit einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2011 wurde der Kläger ab dem 22. Januar 2011 bei der A GmbH, B-Straße … in C, als Werkzeugmechaniker angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Ablauf der Befristung nicht fortgesetzt. Nach Nr. 12 des Arbeitsvertrages galten die ersten 6 Monate als Probezeit. Die Entfernung der Wohnung des Klägers zur Arbeitsstelle betrug 9 Kilometer.
In seiner Steuererklärung gab der Kläger an, im Streitjahr an 46 Wochen gearbeitet zu haben. An jedem zweiten Samstag im Monat habe er ebenfalls arbeiten müssen. Als Werbungskosten machte er für die Probezeit Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten entsprechend der tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 20. April 2012 berücksichtigte der Beklagte als Werbungskosten lediglich den Pauschbetrag gemäß § 9a EStG i.H.v. 1000 EUR. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 25. April 2012 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Auswärtstätigkeit liege nicht vor. Eine solche erfordere, dass eine weitere regelmäßige, den Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellende Arbeitsstätte vorhanden sei. Eine solche habe der Kläger nicht gehabt. Dem Argument des Klägers, bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet sei, liege stets eine Auswärtstätigkeit vor, könne nicht gefolgt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 27. September 2012 Klage erhoben, mit der er zunächst die Anerkennung der erhöhten Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte während der Probezeit sowie Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses geltend machte. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, er sei während seiner Probezeit der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers weder dauerhaft zugeordnet gewesen, noch habe es ihm zugemutet werden können, während der Probezeit seinen Wohnsitz an den Tätigkeitsort zu verlegen. Vor diesem Hintergrund seien Werbungskosten wie folgt anzuerkennen:
Fahrtkosten während d. Probezeit: 136 Fahrten x 2 km x 9 x 0,3 EUR = |
734,40 EUR, |
Verpflegungsmehraufwand: 60 Tage x 6 EUR = |
360,00 EUR, |
Fahrtkosten außerhalb der Probezeit: 125 Fahrten x 9 km x 0,3 EUR = |
337,50 EUR, |
Arbeitsmittel (u.a. Telefonkosten in Höhe von 24 EUR pauschal): |
134,00 EUR, |
Reinigung Berufskleidung: |
154,00 EUR, |
Kontoführung: |
16,00 EUR. |
Summe: |
1736,00 EUR |
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der erhöhten Fahrtkosten für die sich an die Probezeit anschließenden restlichen 6 Monate des befristeten Arbeitsverhältnisses erweitert. Zur Begründung trägt er vor, aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2013 VI R 27/12 und VI R 72/12, ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer, der für 2 Jahre befristet an einer anderen betrieblichen Einrichtung als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt werde, bzw. ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für 3 Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründeten. Diese Rechtsprechung sei auch auf den Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses anwendbar. Hierdurch erhöhten sich die Werbungskosten um 125 Fahrten x 9 km x 0,30 EUR = 337,50 EUR.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, an der Geltendmachung von Telefonkosten nicht länger festzuhalten. Fahrtaufwendungen seien nur für 253 Fahrten zur Arbeitsstätte angefallen (46 Arbeitswochen x 5 Arbeitstage + 23 Samstage).
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 20. April 2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012 mit der Maßgabe zu ändern, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit i.H.v. 2006,20 EUR angesetzt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung führt er aus, die in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, bei Probearbeitsverhältnissen sei generell noch nicht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, entspreche nicht ...