Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Abschiedsfeier keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und zugleich des Eintritts in den Ruhestand sind Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nrn. 1, 1 S. 2, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als… bei der …. Er war dort zuletzt … tätig. Im Streitjahr ist er wegen Pensionierung aus dem Dienst bei der … ausgeschieden. Am … nahm er an der Veranstaltung „Übergabe der Dienstgeschäfte des …” teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde der Kläger neben zwei weiteren … des… offiziell in den Ruhestand verabschiedet. Die Veranstaltung fand im … statt. Rund 400 Personen (…, … sowie geladene Gäste) nahmen daran teil. Da die Haushaltsmittel, die für solche Anlässe regelmäßig ausgewiesen sind, nicht ausreichten, übernahmen die betroffenen … die Bewirtungskosten. Auf den Kläger entfiel ausweislich der Rechnung der … e.V. vom … zunächst ein Anteil in Höhe von … DM. Dieser verringerte sich jedoch wegen einer später erfolgten Erstattung durch den Dienstherrn auf den Betrag von … DM. Diesen Aufwand machte der Kläger vergeblich mit der Steuererklärung für das Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2002 wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, bei der erwähnten Veranstaltung habe es sich nicht um eine Feierstunde, sondern um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Der Grund für den Empfang sei die Übergabe der Dienstgeschäfte und nicht die Verabschiedung des Klägers in den Ruhestand gewesen. Der dienstliche Anlass der Veranstaltung ergebe sich zudem aus der Tatsache, dass sie der Kontaktpflege zwischen dem Führungspersonal der … einerseits und der … andererseits gedient habe. Die Veranstaltung sei durch den Dienstherrn angeordnet worden. Insoweit verwiesen die Kläger auf den … Nr. … des … vom …. Darüber hinaus ergebe sich der Werbungskostencharakter der streitigen Aufwendungen aus dem Umstand, dass Zahlungen aus Haushaltsmitteln des Dienstherrn, die für solche Anlässe nach den maßgebenden Verwaltungsbestimmungen bereitgestellt würden, steuerfrei seien nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2002 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, sondern vielmehr um nichtabziehbare so genannte Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Denn diese seien durch die gesellschaftliche Stellung des Klägers mitveranlasst. Zur weiteren Begründung verwies der Beklagte auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Bewirtungskosten, die einem Beamten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (z.B. Amtseinführung oder Verabschiedung eines Behördenleiters) entstünden, unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fielen. Dies gelte auch dann, wenn nicht der Bewirtende selbst, sondern der Dienstherr zur Feierstunde eingeladen habe. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass für solche Anlässe grundsätzlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 EStG zur Verfügung stehen würden. Denn unter Aufwand im Sinne der erwähnten Vorschrift seien nur Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu verstehen. Diese lägen hier aber nicht vor.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren tragen sie Folgendes vor: Die Teilnahme an der streitigen Veranstaltung sei für … aufgrund des bereits erwähnten … verpflichtend gewesen. Zudem sei die Pensionierung eines Amtsinhabers bei der Übergabe der Dienstgeschäfte eher zufällig. Die Feier finde stets im selben Rahmen statt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Beteiligter pensioniert werde oder nicht. Er, der Kläger, habe den überschießenden Betrag nur deshalb selbst zahlen müssen, weil die für derartige Anlässe vorgesehenen Haushaltsmittel aufgebraucht gewesen sein. Er habe sich der Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht entziehen können, da der Rahmen der Veranstaltung vorgegeben gewesen sei. Zudem habe der Gesetzgeber die Ausgaben für derartige Anlässe steuerfrei gestellt, da sie durch die Interessen des Dienstherrn veranlasst seien. Dementsprechend seien ersatzweise geleistete Zahlungen durch den Arbeitnehmer – wie im Streitfall – als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 14.03.2002 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in H...