Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung auf Geschäftswert
Leitsatz (redaktionell)
Eine durch die Gesundheitsreform verursachte mögliche Ertragsverschlechterung rechtfertigt bei Apotheken keine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswerts der von der Klägerin betriebenen Apotheke.
Die Klägerin erwarb zum 00.00.0000 die hier streitbefangene Apotheke. Der für die Apotheke entrichtete Kaufpreis von … EUR entfiel unstreitig mit einem Teilbetrag von … EUR auf den Geschäftswerts des Unternehmens und mit einem Teilbetrag von ca. … EUR auf das Inventar. Zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 nahm die Klägerin auf den Geschäftswert eine Abschreibung in Höhe von … EUR, also eine 6,67%ige Abschreibung vor, was einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren entspricht. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß; ihr lag ein deklarierter Gewinn von ca. … EUR bei Umsatzerlösen von ca. … EUR zu Grunde.
Im 00.0000 gab die Klägerin die Feststellungserklärung 2003 beim Beklagten ab, der das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2002/2003 zu Grunde lag. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wies Umsatzerlöse in Höhe von knapp … EUR aus, lag aber rund … EUR unter den Werten des Vorjahres. Der Wareneinsatz verminderte sich um ca. … EUR, der Lohnaufwand stieg von ca. … EUR auf ca. … EUR. Die Abschreibung auf den Firmenwert erfolgte in einer Höhe von … EUR. Dem lag die normale lineare AfA in Höhe von … EUR und eine Teilwertabschreibung in Höhe von … EUR zu Grunde. Die Gewinnermittlung wies einen Gewinn in Höhe von … EUR aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gewinnermittlungsunterlagen der Klägerin Bezug genommen.
Der Beklagte forderte die Klägerin auf, die Teilwertabschreibung auf den Firmenwert zu erläutern. Die Klägerin verwies zur Begründung auf das Beitragssatzsicherungsgesetz, mit welchem in § 130 des Sozialgesetzbuches V – SGB V – ein den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährender erhöhter Rabatt auf Arzneimittelabgabepreise gesetzlich eingeführt worden sei. Dabei ergebe sich ein um ca. … EUR geringerer Rohgewinn, der sich bei gleicher Kostenstruktur in einem entsprechend verminderten Reingewinn niederschlage. Dies berechtige zur Abschreibung auf den Geschäftswert. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, dass es sich insoweit um eine andauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – handele.
Der Beklagte folgte dem nicht und erließ unter dem 00.00.0000 den hier streitbefangenen Gewinnfeststellungsbescheid, mit dem er einen Gewinn in Höhe von … EUR feststellte, also den deklarierten Gewinn um die streitbefangene Teilwertabschreibung erhöhte. Eine korrespondierende Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung unterblieb. Unter dem 00.00.0000 erging zunächst ein erklärungsgemäßer Gewerbesteuermessbescheid, da der Beklagte die Veränderung des Gewerbegewinns bei der Veranlagung nicht in den Computer eingab. Der geänderte, dem Feststellungsbescheid entsprechende Gewerbesteuermessbescheid erging unter dem 00.00.0000.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen. Mit ihnen vertrat sie die Auffassung, dass in Fällen behördlicher Eingriffe in die Wirtschaft eine Wertminderung von Dauer vorliege. Die Tatsache, dass die Umsätze auch in den Folgejahren im Wesentlichen gleich geblieben seien, sei bedeutungslos, entscheidend sei der Gewinnrückgang. Die Apotheke sei zu einem Zeitpunkt erworben worden, als Gewinne vor Gewerbesteuer von ca. … DM im Jahr 1997, … DM im Jahr 1998 und … DM im Jahr 1999 erzielt wurden.
Der Gewinn zum 30.6.2003 belaufe sich demgegenüber nur auf ca. … EUR. Unter Berücksichtigung einer Abschreibung von ca. … EUR und Zinsen in Höhe von ca. … EUR belaufe sich der mit den Vorjahren vergleichbare Gewinn auf ca. … DM. Dies führe zu einer entsprechenden Verminderung des Firmenwertes. Die Wertminderung sei andauernd, da die Preise gesetzlich vorgegeben seien.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. Dabei stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass die Klägerin die Apotheke erst seit … Jahren betreibe und daher auch nicht festgestellt werden könne, dass die den Firmenwert bildenden Faktoren andauernd zurückgegangen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen verwiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage. Mit ihr behauptet sie unter Bezugnahme auf den im übrigen unstreitigen Lebenssachverhalt, dass sie bei der Kaufentscheidung von einem nachhaltig erzielbaren Gewinn (vor Zins) – unter Berücksichtigung eines Unternehmerlohnes – von … EUR ausgegangen sei. Der Gewinn habe 27% des Kaufpreises ausgemacht. Bei einer Minderung des Gewinns um … EUR hätte sich der kapitalisierte Kaufpreis um ca. … EUR gemindert.
Dies bedeute, dass der Kaufpreis zu Bilanzst...