Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung von Genussrechten an Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Zur Abgrenzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitaleinkünften bei Überlassung von Genussrechten an Arbeitnehmer.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Kläger ist als Informatiker nichtselbständig tätig. Er erhielt von seinem Arbeitgeber, der C-GmbH (C) neben einem Festgehalt eine Erfolgsbeteiligung.
Die C gab ihren Arbeitnehmern zudem die Möglichkeit, unverbriefte Genussrechte an ihrem Unternehmen zu erwerben. Dabei bot sie zwei verschiedene Formen von Genussrechten an („Form A” und „Form B”).
Der Kläger erwarb Genussrechte beider Formen und zwar im Nennwert von 7.492,56 EUR in der „Form A” und im Nennwert von 7.669,35 EUR nach „Form B”.
Nach den Genussrechtsbedingungen der „Form A” handelt es sich hierbei um eine Vermögensbildung der Mitarbeiter durch Beteiligung am eigenen Unternehmen. Zum hierfür berechtigen Personenkreis galten grundsätzlich alle Mitarbeiter. Die Finanzierung der Genussrechte erfolgte aus Leistungen des Mitarbeiters und einer steuerfreien Verbilligung nach § 19 a Einkommensteuergesetz (EStG), die von der C gezahlt wurde.
Die Genussrechte nahmen entsprechend ihrem Verhältnis zum Gesellschaftskapital am ausschüttbaren Gewinn gemäß § 5 der Bedingungen wie folgt teil: In einer ersten Verteilungsrunde wurden Gesellschafterkapital und Genussrechte angemessen verzinst. Stand darüber hinaus Gewinn zur Verfügung, wurde dieser je zur Hälfte als Kapitaldividende (Gesellschafterkapital und Genussrechte) und Mitarbeitererfolgsbeteiligung verwendet. Die Höhe der Verzinsung bestimmte ein sogenannter Partnerschaftsausschuss, der sich aus einem der Arbeitnehmer, die Genussrechte besaßen, einem Altgesellschafter und einem Vertreter der Geschäftsführung zusammensetzte.
Die Genussrechte waren entsprechend ihrem Verhältnis zum Gesellschafterkapital auch am Verlust der Steuerbilanz der Gesellschaft beteiligt. Die hieraus resultierenden Verlustanteile sollten vorgetragen und nachfolgende Gewinnanteile solange nicht ausgeschüttet werden, bis der Verlustvortrag ausgeglichen war. Die Verlustbeteiligung beschränkte sich auf die Einlage. Im Fall der Liquidation erfolgte die Rückzahlung des Genussrechts zum Nennwert, abzüglich etwaiger Verlustbeteiligung nach Befriedigung der übrigen Gläubiger. Im Falle eines Konkurses sollten Gesellschafterkapital und Genussrechte gegenüber außenstehenden Gläubigern gleichrangig haften.
Die Genussrechte konnten frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist von sechs Jahren mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum 31.10. eines jeden Jahres gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung sollte in den in § 19 a EStG vorgesehenen Fällen möglich sein. Eine Beleihung, Verpfändung oder der Verkauf war für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.
Die Genussrechtsbedingungen Form B unterscheiden sich von den vorherigen im Wesentlichen dadurch, dass diese Genussrechte, falls vorhanden, aus Mitteln der Mitarbeitererfolgsbeteiligung und/oder Eigenmitteln finanziert wurden. Weiterhin war eine vorzeitige Kündigung bei Eintritt in den Ruhestand, Tod, Erwerb von C-GmbH-Anteilen und unverschuldeter Notlage möglich. Bei Ausscheiden aus der C wurden die Genussrechte zum 31.12. des Kündigungsjahres automatisch gekündigt.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Genussrechtsbedingungen wird auf deren Kopien in der Gerichtsakte (Blatt 62 ff.) verwiesen.
Die C behandelte die ausgeschütteten Genussrechtsdividenden als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie behielt Kapitalertragsteuer ein und erstellte Steuerbescheinigungen. Eine Versteuerung als Arbeitslohn erfolgte nicht.
Dementsprechend setzte der Kläger in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres die Dividenden in Höhe von 2.036,05 EUR als Einnahmen aus Kapitalvermögen an und beantragte die Anrechnung des Zinsabschlags in Höhe von 407,21 EUR und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 22,40 EUR. Die weiteren Einnahmen aus Kapitalvermögen beliefen sich auf 226 EUR. Die Veranlagung durch den Beklagten erfolgte zunächst erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 29.11.2004.
Vom 03.01.2007 bis zum 12.04.2007 fand bei der C eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Hinsichtlich der Genussrechte kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Ausschüttungen um Arbeitslohn handele (vgl. Tz. 4 des Prüfungsberichts vom 19.04.2007, Blatt 50 ff. der Akte).
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung und erließ am 17.12.2008 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid. Als Änderungsnorm war § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) angegeben.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 09...