Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rückwirkende Anwendung der verlängerten Wertpapierspekulationsfrist auf Verkäufe vor Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidungen des BVerfG v. 7.7.2010 - 2 BvL14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76; v. 7.7.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 86 und v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03, 2 Bv 57/06, 2 Bv 58/06, DStR 2010, 1736 zum rückwirkenden Vertrauensschutz gegen Verschärfungen durch das StEntlG 1999/2000/2002 sind auch auf die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere anzuwenden. Daher dürfen Wertpapierverkäufe, bei denen die frühere 6monatige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen war, bevor das Gesetz am 31.3.1999 verkündet worden ist, nicht rückwirkend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst werden.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 39 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht eines Gewinns aus der Veräußerung von Wertpapieren.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.
Nach der Veranlagung (erstmaliger Einkommensteuerbescheid vom 02.05.2001) erlangte der Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger u.a. Wertpapiere aus dem Fidelity Capital Builder Fond innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG veräußert hatte. Der Kläger hatte die Papiere am 08.01.1998 zu einem Preis von 39.000 DM angeschafft und am 07.01.1999 zu einem Preis von 49.071,58 DM veräußert.
Mit nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 1999 vom 29.07.2003 erfasste der Beklagte einen Veräußerungserlös in Höhe von 10.071 DM.
Hiergegen legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führten sie an, dass die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 verlängerte Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von bisher sechs auf zwölf Monate auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfe. Die bisher geltende Frist von sechs Monaten sei am 08.07.1998 abgelaufen. Die Veräußerung sei am 07.01.1999 realisiert worden. Die neue Frist von 12 Monaten hätte am 08.01.1999 geendet. Diese Frist sei aber erst durch ein Gesetz eingeführt worden, das am 04.03.1999 vom Deutschen Bundestag beschlossen, am 24.03.1999 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 31.03.1999 im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei. Im Zeitpunkt der Veräußerung habe noch die alte Frist von sechs Monaten gegolten. Im vorliegenden Fall sei die Wertsteigerung daher bis zum 07.01.1999, also vor Verkündung des Gesetzes am 31.03.1999 entstanden. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.07.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 BVerfGE 127, 1) habe klargestellt, dass die Anwendung der verlängerten Frist gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und nichtig sei, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999 entstanden seien. Dass dem Beschluss Fälle von Grundstücksveräußerungen zugrunde gelegen hätten, stehe dem nicht entgegen. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien sowohl Fälle von Grundstücksveräußerungen als auch Wertpapierveräußerungen innerhalb einer bestimmten Frist. Beide Veräußerungstatbestände seien im gleichen Gesetzeszusammenhang geregelt. Für beide Veräußerungen sei die bisherige Frist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 verlängert worden. Auch in der Begründung des Beschlusses des BVerfG finde sich keine grundstückspezifische Argumentation, vielmehr betone der Beschluss in seiner Begründung unter Tz. C. II.2.B.bb die systematische Gleichheit der Besteuerung von Wertsteigerungen bei Grundstücken und Wertpapieren.
Mit Einspruchsentscheidung vom 10.02.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass die Erfassung des Veräußerungsgewinns geltendem Recht entspreche. Gemäß § 52 Abs. 39 S. 1 EStG sei die geänderte Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – mit dem die Spekulationsfrist von 6 auf 12 Monate verlängert worden sei – auf alle Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.12.1998 rechtswirksamen Vertrag oder gleichstehendem Rechtsakt beruhe. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beibehaltung der 6-monatigen Spekulationsfrist in den Fällen, in denen die alte Spekulationsfrist bereits vor 1999 abgelaufen gewesen sei, bestehe nicht. Mit Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94) habe das BVerfG entschieden, dass § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig sei, soweit die Vorschrift Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betreffe. Das BVerfG weise in seinen Urteilsgründen darauf hin, dass in den Fällen, in denen eine Norm für nichtig erklärt werde, diese...