Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostendeckungszuschüsse als umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungsersatz; vGA bei sog. Non-Profit-Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Kostendeckungszuschüsse, die eine Non-Profit-Gesellschaft von ihrem einzigen Gesellschafter, für den sie gegen Aufwendungsersatz im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig wird, erhält, stellen steuerpflichtigen Aufwendungsersatz dar.
2) Eine vGA in Form einer verhinderten Vermögenmehrung kann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem (öffentlich-rechtlichen) Gesellschafter eine Leistung zur Verfügung stellt, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches - nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermittelndes - Entgelt zu erhalten.
3) Die Annahme einer vGA kann im Hinblick auf einen fehlenden Gewinnaufschlag nur dann entfallen, wenn bei einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung die Erzielung von Gewinnen ausgeschlossen ist und deshalb auch ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter den konkreten Umständen auf einen Gewinnaufschlag hätte verzichten müssen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die umsatzsteuerliche Beurteilung von Kostendeckungszuschüssen der Gesellschafterin der Klägerin und über die ertragsteuerliche Frage, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gewinnlosigkeit der Klägerin zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründet. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die X, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen der X bei der Nutzung der Immobilie Y.
Mit Beauftragungsvertrag vom … übergibt die X als „Auftraggeber” der Klägerin als „Betriebsgesellschaft oder Auftragnehmer” den Betrieb der Immobilie Y unentgeltlich zur alleinigen Führung und Verwaltung. … Der Beauftragungsvertrag sieht im Einzelnen u.a. folgende Regelungen vor: …
…
Am …schloss die Klägerin mit der Z Aktiengesellschaft (Managementgesellschaft) einen Betriebsführungsvertrag ab (die Klägerin wird im nachfolgenden Vertragauszug mit BG und ihr Vertragspartner mit MG bezeichnet). Darin heißt es u.a.:
” Art. I
Vertragsgegenstand
1. Auftrag
Die BG übergibt der MG auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Nutzungskonzeptes den nachstehend beschriebenen Betrieb zur alleinigen Führung und Verwaltung im Rahmen und während der Dauer dieses Vertrages….
3. Nutzungskonzept
…
Art. II
Vereinbarungen zur Betriebsführung
1. Grundsätzliches
Die MG führt den Betrieb nach den Grundsätzen ordentlicher kaufmännischer Geschäftsführung im Rahmen des vorgegebenen Nutzungskonzepts. Ihr Ziel ist das Erwirtschaften eines optimalen Betriebsergebnisses, wobei sie jedoch die besonderen Zielsetzungen der BG zu berücksichtigen hat.
Die MG verpflichtet sich, bei der Führung des Betriebes dieselbe Sorgfalt anzuwenden wie für alle konzerneigenen Betriebe.
Die MG entscheidet über alle Maßnahmen der laufenden Betriebsführung entsprechend den Vereinbarungen in diesem Vertrag. …
…
7. Budget
…
Für die Betriebsführung der MG ist der Höchstwert des Jahres-Betriebsbudgets verbindlich. …
…
Investitionen werden von der MG vorgeschlagen und bedürfen der Zustimmung der BG. Die Maßnahmen aus den genehmigten Investitionen stimmt die BG mit der MG rechtzeitig ab.
Art. III
Maßnahmen der Betriebsführung
…
2. Kaufmännische Betriebsführung
2.6 Betriebsmittel
Zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen wird die BG Betriebsmittel bereitstellen, deren Höhe sich nach dem vorgelegten und genehmigten Budget sowie dem Anforderungsplan der MG richtet….
Art. IV
Betriebsführungsgebühr
1. Gebühren
Die MG erhält als Entgelt für die Leistung eine Betriebsführungsgebühr in Höhe von
… % des Umsatzes und
…
mindestens aber … DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die sich abschriftlich in der Vertragsakte und in den BP-Handakten befindenden Verträge und Protokolle verwiesen.
Die Mittelausstattung der Klägerin wurde im Rahmen … des Beauftragungsvertrages in der Weise durchgeführt, dass die Klägerin X bereits mit Beginn des Vorjahres den „Entwurf des Wirtschaftsplans der …Y Immobilie” für das Folgejahr vorlegte. In diesem Entwurf wurde durch Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Zuschussbedarf der Klägerin ermittelt (vgl. Bl. 173 f. der BP-Handakte Bd. I). Ab dem Wirtschaftsjahr … wurde hierbei auch zusätzlich eine Position „Umsatzsteuer auf Zuschuss” berücksichtigt.
Auf der Grundlage dieses Wirtschaftsplanes wurde die Klägerin dann jeweils zu Beginn eines Wirtschaftsjahres mit gesondertem Schreiben ermächtigt, die Zuschussmittel im Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs über die C-Bank abzurufen.
Der Zuschuss wurde von der Geschäftsführung nach Bedarf abgerufen. Die bewilligten Gelder wurd...