rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Unterhaltsabzugs für Leistungen an einen volljährigen Adoptivsohn. Familienlastenausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangte gesetzliche Unterhaltsberechtigung eines Kindes richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2) Eine nur potentielle Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person reicht für die Anwendung von § 33a Abs. 1 EStG nicht aus. Es ist auch wegen der Seltenheit solcher Fälle nicht von einer Vereinfachungsregelung auszugehen, die eine Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht entbehrlich machte.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1; EStG 1997 § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 12 Nr. 2; BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, §§ 1901, 1989 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren volljährigen Adoptivsohn.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr – 2000 – als … im wesentlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beantragte die Klägerin u.a. die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an ihren 1963 geborenen Adoptivsohn I in Höhe von 16.504 DM im Rahmen des Höchstbetrags von 13.500 DM,
Dem folgte der Beklagte in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. September 2002 nicht. In den Erläuterungen zum Bescheid führte er hierzu aus, Unterhaltsaufwendungen für den Sohn könnten nur berücksichtigt werden, wenn die Unterhaltsberechtigung des Sohnes durch geeignete Belege nachgewiesen werde (z.B. Ausbildung = Ausbildungsbescheinigung, Arbeitslosigkeit = Bescheinigung des Arbeitsamtes, dass arbeitssuchend). Weiterhin sollte die Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen dargelegt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. September 2002 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf R 190 EStR an, dass es für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen ausreiche, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z.B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig sei. Da es sich bei Herrn I um ihren Sohn handele, sei die gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach dem BGB gegeben. Dieser habe nach dem Abitur u.a. Musik studiert und in den USA einem dem MA entsprechenden Abschluss erworben. Er habe weder einen Anspruch auf Arbeitslosenbezüge, da er nie in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis gewesen sei, noch lägen die Voraussetzungen für eine Anstellung im öffentlichen Dienst als Musikpädagoge vor, so dass er seit langer Zeit beschäftigungslos sei. Seine intensiven Versuche, eine eigene Musikproduktion aufzubauen, wären ebenfalls fehlgeschlagen, so dass er ohne jedes Einkommen und ohne Bezüge sein Leben durch die Unterstützungsleistungen seiner Mutter fristen müsse. Die einzige Möglichkeit, seine Arbeitskraft einzusetzen und zu verwerten, so wie es der Beklagte fordere, sei es, auf Hauptgeschäftsstraßen, Einkaufspassagen usw. ein Musikinstrument zu spielen und so zu versuchen, vom „Publikum” Geld zu erbetteln. Die Einkommensteuerrichtlinien könnten und wollten eine solche Vorgehensweise nicht erzwingen, zumal die Gesetzesbestimmung eindeutig sei. Im Übrigen sei es nicht Sache des Beklagten, in Fragen der persönlichen Lebensgestaltung der Steuerpflichtigen einzudringen und – entgegen der Auffassung der unmittelbar Beteiligten – festzustellen, dass der Sohn berufstätig sein und sich den Unterhalt selbst verdienen könne. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 28. April 1961 VI 308/60.
Nachdem der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 10. Februar 2003 aufgehoben hatte, wies er mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 2003 den Einspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte er aus, eine Unterhaltsberechtigung sei zwar grundsätzlich gegeben, da die Klägerin ihrem Sohn gemäß § 1601 BGB gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sei. Eine Unterhaltsberechtigung setze jedoch gemäß § 1602 Abs. 1 BGB voraus, dass der Unterstützte außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Als Spezialvorschrift zu § 33 EStG seien bei der Anwendung des § 33 a Abs. 1 EStG die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere die Zwangsläufigkeit, zu beachten. Wenn z.B. der Unterhaltsempfänger die ihm zur Verfügung stehenden eigenen Quellen, also auch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht ausschöpfe, würden die Aufwendungen als nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG gelten. Die Klägerin habe es trotz besonderer Aufforderung versäumt, durch Vorlage von Bewerbungsunterlagen, Absagen von Firmen, Bescheinigungen des Arbeitsamtes nachzuweisen, dass ihr Sohn im Veranlagungszeitraum arbeitssuchend (gemeldet) war. Ferner würden Nachweise über die Unterhaltsleistungen fehlen. Wegen der nicht nachgewiesenen Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen sei d...