Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung des Steuerberaters gem. § 47 Abs. 2 StBerG trotz hohen Alters oder körperlicher Leiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erlaubnis der Steuerberaterkammer an einen Steuerberater, sich trotz alterbedingten Verzichts auf die Rechte der Steuerberaterbestellung gleichwohl noch Steuerberater zu nennen, setzt voraus, dass sich der Steuerberater ganz in das Privatleben zurückzieht. Dem steht es entgegen, wenn der Steuerberater noch einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachgeht, bei der er aus dem Titel des Steuerberaters noch Vorteile schöpfen könnte.

 

Normenkette

StBerG § 47 Abs. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger nach § 47 Abs. 2 StBerG die Erlaubnis zu erteilen ist, sich weiterhin Steuerberater zu nennen.

Der Kläger war seit 0000 als Steuerberater bestellt. Im Dezember 2003 verzichtete der Kläger im Alter von nn Jahren auf seine Bestellung zum Steuerberater.

Der Kläger ist im Handelsregister als Kaufmann eingetragen. Er ist als Dn und Zo tätig.

Im August 2007 beantragte der Kläger die Erteilung der Erlaubnis, den Titel „Steuerberater” weiterhin zu führen. Der Briefkopf des Antrages enthielt folgende Angabe: „AS, XY Dn/Zo, F ®”.

Mit Bescheid vom 20. November 2007 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wird angeführt, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StBerG nicht erfüllt seien. Der Sinn und Zweck der Regelung bestünde darin, den Berufsangehörigen, die alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr beruflich tätig sein wollten oder könnten, die sich aber mit ihrer Berufsbezeichnung sehr verbunden fühlten, die Weiterführung der Berufsbezeichnung zu gestatten. Dies erfordere, dass das Berufsleben insgesamt beendet werde und sich der Antragsteller insgesamt in die Privatsphäre zurückziehe. Hieran mangele es im Streitfall. Denn der Kläger sei gemäß den Angaben auf seinem Geschäftspapier als eingetragener Kaufmann bzw. Dn tätig.

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StBerG erfüllt seien. Die Ablehnung seines Antrags laufe Sinn und Zweck der Regelung entgegen.

Die Handelsregister-Eintragung sei durch das Gericht – lange Zeit vor Beendigung der Tätigkeit als Steuerberater – aus Anlass einer Umwandlung ohne sein Zutun von Amts wegen vorgenommen worden.

Weder die Tätigkeit als Dn und die hiermit verbundene Produktion von Kl noch die Tätigkeit als Zo und die hiermit einhergehende Erstellung von Pi würden eine von der Beklagten zu überwachende berufsmäßige Tätigkeit als Steuerberater darstellen. Als Steuerberater sei er nicht mehr tätig und er werde es auch in Zukunft nicht sein.

Angesichts dessen sei die Beklagte insoweit unzuständig. Denn bei der Ausübung seiner im Briefkopf angegebenen Tätigkeit handele es sich um einen Sachverhalt, der nur die Gestaltung seines Privatlebens betreffe, für die die Beklagte unzuständig sei. Die Gemeinschaft der Steuerberater sei hieran nicht interessiert.

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Dn führe er schon lange Korrespondenz mit Eg. Für diese sei ein Hinweis auf seinen beruflichen Werdegang aus einleuchtenden Gründen hilfreich. Außerdem versuche er, im Hochschulbereich tätig zu werden. Mangels wissenschaftlicher Qualifikation stehe ihm als einziges Hilfsmittel zu, seine Berufserfahrung als Steuerberater einzubringen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine zeitliche Frist für die Antragstellung ab Verzicht auf die Berufsbezeichnung vom Gesetz nicht vorgesehen.

Anderenfalls würde die Errichtung eines allgemeinen Berufsverbots für ehemalige Steuerberater ein allgemeines Berufsverbot für Rentner und damit einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellen.

Die Ablehnung sei zudem ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe – neben der Überwachung der beruflichen Pflichten der Steuerberater – die Belange der Gesamtheit der Mitglieder abzuwägen. Eine solche Abwägung habe nicht stattgefunden. Auch mangele es an einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung. Der Namenszusatz „e.K.” sei zeitlich lange vor Beendigung der Berufsausübung durch das Amtsgericht L von Amts wegen vorgenommen worden und habe mit der Frage nach einer tatsächlichen Berufsausübung als Steuerberater nichts zu tun. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, auf die jetzige Tätigkeit als Dn bzw. Zo abzustellen. Eine dn Tätigkeit sei im übrigen selbst für praktizierende Steuerberater erlaubt und nicht berufswidrig.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger seine Schriftsätze unter folgenden Briefköpfen erstellt: „AS, XY e.K., Steuerberater a.D./eDn” und „AS, XY e.K., eDn”.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. November 2007 zu verpflichten, die Erlaubnis zu erteilen, sich weiterhin Steuerberater zu nennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StBerG nicht erfüllt seien. In Ergänzung zur Begründung des Ablehnungsbescheides tr...

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