Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Zusammenhang mit der Veräußerung von zum Privatvermögen gehörenden Gegenständen vereinbarte langfristige Kaufpreisraten, sind diese in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen; dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten eine Wertsicherungsklausel vereinbart haben.
2. Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 v. H. unterliegt für das Jahr 2015 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Wird die Übertragung eines Grundstücks zugleich schenkungssteuerlich erfasst, stellt die Besteuerung der Zinszahlungen mit Einkommensteuer keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung dar.
Normenkette
BewG § 13; BewG Anlage 9a; ErbStG § 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie um die Erfassung von Zinsen aus der Abzinsung des ratierlich gezahlten Kaufpreises für das Objekt A-Straße … in M als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach dem Tod der Mutter der Klägerin am … fiel das qm große Grundstück A-Straße … in M, welches mit einem Einfamilienhaus (Bj. 19… mit Anbau aus 19…) und einer Garage bebaut ist, in das Eigentum der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Bruder. Mit notariellem Vertrag vom …2014 (Ur-Nr. …/2014 des Notars F in G, s. Rb-Akte d. Bekl.) setzte sich die Erbengemeinschaft über den o.g. Grundbesitz auseinander. Dabei erwarb die Klägerin den hälftigen Anteil ihres Bruders an dem Grundstück. Sodann übertrug sie ½ Miteigentumsanteil auf den Kläger. Die Klägerin zahlte an ihren Bruder eine Ausgleichszahlung in Höhe von … € (1/2 des gutachterlich festgestellten Verkehrswerts von … €), fällig zum …2015. Nutzen und Lasten gingen am …2014 auf die Klägerin über (III.3. des Vertrags). Miet- oder Pachtverhältnisse bestanden nicht. Die Kläger finanzierten den Kaufpreis durch ein gemeinsames Darlehn bei der I-Bank über … €, welches am ….2015 ausgezahlt wurde. Der Zinssatz betrug %. Die erste Zinszahlung erfolgte am .2015 in Höhe von … €. Insgesamt zahlten die Kläger … € Zinsen in …2015. Das Darlehn wurde dinglich über die Eintragung eines Grundpfandrechts in Abteilung II Nr. 1 des Grundbuchs des o.g. Grundstücks gesichert.
Zunächst erstellten die Kläger selbst ein Exposé für die Vermietung des streitgegenständlichen Objektes, nahmen aber bereits am …2014 Kontakt zur D GmbH & Co KG, Frau C, auf. Diese erstellte für das streitgegenständliche Objekt ein Exposé für die Vermietung des Einfamilienhauses (Kaltmiete … € zzgl. … € Garage) und stellte die Anzeige auf den gängigen Online-Portalen R und S ein (Bl. 60 ff. d. elektronischen Gerichtsakte). Ausweislich der Aktivitätenliste gab es in den Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 für das Objekt A-Straße … in M 65 Anfragen und es fanden 13 Besichtigungstermine statt.
Am 09.02.2015 teilten die Kläger der Maklerin mit, dass das Objekt nicht mehr zur Verfügung stehe.
Mit notariellem Kaufvertrag vom …2015 verkauften die Kläger das Objekt A-Straße … in M an ihren Sohn, Q, und dessen Ehefrau, Q1 (jeweils hälftiger Miteigentum). Der Kaufpreis betrug … € und war in 258 monatlichen Raten wie folgt zu zahlen:
- • ab dem 01.05.2015 ein Betrag von … € (20 Monate × … € = … €)
- • ab dem 01.01.2017 ein Betrag von … € (24 Monate × … € = … €)
- • ab dem 01.01.2019 ein Betrag von … € (214 Monate × … € = … €)
Zudem war eine Wertsicherungsklausel vereinbart:
„Die einzelnen Raten sind wertbeständig. Sie erhöhen oder vermindern sich in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für jeden Monat festgestellte Verbraucherindex für Deutschland (VPI) auf der Basis 2010 = 100 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber dem für den auf die heutige Beurkundung folgenden Monat festzustellenden Index erhöht oder vermindert. Eine Erhöhung oder Verminderung des jeweils zu zahlenden Betrages tritt jedoch erst dann ein, wenn eine Indexveränderung um mindestens fünf Prozent erfolgt ist.”
Die Käufer übernahmen das dingliche Grundpfandrecht in Abteilung III Nr. 1. Schuldner der Darlehnsverbindlichkeit bei der I-Bank blieben unverändert die Kläger. Jedoch vereinbarten die Kläger mit ihrem Sohn und der Schwiegertochter schuldrechtlich, dass diese die Darlehnsraten unter Anrechnung auf die monatliche Kaufpreisrate übernehmen müssten, wenn die Kläger eine Rate nicht an die Gläubigerbank zahlen würden (III. des Kaufvertrags).
Besitz, Nutzen und Lasten gingen nach IV. 3. des Vertrags auf den Sohn und die Schwiegertochter mit dem Tag des Vertragsschlusses am …2015 über (Bl. 71 d. elektronischen Akte).
Die Kläger erklärten für das streitgegenständliche Grundstück für das Streitjahr einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt … €. Wegen der Zusamme...