Entscheidungsstichwort (Thema)
Dachgeschoßausbau und Errichtung eines Carports keine einheitliche Baumaßnahme
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Errichtung eines Carports und der Umbau des Carports in eine Garage stellt - für sich allein betrachtet - weder einen Ausbau noch eine Erweiterung im Sinne von § 10e Abs. 2 EStG dar.
2) Der Ausbau eines Dachgeschosses und die ebenerdige Errichtung eines Carports stellen keine einheitliche Baumaßnahme dar.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Errichtung eines Carports und dessen nachträglichen Umbau in eine Garage im Rahmen der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger nutzen das Einfamilienhaus … seit der Herstellung im Jahre 1978 zu eigenen Wohnzwecken. Für dieses Grundstück wurden ihnen seinerzeit erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG gewährt. Zu dem Grundstück gehörten bis zum Jahr 1992 eine Garage und ein Stellplatz im Freien. Unter dem 1991 stellten die Kläger bei der Stadt … den Antrag, den – näher bezeichneten – Ausbau des Dachgeschosses und die Errichtung eines Carportes (überdachter PKW-Einstellplatz) an dem vorbezeichneten Objekt zu genehmigen. Die Genehmigung wurde am 1991 für beide Vorhaben in einem Bescheid erteilt. In der Folge richteten die Kläger im Dachgeschoß unter Einbau einer Gaube einen Wohnraum nebst Abstellraum, ein Arbeitszimmer sowie eine Toilette ein. Die Raumhöhe beträgt an den niedrigsten Stellen wegen der Dachschrägen 1 Meter, an der höchsten Stelle 2,40 Meter. Der Ausbau ist durch eine von der Hauptwohnung ins Dachgeschoß führende Treppe zu erreichen. Der Carport wurde – von der …straße aus gesehen – angrenzend an linke Hauswand und vor die zurückliegende mit Holzbalken errichtet; die beiden anderen Seiten blieben offen. Er war ca. 5,50 m lang, 3,70 m breit und 2,75 m hoch. Die Arbeiten waren am 1992 abgeschlossen. An Herstellungskosten wandten die Kläger 1992 für den Carport … DM auf und es entstanden ihnen – durch die Fremdfinanzierung des Bauvorhabens – für den Carport anteilige Schuldzinsen in Höhe von … DM.
In der Einkommensteuererklärung für 1992 machten die Kläger für die Herstellungskosten des Dachgeschoßausbaus und des Carportes zusammen einen Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 2 EStG sowie die Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6 und 6a EStG geltend. Der Beklagte berücksichtigte demgegenüber nur die auf den Dachgeschoßausbau entfallenden Herstellungskosten nebst der zugehörigen Schuldzinsen und ließ die Aufwendungen für die Errichtung des Carportes mit der Begründung außer Ansatz, daß insoweit keine Erweiterung bzw. kein Ausbau einer Wohnung vorliege. Ebenso verfuhr der Beklagte bei der Einkommensteuer 1993. Diese Festsetzungen ließen die Kläger unangefochten.
Im Jahre 1994 ließen die Kläger den Carport durch eine bauliche Umschließung und die Einfügung eines Sectionaltores in eine – zweite – Garage umbauen. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung werden die Garage und der Carport vom Kläger und der Klägerin für ihre beiden Fahrzeuge genutzt. Für diesen Umbau wandten die Kläger 1994 weitere Herstellungskosten in Höhe von … DM sowie anteilige Schuldzinsen von … DM auf. In der Einkommensteuererklärung für 1994 berechneten sie den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG nunmehr von einer um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Bemessungsgrundlage und begehrten ferner, die entsprechend höheren Abzugsbeträge für die Jahre 1992 und 1993 gemäß § 10e Abs. 3 EStG nachzuholen sowie den Schuldzinsenabzug zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage FW zur Steuererklärung 1994 sowie die von den Klägern seinerzeit beigefügten Erläuterungen zu den Zeilen 38 und 57 der Anlage FW verwiesen. Der Beklagte berechnete im Steuerbescheid vom 9. Juli 1996 den Abzugsbetrag und die Schuldzinsen weiterhin nur unter Berücksichtigung der für den Dachgeschoßausbau angefallenen Kosten. Außerdem ließ er nach Anhörung der Kläger bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte Werbungskosten – jeweils für ein Objekt in … und in … – mangels Nachweises außer Ansatz. Der von den Klägern nicht näher begründete Einspruch blieb ohne Erfolg. Während des Einspruchsverfahren wurde der Bescheid aus hier nicht strittigen Gründen am 18. Oktober 1996 geändert.
Hierauf haben die Kläger wegen der vorbezeichneten Abweichungen von der Steuererklärung Klage erhoben. Nachdem sie die bei den Vermietungseinkünften strittigen Werbungskosten nachgewiesen hatten, hat der Beklagte insoweit dem Begehren abgeholfen und den Einkommensteuerbescheid geändert (am 8. April 1997 wegen des Objektes in … und am 2. Juli 1997 wegen des Objektes in …). Strittig geblieben ist die Steuerbegünstigung für das selbstgenutzte Wohneigentum, weswegen die Kläger die Änderungsbescheide jeweils zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht und zur Sache folgendes ...