rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerlich nicht einem Ehegatten gleichzustellen
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Bedeutung der Worte "Ehe" und "Ehegatten" ist eindeutig und keiner Auslegung dahin gehend zugänglich, dass davon auch "Lebenspartner" umfasst würden. Wegen des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, keine Gleichstellung in Steuergesetzen herbeizuführen, kommt eine Analogie nicht in Betracht.
2) Der Ausschluss der Lebenspartner von den steuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Denn die Bevorzugung der Ehegatten ist wiederum durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 1c, § 16 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; LPartG § 10; ErbStG § 15 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich einem Ehegatten gleichzustellen ist.
Der Kläger ist alleiniger Erbe des am ….2001 verstorbenen Herrn … … Der Kläger und der Erblasser hatten am …2001 vor der Bezirksregierung … eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG – begründet.
Auf der Grundlage der eingereichten Erbschaftsteuererklärung erließ der Beklagte am …2002 einen Erbschaftsteuerbescheid. Dabei ging er davon aus, dass der Kläger nach § 15 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG – in die Steuerklasse III einzuordnen ist. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs berücksichtigte er gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG einen Freibetrag i.H.v. 2.500 DM sowie gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG einen Freibetrag i.H.v. 10.000 DM. Auf den errechneten steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. … DM wandte er gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG den für die Steuerklasse III geltenden Steuersatz von 23 % an.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die mit dem Erblasser begründete Lebenspartnerschaft.
Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
Mit der erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass er in die Steuerklasse I einzustufen ist. Die Anwendung der Steuerklasse III verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Die durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Grenzen würden die einseitige Förderung der Ehe dann verbieten, wenn der Gesetzgeber die Förderung erkennbar an sachlichen Kriterien ausrichte, die auch außerhalb der Ehe selbst lägen. Der Gesetzgeber habe in § 15 ErbStG die Entscheidung getroffen, dass die Besteuerung der Erbschaft in Anlehnung an die im Zivilrecht traditionell erfolgte Bewertung von Verwandtschaftsverhältnissen im Rahmen der Erbfolge auszurichten sei. Mit der Einführung des LPartG habe der Gesetzgeber aber gerade die persönlichen Beziehungen der Lebenspartner untereinander erbrechtlich den Beziehungen von Eheleuten gleichgestellt (§ 10 LPartG). Wenn der Gesetzgeber in § 15 ErbStG einen Zusammenhang zwischen Erb- und Steuerrecht herstelle, könne er nicht eine bestimmte Personengruppe aus diesen Verflechtungen herausnehmen und steuerrechtlich gesondert bewerten. Dies wäre eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Gleiches gelte für die Freibeträge nach § 16 ErbStG und den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Hinsichtlich des besonderen Versorgungsfreibetrags sei zu berücksichtigen, dass § 17 ErbStG erkennbar nicht nur auf das Rechtsinstitut der Ehe abstelle, sondern darüber hinaus dem durch Gesetz definierten Charakter der Ehe als Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft Rechnung trage. Durch das LPartG bestehe aber auch bei eingetragenen Lebenspartnern eine solche Einstands- und Versorgungsgemeinschaft, die der Ehe in wesentlichen Grundzügen gleichzusetzen sei. Im Ergebnis sei die eingetragene Lebenspartnerschaft im Rahmen der §§ 15, 16 und 17 ErbStG wie eine Ehe zu behandeln.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- den geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom ….2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ….2003 dahingehend zu ändern, dass er nach § 15 Abs. 1 ErbStG in die Steuerklasse I eingestuft wird und ihm die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowie § 17 Abs. 1 ErbStG gewährt werden und
- hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.
Mit Schreiben vom 10.3.2005 und 29.3.2005 haben die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der geänderte Erbschaftsteuerbescheid vom ….2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ...