Entscheidungsstichwort (Thema)
Spätere zivilgerichtliche Änderung des Kaufpreises aufgrund einer Kaufpreisanpassungsklausel in einem Kaufvertrag betreffend einen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz begünstigten Erwerb als hinsichtlich der Grunderwerbsteuer rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. § 16 GrEStG und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nebeneinander anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat die Steuerpflichtige von der Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (BVVG) Ackerflächen, Grünland, Umland, Wald und sonstige Flächen erworben, wobei die Preisbildung für den Grund und Boden auf der Grundlage des Ausgleichleistungsgesetzes (AusglLeistG) aufgrund einer ausdrücklichen Anpassungsklausel im Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der endgültigen Bewertung durch ein ordentliches Gericht stehen sollte, so liegt in Bezug auf den Grunderwerbsteuerbescheid ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor, wenn ein Landgericht später ausgehend von dieser Anpassungsklausel die Kaufpreisvereinbarung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert und die BVVG zur Zahlung des Differenzbetrags verurteilt hat.
2. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist auch neben der Spezialvorschrift des § 16 GrEStG anwendbar.
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3 Nrn. 1-2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AusglLeistG § 3 Abs. 7
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 verpflichtet, in Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 13. Februar 2009 die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Gegenleistung in Höhe von 872.432,00 Euro auf 30.534,00 Euro festzusetzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.605,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides nach Herabsetzung der Bemessungsgrundlage.
Mit notariellem Vertrag vom XX.XX.XXXX erwarb die Klägerin von der Bodenverwertungs und verwaltungs GmbH (BVVG) Ackerflächen, Grünland, Umland, Wald und sonstige Flächen in D. zu einem Gesamtkaufpreis von X,OO Euro. Hiervon entfielen auf Grund und Boden auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) X,OO Euro, und auf Grund und Boden nach dem Verkehrswert X,OO Euro. Die Kaufpreisberechnung nach den Grundlagen des Ausgleichleistungsgesetzes war in einer Anlage 1 dem Vertrag beigefügt.
Unter § 2 des Vertrages „Kaufgegenstand/Verkauf/Kaufpreis” heißt es:
„Nach Ansicht des Käufers ergibt sich für ihn nach den Vorgaben des AusglLeistG und der FIErwV ein Anspruch darauf, die vertragsgegenständlichen Flächen zu einem günstigeren Preis als dem vereinbarten Kaufpreis erwerben zu können. Er behält sich daher vor, gerichtlich die erfolgte Kaufpreisbildung und -höhe einer Prüfung zu unterziehen sowie einen Anspruch auf Anpassung des vereinbarten Kaufpreises geltend zu machen.
Die Verkäuferin erklärt, dass sie bei der Kaufpreisbildung, die sie dem Käufer im Einzelnen dargelegt hat, nicht von niedrigeren Werten als den von ihr festgestellten und anhand vergleichbarer Verkäufe in der Region abgeleiteten Vergleichswerten ausgehen durfte. Andernfalls würde sie bei der Vereinbarung eines niedrigeren Kaufpreises eine ggf. europarechtswidrige Beihilfe gewähren, zumindest aber einen höheren Preisnachlass, als den durch das AusglLeistG vorgegebenen 35 %-igen Abschlag vom Verkehrswert.
Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass Sie den Vertrag entsprechend einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ggf. anpassen werden. Die Einigkeit besteht jedoch auch darüber dass der Vertrag mit dem vereinbarten Kaufpreis Bestand haben soll, sofern der Käufer den sich vorbehaltenen Kaufpreisanpassungsanspruch nicht weiter verfolgt oder ggf. durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wird, dass ihm ein solcher nicht zusteht.”
Mit Bescheid vom 10. Februar 2009 setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt M. Grunderwerbsteuer in Höhe von X,OO Euro fest. Dabei legte es den Kaufpreis in Höhe von X,OO Euro zugrunde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Urteil des Landgerichtes B. vom xx.xx.xxxx (…) wurde die BVVG verurteilt, an die Klägerin 131.550,81 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Das Gericht ging zwar davon aus, dass die BVVG aufgrund der Formulierung in dem Kaufvertrag bei Vorliegen der Voraussetzung zur Anpassung des Kaufpreises nur zur Abgabe einer Willenserklärung zur Anpassung des Kaufpreises hätte verpflichtet werden können. Da es aber Ziel der Klage gewesen sei, eine rechtskräftig festgestellte Änderung der Kaufpreisbemessung wirtschaftlich durch Zahlung eines den entsprechenden Differenzbetrages auszugleichen, sa...