Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Stundungsantrags wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers. Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kontenpfändung trotz vergleichsweise niedriger Rückstände und des Angebots einer monatlichen Ratenzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Stundung von Grunderwerbsteuer war nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Kläger Auskünfte zu seiner wirtschaftlichen Situation bis zum Abschluss des außergerichtlichen Vorverfahrens nicht erteilt hat und das Finanzamt deswegen das Vorliegen einer erheblichen Härte durch die Einziehung der Steuer nicht feststellen konnte.

2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer zwischenzeitlich aufgehobenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend gemacht wird, ist zulässig, wenn die Folgen der Pfändung noch nicht beseitigt sind und die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit geeignet ist, zur Beseitigung der Pfändungsfolgen beizutragen.

3. Eine Kontenpfändung zur Beitreibung eines vergleichsweise geringen Betrags (hier: 823,10 Euro) ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Behörde eine unter Umständen mildere Vollstreckungsmaßnahme, z.B. die Mobiliarpfändung, ergreifen hätte können, der Steuerpflichtige einen Stundungsantrag gestellt sowie freiwillig Ratenzahlungen von 250 EUR monatlich erbracht bzw. die Fortsetzung dieser Ratenzahlung angeboten hat und die Rückstände bei Fortführung dieser Ratenzahlung auch ohne Kontenpfändung innerhalb von kurzer Zeit getilgt worden wären. Ob dem Kläger wegen der angebotenen Ratenzahlungen möglicherweise Vollstreckungsschutz nach § 258 AO zu gewähren gewesen wäre, spielt für die Rechtmäßigkeit der bereits erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine Rolle.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 222, 5, 281 Abs. 1, § 309 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 258; FGO § 100 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen VII R 52/06)

BFH (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen VII R 52/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Stundungsablehnung und einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Mit notariellen Vertrag vom 30. Dezember 2003 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in G. Der Kaufpreis betrug 50.000,00 Euro. Der Beklagte setzte hierauf mit Bescheid vom 29. April 2004 Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.750,00 Euro fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 28. Mai 2004 beantragte der Kläger die Stundung der Grunderwerbsteuer und bot eine monatliche Ratenzahlung von 250,00 Euro an. Er habe die Grunderwerbsteuer zwar in seine Finanzplanungen einbezogen, der ihm von der Bank zunächst mündlich zugesagte und auch die Grunderwerbsteuer abdeckende Kredit sei im Ergebnis aber nicht gewährt worden. Ein neuer Kreditgeber sei lediglich bereit gewesen, den reinen Kaufpreis zu finanzieren. Zum Nachweis seines Vorbringens legte der Kläger ein Schreiben des BHW vom 2. April 2004 vor, wonach „der BHW jede Finanzierung abgelehnt” habe.

Der Beklagte lehnte den Stundungsantrag mit Bescheid vom 7. Juni 2004 ab. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 bat der Kläger darum, die Entscheidung noch einmal zu überdenken und beantragte die „Aussetzung der Vollziehung”. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Vordruck zum Stundungsantrag und forderte ihn auf, in diesem seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und einen Nachweis über die gescheiterte Finanzierung zu erbringen. Dieser Aufforderung kam der Kläger wegen „verschiedener irritierender Fragestellungen und Formulierungen” auf dem Formblatt nicht nach. Der Beklagte lehnte daraufhin den Stundungsantrag erneut ab. Hierauf reagierte der Kläger zunächst nicht. Mit Schreiben vom 3. August 2004 legte er gegen eine Mahnung vom 20. Juli 2004 „das zulässige Rechtsmittel” ein. Außerdem legte er gegen alle bisherigen Schreiben bzw. bis dahin entstandenen Entscheidungen „zulässige Rechtsmittel” ein.

Mit Schreiben vom 23. August 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 2. September 2004 die rückständigen Steuern in Höhe von 1.000,00 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 42,50 Euro zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte der Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen, u. a. den Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber den Kreditinstituten an.

Mit Schreiben vom 14. September 2004 legte der Kläger gegen die Vollstreckungsankündigung „die zulässigen Rechtsmittel” ein und beantragte, die Eingabe an das zuständige Finanzgericht weiterzuleiten.

Am 16. September 2004 erließ der Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Sparkasse N. über insgesamt 823,10 Euro. Hierin war rückständige Grunderwerbsteuer in Höhe von 750,00 Euro enthalten. Den restlichen Betrag hatte der Kläger in monatlichen Raten von 250,00 Euro bereits getilgt.

Mit Schreiben v...

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