rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schwedischen Rechts mit Sitz in …. Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.3.1991 erwarb sie von der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des ehemaligen Volkseigentums – Treuhand – sämtliche Geschäftsanteile der Firma … – mit Sitz in …. Der Kaufpreis betrug … DM. Die … war durch Umwandlung des Volkseigenen Betreibs – VEB – … in eine GmbH entstanden. Gegenstand des Unternehmens ist die Gewinnung, die Verarbeitung und der Vertrieb von Blähton. Zu dem Betriebsvermögen der … gehören Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 68 ha.

Unter dem 17.5.1994 erließ das Finanzamt – FA – gegenüber der … einen Einheitswertbescheid auf den 1.1.1991, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Danach betrug der Einheitswert für „das Grundstück” … DM. Der von der … eingelegte Einspruch wurde als verspätet verworfen. Unter dem 14.3.1995 wurde derselbe Bescheid auch der Klägerin gegenüber bekanntgegeben. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin dagegen Klage. Das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 K 238/95 anhängige Klageverfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte mit Verfügung vom 28.10.1997 den an die Klägerin ergangenen Einheitswertbescheid vom 14.3.1995 aufgehoben hatte.

Unter dem 8.1.1998 änderte der Beklagte den gegenüber der … erlassenen Einheitswertbescheid vom 17.5.1994 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Nunmehr ergingen drei Einheitswertbescheide, in denen im Wege der Nachfeststellung auf den 1.1.1991 die Einheitswerte wie folgt festgestellt wurden: … DM für für das Gebiet I, … DM für das Gebiet II und … DM für das Gebiet III. Die Bescheide ergingen an die Verwalterin der zwischenzeitlich im Gesamtvollstreckungsverfahren befindlichen …. Die Einheitswertbescheide wurden nicht angefochten.

Unter Hinweis auf den Geschäftsanteilskaufvertrag vom 13.3.1991 erließ der Beklagte am 26.9.1994 einen Grunderwerbsteuerbescheid, durch den die Grunderwerbsteuer auf … DM festgesetzt wurde. Dabei ging der Beklagte von einem „Einheitswert der übernommenen Grundstücke, Gebäude (und) baulichen Anlagen (von) … DM” aus und legte unter Hinweis auf § 133 Bewertungsgesetz als Bemessungsgrundlage einen Wert des Grundstücks in Höhe von 400 % des Einheitswertes = … DM zugrunde. Daraus errechnete er die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage, das sind … DM. Dagegen legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 7.12.1994 als unbegründet zurückwies.

Mit der am 6.2.1995 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, der als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zugrunde zu legende Einheitswert sei „negativ”, so daß die Grunderwerbsteuer mit 0,00 DM festgesetzt werden müsse.

Im Verlaufe des Klageverfahrens erließ der Beklagte unter dem 7.4.1998 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid über Grunderwerbsteuer. Darin berücksichtigte er den Einheitswert der Grundstücke nur noch in Höhe von … DM und brachte hiervon 400 %, das sind … DM in Ansatz. Dadurch ermäßigte sich die Grunderwerbsteuer auf … DM. Der Bescheid war mit einem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit nach § 68 FGO versehen.

Mit Schriftsatz vom 18.5.1998, bei Gericht eingegangen am 20.5.1998, wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung. Zusätzlich macht sie geltend, für den Vorgang aus dem Jahre 1991 könne 1998 keine Grunderwerbsteuer mehr festgesetzt werden. Vielmehr sei die Angelegenheit verjährt.

Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ist der Antrag zu entnehmen,

den geänderten Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 7.4.1998 aufzuheben und die Grunderwerbsteuer auf 0,00 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Bindungswirkung der bestandskräftig gewordenen Einheitswertbescheide. Eine Verjährung sei nicht eingetreten.

Dem Senat haben zur Steuernummer … folgende Akten vorgelegen: 1 Band Einheitswertakten für Grundvermögen, 1 Band Grunderwerbsteuer-Akten sowie die Gerichtsakten 2 K 238/95 und 2 K 6/98.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat durfte auch ohne die ordnungsgemäß geladene Klägerin, für die niemand erschienen war, verhandeln und entscheiden. Darauf ist sie in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden (§ 91 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Klageverfahrens ist nunmehr nur noch der geänderte Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 7.4.1998, durch den der ursprünglich mit der Klage angefochtene Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 26.9.1994 geändert worden ist.

Die Klägerin hat diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und daher rechtzeitig den Antrag nach § 68 FGO gestellt.

Zwar hat die Klägerin trotz entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung ni...

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