Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerhebung ohne Genehmigung des gerichtlich bestellten Betreuers. Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im eigenen Namen erhobene Klage des Steuerpflichtigen, für den das Vermundschaftsgericht unter anderem zur Erledigung gerichtlicher Rechtsangelegenheiten einen Betreuer bestellt hat, ist nach § 58 Abs. 3 FGO wirkungslos, wenn das Gericht einen Einwilligungsverbehalt angeordnet und der Betreuer die erforderliche Genehmigung nicht erteilt hat.

 

Normenkette

FGO § 58 Abs. 3; BGB § 1903 Abs. 1, § 108 Abs. 1

 

Tenor

Das Verfahren 13 K 1419/99 wird in den Registern des Gerichts gelöscht.

 

Gründe

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 27.03.1999 Klage wegen Zwangsvollstreckung. Der gerichtlich bestellte Betreuer des Klägers, dessen Aufgabenkreis unter anderem die Erledigung gerichtlicher Rechtsangelegenheiten des Klägers umfasst, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er dessen Klageerhebung nicht genehmige. Die im eigenen Namen erhobene Klage ist somit nach § 58 Abs. 3 FGO wirkungslos, weil das Amtsgericht … – Vormundschaftsgericht – ausweislich des vorgelegten Betreuerausweises einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet und der Betreuer des Klägers die nach § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 BGB zur Wirksamkeit der Prozesshandlungen erforderliche Genehmigung nicht erteilt hat.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.1999 IX S 8/99, BFH/NV 1999, 1631).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI959546

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