rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1997
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die von der Antragstellerin (AStin) im Rahmen eines Strukturvertriebs erbrachten Leistungen, insbes. als „Zubringer” oder „Koordinator”, gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.
In ihrer Umsatzsteuer-Anmeldung hat die AStin steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG in Höhe von (brutto) … DM erklärt. Diese Umsätze hat der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) im Umsatzsteuer (USt) – Änderungsbescheid 1997 vom … 1999 (Bl. … USt … der Bilanz- und Umsatzsteuerakte) in Höhe des Nettobetrags von … DM der USt unterworfen. Der Bescheid ist Gegenstand des noch anhängigen Einspruchsverfahrens.
Nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA begehrt die AStin bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Zum Inhalt der Sachverhaltsdarstellung, für die die AStin Zeugen anbietet, verweist der Senat auf die Seiten … und … des Antragsschriftsatzes vom … 1999. In diesem Schriftsatz kommt die AStin im ersten Teil ihrer Rechtsausführungen zivilrechtlich zu dem Ergebnis, daß ein Vermittler nicht persönlich bei dem zu gewinnenden Vertragspartner seines Auftraggebers erscheinen und mit ihm verhandeln muß, sondern daß es genügt, wenn er für den Vertragsabschluß, den Vermittlungserfolg, ursächlich geworden ist, auch wenn er sich dabei dritter Personen bedient hat. Im zweiten Teil ihrer Rechtsausführungen behandelt die AStin die „europarechtliche Auslegung” des § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG. Sie weist darauf hin, daß Artikel 13 Teil A Buchstabe d Nr. 5 der 6. MwStRL in der französischen Richtlinienfassung „négociation” und in der englischen Richtlinienfassung „negotiation” als Parallelbegriffe von „Vermittlung” enthalte.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids … vom … 1999 auszusetzen, soweit darin die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG nicht berücksichtigt wurde.
Das Finanzamt beantragt die Ablehnung des Antrags.
Wegen der Einzelheiten zum Vorbringens des FA verweist der Senat auf dessen Schriftsatz vom … 1999.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand verweist der Senat auf den Inhalt der ihm vorliegenden Umsatzsteuer-, Bilanz- und Dauerunterlagen-Akten sowie auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Senat hat es bereits in seinem, der Antragstellerin in einem Parallelverfahren mitgeteilten, Beschluß 14 V 3081/98 vom 23.10.1998 (DStRE 1999, 74) als nicht ernstlich zweifelhaft beurteilt, daß Leistungen als Zubringer oder Koordinator im Rahmen eines Strukturvertriebs keine steuerfreie Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG darstellen. Das in diesem Beschluß noch nicht berücksichtigte Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG sind „die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften” steuerfrei. Diese Vorschrift kann zwar – mit der AStin – dahin verstanden werden, daß die Vermittlung als selbständige Umsatzart neben die Umsätze von Gesellschaftsanteilen tritt. Sie erlaubt aber auch die Auslegung, daß die Vermittlung nur ein Unterfall der Umsätze von Geschäftsanteilen ist. Dafür spricht ihre richtlinienkonforme Auslegung, die an ihre Vorgabe in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 5 der 6. MwStRL anknüpft. Die Steuerfreiheit dieser Richtlinienregelung gilt nur für „Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung – die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften … beziehen.”
Dieser letzte Halbsatz macht deutlich, daß die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung nur für anteilsbezogene Umsätze gilt. Andererseits bezeichnet die Vorschrift die (steuerfreie) Vermittlung sowie die (steuerpflichtige) Verwaltung und Verwahrung, sofern sie sich auf Gesellschaftsanteile beziehen, als anteilsbezogene Umsätze. Daher kann der deutsche Richtlinienbegriff „Vermittlung” ebenso wie der in der französischen Sprachfassung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nr. 5 der 6. MwStRL verwendete Parallelbegriff „négociation” nur solche Umsätze ansprechen, die sich auf Gesellschaftsanteile beziehen. In diesem Sinne hat auch der französische Gesetzgeber die Steuerbefreiung in den Artikel 261 C des Code General des Impôts (CGI) übernommen. Denn dort wird die „Vermittlung” (négociation) gar nicht als steuerfreie Leistung neben den anteilsbezogenen Umsätzen gesondert aufgeführt. Aus dieser französischen Umsetzung kann allerdings nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die streitigen Zubringer- und Koordinatorleistungen der AStin von der USt befreit sind. Es muß vielmehr noch geprüft werden, ob die Leistungen der AStin anteilsbezogen i.S.d. Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nr. 5 der 6. MwStRL sind. Denn diese Steuerbefreiung erfaßt keine Leistungen...