Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von als Tee-Grundstoff bezeichneten Waren

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EU (früher Art. 177 EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

(1) Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 (Amtsblatt Nr. L 279) vom 23. Oktober 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass Mischungen aus a) 64 % Kristallzucker, 1,9 % Tee-Extrakt und Wasser und b) 64 % Kristallzucker, 1,9 % Tee-Extrakt, 0,8 % Citronensäure und Wasser keine Zubereitungen auf der Grundlage von Teeauszügen sind?

(2) Ist die Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt Nr. L 44/25) zu den in Nrn. 2 und 3 des Anhangs beschriebenen Waren gültig?

 

Normenkette

KN Pos. 2101 UPos. 2092; KN Pos. 2106 UPos. 9098; EWGV 2658/87; KN Pos. 0902; EGV 306/2001; EGV 2031/2001

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen C-130/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Tarifierung zweier als Tee-Grundstoff bezeichneten Waren.

Die Klägerin beantragte am 9. August 2000 bei der für das Kapitel 9 der Kombinierten Nomenklatur - KN - zuständigen Oberfinanzdirektion - OFD - H Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA H) die Erteilung von zwei verbindlichen Zolltarifauskünften - vZTA - über 2 Mischungen zum Herstellen von Teegetränken und begehrte die Einreihung in die Unterpos. 0902 4000 der Kombinierten Nomenklatur - KN -. Die ZPLA H gab die Anträge an die für Waren des Kapitels 21 zuständige ZPLA M ab.

Nach den Angaben der Klägerin bestehen die Waren beide aus einer Mischung von 64 % Kristallzucker, 1,9 % Tee-Extrakt und Wasser, der in einem Fall 0,8 % Citronensäure hinzugesetzt ist. Die Untersuchung durch die ZPLA M ergab eine dunkelbraune, süß, säuerlich (nur bei der Citronensäure enthaltenden Mischung) sowie schwach nach Tee schmeckende sirupöse Flüssigkeit mit einem Coffein-Gehalt (HPLC) von 59mg/100g bzw. 43mg/100g. Aus dem Coffeingehalt errechnete die ZPLA einen Tee-Extrakt von 1,0 - 2,4 GHT bzw. 0,7 - 1,7 GHT. Aufgrund des geringen Anteils an Schwarztee-Extrakt wies die ZPLA M die Waren in den vZTA DE M/1895/00-1 und DE M/1896/00-1 jeweils vom 4. Oktober 2000 als Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Unterpos. 2106 9098 der KN zu.

Nach erfolglosen Einsprüchen erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 30. Juli 2001 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Bei der Pos. 2106 handele es sich um eine Auffangposition, die nur in Betracht käme, wenn nicht eine andere Position der KN zuträfe. Die str. Waren seien gemäß Allgemeiner Vorschrift - AV - 1 und 6 in die Pos. 2101 der KN einzureihen, weil diese Position ihrem Wortlaut nach u. a. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren erfasse. Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System - ErlHS - Rz. 02 und 03 zu Kap. 21 könne es sich auch um geringer konzentrierte Auszüge, Essenzen und Konzentrate handeln. „Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen“ bedeute, dass die Teeauszüge den Charakter der Ware bestimmen müssten. Der pastöse Tee-Extrakt sei der wesentliche geschmacksbestimmende Bestandteil der Zubereitung, wogegen der relativ geringe Anteil an Zitronensäure diesen Geschmack nicht überwiege. Bei der Weiterverarbeitung würde im Wesentlichen nur noch Wasser hinzugefügt, um ein genießbares Getränk zu erhalten. Dementsprechend laute die Beschreibung auf der Verpackung: Erfrischungsgetränk mit Schwarztee-Extrakt und Zitronengeschmack. Die übrigen Bestandteile der Zusammensetzung träten gegenüber dem charakterbestimmenden Tee-Extrakt zurück. Der Geschmack sei ein objektives Warenmerkmal, der bei der vorliegenden Deutlichkeit als Teegeschmack einzustufen sei. Eine im Wesentlichen gleiche Ware sei von der Kommission in der VO Nr. 306/2001 in die Unterpos. 2101 2092 der KN eingereiht worden. Auch die österreichische Zollverwaltung habe in einer vZTA eine gleichartige Ware in die Unterpos. 2101 2092 90 des Gemeinsamen Zolltarifs - GemZT - eingereiht.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der vZTA Nr. DE M/1895/00-1 und 1896/00-1 vom 4. Oktober 2000 und der EE die OFD ... zu verpflichten, die str. Waren in die Unterpos. 2101 2092 der KN einzureihen.

Die OFD beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2001 ordnete das Gericht die Vernehmung der Oberregierungsrätin Dr. M., die die str. Waren bei der ZPLA ... untersucht hat, als Zeugin an.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die OFD-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die Zeugeneinvernahme und...

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