Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1982 und 1983
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung werden die angefochtenen Steuerbescheide mit der Maßgabe geändert, daß im Jahr 1982 der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung sowie einer anderen Ausschüttung in Höhe von 40.680 DM und in 1983 in Höhe von 35.000 DM unterbleibt.
2. Die Steuerberechnung wird der beklagten Behörde übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die beklagte Behörde.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Behörde kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat und dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung eingetreten ist.
Die Klägerin (Klin) ist eine im Jahr 1978 gegründete GmbH. Nach § 2 der Satzung ist Gegenstand u.a. die Finanz- und Wirtschaftsberatung, ferner Kauf, Verwaltung, Vermittlung und Veräußerung von Vermögen aller Art. Die Gesellschaft soll darüber hinaus berechtigt sein, alle Handlungen vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck fördern, insbesondere auch Zweigniederlassungen zu errichten oder Tochtergesellschaften zu gründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung Bezug genommen.
Alleiniger Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer ist Herr Dr. … F. (im folgenden: Dr. F). Dr. F ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma C. … GmbH (im folgenden: C-GmbH). Auf den Geschäftsführervertrag samt Zusatzvereinbarung mit der C-GmbH vom 10. Juni 1979 wird verwiesen (Bl. 20 ff der FG-Akte).
Im Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der Klin und Herrn Dr. F vom 31.10.1982 ist u.a. vereinbart, daß Herr Dr. F berechtigt ist, Nebentätigkeiten auszuüben, soweit dies die Interessen der Klin nicht beeinträchtigt. Insbesondere soll die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der C-GmbH unberührt bleiben (s. § 2). In § 5 des Vertrags heißt es, daß eine Wettbewerbsvereinbarung nicht getroffen wird.
Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß Herr Dr. F der Firma A. GmbH (im folgenden: A-GmbH) am 15. Dezember 1982 40.680 DM (36.000 DM zzgl. 4.680 DM Umsatzsteuer) an „Vermittlungsgebühren” in Rechnung gestellt hatte. Außerdem hatte er der A-GmbH in einer weiteren Rechnung vom 31. Oktober 1983 an „Tip-Provisionen für verschiedene Objekte in M. … u.a.” 35.000 DM berechnet. Für beide Beträge wurden Herrn Dr. F jeweils noch im gleichen Jahr ein Scheck ausgestellt.
Zu diesem Vorgang gab die Klin an, die Vermittlungsgebühren (Rechnung 1982) beträfen die Benennung von Funktionsträgern für Bauherrenmodelle (Verwalter, Garantiegeber). Mit den „Tip-Provisionen” (Rechnung 1983) seien Hinweise, die Herr Dr. F der A-GmbH für Objekte in M. gegeben habe, vergütet worden.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß es sich bei der Tätigkeit von Herrn Dr. F um eine gleichartige Betätigung gehandelt habe, wie sie auch die Klin ausübe. Die Zahlungen seien daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 25. Mai 1988 verwiesen (insbesondere Tz. 27 c, S. 8/9).
Das Finanzamt (FA) erließ entsprechende Änderungsbescheide (s. die geänderten Körperschaftsteuer-KSt-Bescheide vom 21.9.1988).
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch hatte die Klin keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8.4.1991). Zur Begründung führte das FA aus, mit der streitigen Betätigung habe Herr Dr. F gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, dem er sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer der Klin unterliege. Im Anstellungsvertrag vom 31.10.1982 sei ihm eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot nicht erteilt worden. Werde der Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl in Konkurrenz zur GmbH tätig, so führe dies zu einem Anspruch der GmbH auf Schadensersatz und Vorteilsherausgabe. Der Verzicht stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Zur Prüfung der Konkurrenz Situation sei auf den Geschäftszweig der GmbH abzustellen. In den Streitjahren habe die Klin zum größten Teil Erlöse aus Vermittlungen mit den Firmen H. GmbH bzw. der A-GmbH erzielt. Des weiteren habe die Klin die Vermittlung von Vermögen aller Art zum Gegenstand ihres Unternehmens, worunter auch Hinweise auf Funktionsträger und Objekte fielen. Herr Dr. F sei somit auf dem Geschäftszweig der Klin tätig geworden.
Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klin geltend, für die Verletzung des Wettbewerbsverbots komme es nicht auf den satzungsmäßigen Gegenstand der Gesellschaft, sondern darauf an, welche Geschäfte sie tatsächlich ausübe. Im Anstellungsvertrag mit Herrn Dr. F sei eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt worden. Dies sei auch im Anstellungsvertrag zwischen Herrn Dr. F und der C-GmbH geschehen, die sich im selben Bereich wie die Klin betä...