Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung Klagebegehren. Rechtsschutzinteresse
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Klage ist mangels Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens unzulässig, wenn der Kläger zunächst nur den Zugang des Ausgangsbescheides, nicht dagegen den Zugang eines nach Erlass der Einspruchsentscheidung ergangenen Änderungsbescheides bestreitet und auf eine nach § 65 Abs. 2 FGO ergangene Anordnung nicht darlegt, inwieweit der zum Gegenstand des Verfahrens gewordenene Änderungsbescheid rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.
2. Wird dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen, gibt der Kläger aber weder eine Hauptsacheerledigungs- noch eine Klagerücknahmeerklärung ab, wird die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1-2, § 68 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) schätzte wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer(ESt)erklärung die Besteuerungsgrundlagen des Klägers (Kl). Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 15.06.2005 wurde die ESt auf 10.434 EUR festgesetzt. Der Bescheid wurde gemäß Postzustellungsurkunde vom 16.06.2005 in den zur Wohnung B-str. 21a, X, gehörenden Briefkasten eingelegt. Mit Schreiben vom 09.08.2005, das ebenfalls an die o.g. Adresse gesandt wurde, mahnte das FA die sich nach dem ESt-Bescheid ergebenden offenen Schuldbeträge und Säumniszuschläge an. Der Kl sandte eine Kopie dieser Mahnung, mit dem handschriftlichen Zusatz, dass ihm kein Bescheid zu der angeblichen Steuerschuld vorliege, an das FA zurück. Auf der Kopie eines weiteren Schreibens des FA vom 25.08.2005 fragte der Kl handschriftlich an, in welchen Briefkasten das FA den o.g. Bescheid zugestellt habe und teilte mit, dass er keinen eigenen Briefkasten habe und der Briefkasten der Frau Y (Mutter des Kl) aufgrund eines Aufbruchs defekt sei. Nach weiterem Schriftwechsel übersandte das FA dem Kl mit Schreiben vom 21.10.2005 eine Zweitschrift des ESt-Bescheides. Auf einer per Telefax am 28.10.2005 beim FA eingegangenen Kopie dieses Übersendungsschreibens legte der Kl gegen den ESt-Bescheid 2003 Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2005 (richtig 2006) wies das FA den Einspruch als unzulässig zurück. Mit Änderungsbescheid vom 23.05.2006 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen erhob der Kl erneut Einspruch.
Mit der vorliegenden, fristgerecht eingereichten Klage wendet sich der Kl gegen den Bescheid vom 15.06.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2006. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bescheid vom 15.06.2005 mangels wirksamer Bekanntgabe unwirksam sei und dem Einspruch unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei.
Mit Beschluss vom 03.04.2007 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Mit richterlichem Hinweis des Einzelrichters vom 04.04.2007 wurde der Kl darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid vom 15.06.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2006 durch den Bescheid vom 23.05.2006 geändert wurde und dieser Bescheid gemäß § 68 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden ist. Da der Kl mit der gegen den bereits geänderten Ausgangsbescheid gerichteten Klage nur dessen fehlende Bekanntgabe geltend gemacht hatte, wurde er mit Anordnung vom 04.04.2007 (zugestellt am 12.04.2007) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgefordert, hinsichtlich des zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 23.05.2006 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen.
Bereits am 19.03.2007 hatte der Kl dem Vollziehungsbeamten des FA die Lohnsteuerkarte 2003 übergeben. Laut Aktenvermerk des FA teilte der Kl am 05.04.2004 telefonisch mit, dass er keine ESt-Erklärung 2003 mehr abgeben werde und dass er mit einem Fahrtkostenansatz in Höhe von … EUR und einem weiteren Werbungskostenansatz in Höhe von … EUR einverstanden sei. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2007 setzte das FA nur noch die nichtselbstständigen Einkünfte gemäß der vom Kl eingereichten Lohnsteuerkarte sowie Werbungskosten wie laut Aktenvermerk mit dem Kl besprochen an und reduzierte die festgesetzte ESt auf 1.391 EUR.
Auf das gerichtliche Anschreiben vom 23.04.2007, ob die Klage nunmehr zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, reagierte der Kl nicht.
Ebenso bezeichnete er innerhalb der mit Anordnung vom 04.04.2007 gesetzten Ausschlussfrist gegenüber dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig.
1. Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.
Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzh...