Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Besteuerungsgrundlagen. Änderungssperre
Leitsatz (redaktionell)
Besteuerungsgrundlagen sind nur insoweit i. S. d. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 (BGBl 2010 I S. 1768) „der Steuerfestsetzung … zugrunde gelegt worden” und damit bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu berücksichtigen, als sie Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuer hatten. Daran fehlt es, wenn das FA in einem geänderten Bescheid zwar nacherklärte Verluste ausweist, die Steuer aber wegen der Änderungssperre des § 351 Abs. 1 AO in gleicher Höhe wie im letzten bestandskräftigen Bescheid festsetzt.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 4 Sätze 4-5; AO § 351 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006 in Höhe von 142.790 EUR festzustellen ist.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 13. Mai 2009 auf 62.964 EUR fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich dabei auf 214.908 EUR. Dieser Bescheid erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung und wurde bestandskräftig. In der Folge einer Betriebsprüfung erhöhte das FA mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 11. Februar 2011 die Steuerfestsetzung auf 79.811 EUR.
Im anschließenden Einspruchsverfahren erklärten die Kläger erstmals negative Einkünfte gem. § 17 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG) aus der Auflösung einer Beteiligungsgesellschaft des Klägers in Höhe von 571.661 EUR. Zudem beantragten sie die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2006.
Das FA führte den erklärten Verlust gem. § 17 EStG im geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16. Januar 2012 unter „Besteuerungsgrundlagen” auf. Dadurch ergaben sich in den zur Begründung dieses Bescheides ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte nach Durchführung des Verlustausgleichs in Höhe von 313.990 EUR sowie unter „Berechnung der Steuer” eine Steuer in Höhe von 0 EUR. Das FA setzte die Einkommensteuer jedoch wie im Bescheid vom 13. Mai 2009 auf 62.964 EUR fest und führte zur Begründung an, dass eine weitere Korrektur „wegen der Anfechtungs-/ Änderungsbeschränkung (§ 351 bzw. § 177 AO)” ausscheide. Ihren gegen den Einkommensteueränderungsbescheid 2006 vom 11. Februar 2011 (nach Betriebsprüfung) eingelegten Einspruch nahmen die Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 zurück.
Auf Antrag der Kläger trug das FA einen Verlust in Höhe von 171.200 EUR in den Veranlagungszeitraum 2005 zurück.
Die beantragte gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2006 lehnte das FA mit Bescheid vom 4. Februar 2013 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2014).
Ihre dagegen erhobene Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die im Einkommensteuerbescheid vom 16. Januar 2012 festgestellten, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte in Höhe von 313.990 EUR seien gem. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO inhaltlich bindende Besteuerungsgrundlagen für den verbleibenden Verlustvortrag i. S. d. § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG. Der sich unter Berücksichtigung des Verlustrücktrags in Höhe von 171.200 EUR ergebende verbleibende Verlustvortrag sei daher in Höhe von 142.790 EUR gesondert festzustellen, § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sei auch dann anwendbar, wenn das FA eine wirksame Änderung der Steuerfestsetzung vornimmt, obwohl keine Änderungsvorschrift vorliegt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur früheren Fassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG seien auf die neue Fassung nicht übertragbar.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2014 das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006 mit 142.790 EUR festzustellen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt das FA im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie nach der früheren Fassung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG sei Voraussetzung für eine Verlustfeststellung, dass eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung verfahrensrechtlich möglich sei. Die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte hätten sich zwar im Bescheid vom 16. Januar 2012 geändert. Soweit eine Änderung de...