Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von stromkompensierenden Drosseln
Leitsatz (redaktionell)
Drosselspulen, die aus einem ringförmigen Spulenkern aus Metall, versehen mit zwei separierten Wicklungen aus Kupferdraht, der auf einer Grundplatte aus Kunststoff befestigt ist, bestehen, deren Leistung in mH angegeben ist, bei denen beide Drähte mit der gleichen Anzahl von Windungen um den Kern gewickelt sind und bei denen jedes der beiden Drahtenden zu einem Anschlussstift führt, so dass sich daraus vier Anschlüsse ergeben, sind nach ihren für die Tarifierung maßgeblichen objektiven Merkmalen und Eigenschaften als „andere Transformatoren” in die Unterposition 8504 3190 oder 8504 3290 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Es handelt sich hierbei um keine „anderen” Selbstinduktionsspulen im Sinne der Unterposition 8504 50.
Normenkette
GemZT Unterposition 8504 3190; GemZT Unterposition 8504 3290; GemZT Unterposition 8504 5080
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung von Drosselspulen.
Die Klägerin ließ am 28. Januar 2003 beim Zollamt W. 1.000 Stück Drosselspulen „mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 mH” unter der Warennummer 8504 5080 300 unter Zollaussetzung zum freien Verkehr abfertigen. Bei der streitgegenständlichen Ware handelt es sich um einen ringförmigen Spulenkern aus Metall, versehen mit zwei separierten Wicklungen aus Kupferdraht, der auf einer Grundplatte aus Kunststoff befestigt ist. Beide Drähte sind mit der gleichen Anzahl von Windungen um den Kern gewickelt. Jedes der beiden Drahtenden führt zu einem Anschlussstift, so dass sich daraus vier Anschlüsse ergeben. Eine entnommene Probe wurde zur Untersuchung an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München (ZPLA) weitergeleitet. Nach dem Einreihungsgutachten der ZPLA vom 17. Februar 2003 waren die Drosselspulen als „Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen – Funkentstördrossel” in die Unterposition 8548 9090 990 des Gemeinsamen Zolltarifs (GemZT) einzureihen, für die der Zollsatz 2,7 % betrug. Der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA –) forderte deshalb mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Februar 2003 zu wenig erhobenen Zoll in Höhe von 89,15 EUR nach.
Aufgrund eines im Einspruchsverfahren vorgelegten Datenblattes änderte die ZPLA ihre Auffassung und reihte die streitgegenständlichen Waren nunmehr als „Elektrische Transformatoren in die Unterposition 8504 3290 000 des GemZT ein, weil zwischen den beiden Wicklungen keine Isolierung vorhanden sei und die Drosseln deshalb als Transformator verwendet werden könnten. Hierfür betrug der Zollsatz 3,7 %. Da die Klägerin trotz der damit verbundenen angedrohten Verböserung in Höhe von 33,02 EUR den Einspruch aufrecht hielt, wies das HZA den Einspruch gegen Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Februar 2003 mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2004 als unbegründet zurück und kündigte an, die 33,02 EUR mit einem gesonderten Bescheid nachzuerheben. Eine entsprechende Nacherhebung ist bis jetzt jedoch nicht erfolgt. Mit ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die streitgegenständliche Ware sei aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale als Drosselspule und nicht als Transformator einzureihen.
Entstördrosseln seien Sonderformen von Drosseln und sollen die Grundfrequenz des Stromes ungestört passieren lassen, jedoch hochfrequente Ströme dämpfen. Dies diene der Verminderung der Störströme bei hohen Frequenzen, welche durch schnelle Schaltvorgänge z.B. in Leistungshalbleitern entstünden. Hierdurch werde der ungestörte Radio-, Fernseh- oder Handyempfang wieder möglich, wenn in räumlicher Nähe bzw. am selben Stromnetz ein „Störer” betrieben werde. Die stromkompensierte Drossel sei eine besondere Entstördrossel für asymmetrische Störströme. Ihre wichtigste Eigenschaft sei die Induktivität bzw. der max. Strom, den sie durch den Leiterquerschnitt des Wickeldrahtes tragen könne. Ihre technische Grundanordnung entspreche zwar weitgehend der eines Transformators, d.h. beide bestünden je aus einem Kern, auf dem sich zwei Wicklungen befinden. Im Unterschied zum Transformator hätten die beide Drähte bei stromkompensierten Drosseln aber immer die gleiche Anzahl von Windungen um den Kern. Nach dem Verwendungszweck und damit auch dem wesentlichen Charakter, nämlich durch Selbstinduktion das Fließen des Stroms zu begrenzen oder gar zu verhindern, komme nach dem Wortlaut der Unterpositionen bei Pos. 8504 i.V.m. den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) hierzu nur eine Einreihung als Drosselspule in Betracht. Die Verwendung der streitgegenständlichen Ware als Transformator sei unter ganz speziellen Einsatzbedingungen nur rein theoretisch möglich. Zudem sei die Leistung bzw. Induktivität bei der stromkompensierten Drossel im Datenblatt in mH...