Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG nach Ablauf des Zweijahreszeitraums; Glaubhaftmachung der für die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG notwendigen Investitionsabsicht durch Überschussermittler
Leitsatz (redaktionell)
1. Bildet ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Freiberufler eine Rücklage (Anspar-Abschreibung) nach § 7g Abs. 3 EStG erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums, in dem er im Rahmen der Begründung seines gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1995 eingelegten Einspruch im Januar 1998 --damit nach Ablauf des Tages, zu dem die Rücklage bereits wieder aufzulösen wäre-- die Berücksichtigung einer Anspar-Abschreibung beantragt, kann eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt werden.
2. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, erfüllen die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung und -auflösung nur, wenn sie ihre Investitionsabsicht bezogen auf ein bestimmtes Objekt mit bestimmten Kosten dokumentieren.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3 Sätze 2, 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 2, Abs. 6
Nachgehend
Gründe
I.
Die Kläger wurden für das Streitjahr 1995 zusammenveranlagt.
Im Rahmen der eingereichten Steuererklärung beantragten sie die Berücksichtigung eines Abzugsbetrags gem. § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das eigengenutzte Haus in Söcking, … (erworben mit Kaufvertrag vom 19. Februar 1993), sowie die entsprechende Steuerermäßigung gem. § 34 f EStG für zwei Kinder.
Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus einem Verlagsvertrag sowie der Tätigkeit als Vorsitzender eines Verwaltungsrates und eines Aufsichtsrats. Die Einkünfte hieraus betrugen insgesamt 9.052 DM (Hinweis auf die Einnahme-Überschussrechnung Bl. 1–3 ESt-Akte 1995).
Mit Steuerbescheid vom 6. August 1996, der mit einfachem Brief zur Post ging, setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkommensteuer auf 72.734 DM fest. Dabei gewährte es den beantragten Abzugsbetrag gem. § 10 e EStG und die beantragte Steuerermäßigung gem. § 34 f EStG nicht, da die Einkommensgrenze i.H.v. 240.000 DM überschritten war (Gesamtbetrag der Einkünfte 242.630 DM).
Mit Schreiben vom 28. August 1996 legte der steuerliche Vertreter der Kläger Einspruch ein, der zunächst nicht begründet wurde. Erst mit Schreiben vom 26. Januar 1998 beantragte er hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Berücksichtigung einer Anspar-Abschreibung gem. § 7 g Abs. 3 EStG i.H.v. 10.000 DM für EDV-Hardware. Der Investitionsplanung des Jahres 1995 lägen folgende Daten zugrunde (Schreiben vom 23. März 1998):
1 |
Pentium II-Rechner mit 5 Giga, 64 MB Hauptspeicher |
7.000,00 DM |
1 |
Laser-Drucker |
3.500,00 DM |
1 |
Scanner |
1.500,00 DM |
1 |
Office Professional |
1.500,00 DM |
1 |
MS Projekt |
2.500,00 DM |
1 |
ESDN-Karte für Anwendung Internet, Datentransfer |
1.000,00 DM |
Beratung, Installation, Einweisung |
3.000,00 DM |
|
20.000,00 DM. |
Die Investitionen seien bislang noch nicht durchgeführt, weshalb die Rücklage gem. § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG zum 31. Dezember 1997 aufgelöst worden sei. Im Klageverfahren wurde ein Aktenvermerk vom 13. Oktober 1997 vorgelegt, wonach „bei den freiberuflichen Einkünften die Anschaffung von EDV-Hardware in einer Größenordnung von pauschal 10.000,00 DM geltend gemacht” werden müsste … „Wir müssten dann unter den Betrag von DM 240.000,00 am Gesamtbetrag der Einkünfte kommen” (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 24. September 1998, Bl. 16 FG-Akte).
Die am 31. März 1998 eingereichte Steuererklärung für 1996 (Bl. 3, 7, 48–55 ESt-Akte 1996) enthält keine Angaben zu der Rücklage und zu einem etwaigen Investitionsobjekt.
Im Teilabhilfebescheid vom 24. Februar 1998 berücksichtigte das FA einen nachgeholten Abzugsbetrag gem. § 10 e EStG i.H.v. 4.800 DM (Einkommensteuer nunmehr: 70.302 DM). Im übrigen blieb der Einspruch erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 18. Juni 1998, Bl. 54–58 ESt-Akte 1995 = Bl. 4–8 FG-Akte).
Mit ihrer Klage machen die Kläger im wesentlichen geltend, dass das FA die Anspar-Abschreibung zu Unrecht nicht angesetzt und demzufolge auch die Steuerbegünstigungen nach §§ 10 e, 34 f EStG nicht berücksichtigt habe. Eine Glaubhaftmachung gem. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1441.) sei nicht vonnöten. Die Gesetzesbegründung verzichte ausdrücklich auf die Vortage von Investitionsplänen. Mitnahmeeffekten solle durch den Gewinnzuschlag von 6 % gem. § 7 g Abs. 5 EStG Rechnung getragen werden. Es könne daher die Rücklage selbst bei vagen Investitionsvorhaben noch gebildet werden.
Gem. § 7 g Abs. 6 EStG würden auch Steuerpflichtige begünstigt, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24. September 1998 verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 15. Juni 2000 hat das FA die Steuerfestsetzung nochmals geändert. Die Kläger haben diesen Bescheid gem. § 68 der Finanzge...