rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung über nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehalts. Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids und Einspruchs-/Klagebefugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der nach dem DBA-Spanien steuerfreien gewerblichen Einkünfte der inländischen Gesellschafter einer spanischen Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG steht allein der Personengesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer die Einspruchsbefugnis zu. Unbeachtlich ist, dass die ausländische Personengesellschaft selbst nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegt.
2. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist nicht isoliert auf den Personenkreis der inländischen Beteiligten abzustellen.
3. Inhaltsadressaten des einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO sind die Feststellungsbeteiligten, nicht die Gesellschaft selbst.
4. Richtet sich der Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht an die richtigen Feststellungsbeteiligten, ist der Bescheid nicht nichtig, sofern diese nur mögliche Adressaten des Feststellungsbescheids sind.
Normenkette
AO § 352 Abs. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 125; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; AO § 179 Abs. 2 S. 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die N ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer S.L., Sociedad en Comandita spanischen Rechts, die mit der Rechtsform einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist. Komplementärin und Geschäftsführerin ist die Firma … S.L. (SL). Geschäftsführer der SL war Herr …, wohnhaft in Spanien. Als Kommanditisten sind die in Deutschland ansässigen Kläger zu 40 und 41 (Herren … und …) sowie die X AG beteiligt, die zwischenzeitlich in die Y-GmbH umgewandelt worden ist. X AG hält ihre Kommanditanteile an der N treuhänderisch für die Kläger zu 1 bis 39.
Mit Datum vom 2. März 2008 reichte die N eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der nach DBA steuerfreien Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2007 für Zwecke des Progressionsvorbehalts beim Finanzamt S ein. Es wurden ein Verlust in Höhe von 25.443.057,00 EUR bei den laufenden Einkünften, für die ein Progressionsvorbehalt in Betracht kommt, sowie negative Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 1.340,49 EUR erklärt und auf die Kläger zu 1 bis 41 verteilt. Als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter wurde die Kanzlei A bestellt.
Nachdem sich das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) für zuständig erklärt hat, erließ es am 12. Dezember 2008 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2007, stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die ein Progressionsvorbehalt in Betracht kommt, in Höhe von 0 Euro fest und rechnete den Klägern zu 1 bis 41 jeweils einen Anteil von 0 EUR zu. Der Feststellungsbescheid erging „für die Gemeinschaft der inländischen Beteiligten an der Fa. …” (N) und wurde der Kanzlei A bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 erhob die Kanzlei A „namens und im Auftrage unseres Mandanten … gegen den o.a. Steuerbescheid” Einspruch. Die Betreffzeile des Einspruchsschreibens lautete „Firma N … Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 12.12.2008”. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Einspruchsschreibens Bezug genommen.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 20. Juli 2009 eine Einspruchsentscheidung „über den Einspruch vom 6.1.2009 der Gemeinschaft der inländischen Beteiligten der Firma N …; einzeln aufgeführt in der Anlage „FE-AUS 2” des Feststellungsbescheides von 12.12.2008”. Darin wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde der Kanzlei A bekannt gegeben.
Dagegen richten sich die beiden am 24. August 2009 eingelegten Klagen, die der Senat mit Beschluss vom 4. November 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Die Kläger tragen vor, dass die seinerzeitig eingereichte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 2007 im Namen der Gesellschaft selbst und nicht im Namen der inländischen Beteiligten der Gesellschaft oder im Namen einer Gemeinschaft der an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter eingereicht worden ist. Die im Feststellungsbescheid bezeichnete Gemeinschaft existiere als Rechtspersönlichkeit nicht und könne somit auch nicht Steuerpflichtige sein. Der Feststellungsbescheid sei daher nichtig, da er gegen eine nicht existierende steuerpflichtige Person ergangen sei.
Die Kläger beantragen,
die Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheids vom 12. Dezember 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2009,
hilfsweise die Aufhebung der Einspruchsentscheidung...