Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gesonderte Berücksichtigung der Entschädigung eines Land- und Forstwirts aus einer Brandschadensversicherung beim Durchschnittssatzgewinn nach § 13a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Sind bei einem Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt, Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens durch höhere Gewalt zerstört worden und ist eine Entschädigung der Versicherung (hier: Zahlung der Brandschadensversicherung für infolge Brand zerstörte Wirtschaftsgüter) weder im selben Jahr auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Ersatzwirtschaftsgütern übertragen noch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zugeführt worden, so ist diese Entschädigung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG bereits durch den Grundbetrag abgegolten und nicht durch eine gesonderte Hinzurechnung nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 oder 4 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG 2002 § 13a Abs. 4-5, 6 S. 1 Nrn. 2, 4, §§ 6b, 6c
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 31. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe geändert, dass neben den bereits berücksichtigten laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 65.938 DM (= 33.713,56 EUR) angesetzt werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Jahr 2001 gezahlte Entschädigung aus einer Brandschadensversicherung unter § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.
Der geschiedene Rechtsvorgänger des Klägers, der am 21. September … verstorbene S., erzielte im Streitjahr 2001 neben anderen Einkünften Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelte seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG.
Am 27. Juni 19… brannten der Stall und die Scheune des verstorbenen S. im F-weg 9a in H bis auf die Grundmauern ab und wurden wieder aufgebaut. Das ebenfalls auf diesem Grundstück befindliche und vermietete Wohnhaus brannte zwar nicht ab, erlitt aber einen Wasserschaden im Rahmen der Löscharbeiten. Im Zusammenhang mit diesem Schadensfall zahlte die Brandversicherung 315.000 DM als Entschädigung. Von dem ausgezahlten Betrag entfielen 5.000 DM auf Wasserschäden am Wohnhaus. Der Rohbau des Stalls und die Scheune wurden in den Jahren 1999 – 2001 wieder aufgebaut. Das landwirtschaftliche Anwesen in H, auf dem sich der Stall und die Scheune befanden, wurde zum 30. Dezember 2001 mit Ausnahme einer Teilfläche von 1.500 m², die mit dem Wohnhaus bebaut war, veräußert.
Herr S. erklärte für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2001 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 4.510 DM und für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2002 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 3.750 DM. Davon entfielen insgesamt 4.003 DM auf das Kalenderjahr 2001. Darüber hinaus erklärte er neben anderen Einkünften einen Aufgabegewinn in Höhe von 79.989,36 DM für das Streitjahr.
Herr S. wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Im Januar 2005 führte die Betriebsnahe Veranlagungsstelle des Beklagten (das Finanzamt – FA –) beim Rechtsvorgänger des Klägers eine Außenprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsentschädigung die Herstellungskosten des Stalls und der Scheune mindere. Von der Entschädigung für den durch den Brand verursachten Schaden in Höhe von 315.000 DM seien ein auf die Entschädigung von Wasserschäden im privaten Wohnhaus des Herrn S. entfallender Betrag von 5.000 DM und im Rahmen eines Rechtsstreits mit der Brandversicherung entstandene Rechtsanwaltskosten von 5.325 DM abzuziehen. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns sei der sich daraus ergebende Betrag von 304.675 DM einzubeziehen.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Betriebsnahen Veranlagung berücksichtigte das FA Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft aus Aufgabegewinn in Höhe von 370.616 DM als Besteuerungsgrundlage und setzte die Einkommensteuer auf 88.225,97 EUR im nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 31. Januar 2005 fest.
Dagegen legte Herr S. mit Schreiben vom 3. Februar 2005 Einspruch ein und machte geltend, dass das FA zu Unrecht die Versicherungsleistung de...