rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wohnungseigentumsförderung für in Wochenendhausgebiet belegenes Gebäude
Leitsatz (redaktionell)
Ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundstück ist auch dann nicht nach § 10e EStG begünstigt, wenn die Behörden die Nutzung als dauernde Wohnstätte dulden. Ohne Bedeutung ist, ob sich das Gebäude zu einer solchen Nutzung bautechnisch eignet.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Kläger für die Anschaffung eines Hauses einen Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre gültigen Fassung bei der Ermittlung des Einkommens abziehen dürfen.
Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 1994 bis 2001 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Sie erwarben im Jahr 1994 zu je hälftigem Miteigentum ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude mit der Flurnummer xxx der Gemarkung xxx in xxx und nutzen es seit September 1994 zu eigenen Wohnzwecken. Im Grundbuch war das Grundstück eingetragen als „Wohnhaus, Garten”.
Für das Gebiet, in dem sich das Grundstück befindet, bestand seit 1971 ein Flächennutzungsplan, der dieses als Wochenend- und Ferienhausgebiet auswies. Im nachfolgenden Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans war das Gebiet ebenfalls als Wochenendbzw. Ferienhausgebiet gem. § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNV; damals gültige Fassung) ausgewiesen. Die entsprechende Satzung der Gemeinde von 1973 war allerdings fehlerhaft. Der Bebauungsplan wurde erst im Dezember 1977 rechtsverbindlich. Allerdings erteilte das Landratsamt xxx dem damaligen Vorbesitzer wegen der Planungsreife bereits am 27. Mai 1975 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser die künftigen Feststellungen des Bebauungsplans schriftlich anerkennt. Es gab ihm weiter auf, diese Erklärung spätestens eine Woche vor Baubeginn dem Landratsamt vorzulegen. Der Vorbesitzer bebaute das Grundstück mit einem Wohnhaus, die Schlussabnahme fand am xx. September 1978 statt. Bereits im Dezember 1974 also vor Baubeginn und Baugenehmigung – erkannte das Landratsamt – offenbar auf Grundlage der Baupläne – das Bauvorhaben als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 82 und 83 des II. Wohnungsbaugesetzes an (auf den Bescheid in der Rechtsbehelfsakte, Bl. 32, wird verwiesen).
Mit ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1994 bis 1998 reichten die Kläger jeweils die Anlage FW ein, in der sie einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG beantragten. Dabei gaben sie die Anschrift des Hauses sowie die Bemessungsgrundlage und die Zahl der Kinder an. Die in Zeile 30 des Vordrucks für die Jahre 1994 bis 1996 vorgesehenen Ankreuzkästchen mit den Fragen „Im Ferien- oder Wochenendgebiet belegen” und „Zum Dauerwohnen baurechtlich zugelassen” ließen sie frei. In den Vordrucken für die Jahre 1997 und 1998 kreuzten die Kläger das Ankreuzkästchen „Zum Dauerwohnen baurechtlich zugelassen” in Zeile 1 an. Das FA zog daraufhin einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG in Höhe von jeweils 9.000 DM bei der Ermittlung des Einkommens der jeweiligen Streitjahre ab.
Das FA erkannte im Dezember 1999, dass das Grundstück in einem Wochenend- bzw. Ferienhausgebiet gem. § 10 BauNV liegt. Nach Anhörung der Kläger änderte es daraufhin mit Änderungsbescheiden nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die ESt-Bescheide für 1994 bis 1998, indem es nunmehr den Abzugsbetrag nach § 10e EStG nicht mehr berücksichtigte. Den Einspruch der Kläger wies das FA zurück.
In der mit der ESt-Erklärung eingereichten Anlage FW für das Jahr 1999 kreuzten die Kläger das Ankreuzkästchen „Zum Dauerwohnen baurechtlich zugelassen” in Zeile 1 an, in den Anlagen für die Jahre 2000 und 2001 beide Ankreuzkästchen. Das FA berücksichtigte in diesen Jahren – ab 1999 – bereits bei der erstmaligen Veranlagung keinen Abzugsbetrag mehr. Auch die Einsprüche insoweit blieben erfolglos.
Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor,
Ihnen stehe der Abzugsbetrag nach § 10e EStG für ihr Wohnhaus zu. Das ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 1981 M 3432 X 80 (n.v.). Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den dortigen Klägern müsse ihnen der Abzug gewährt werden. Das Urteil, auf das sich die Kläger beziehen, erging zugunsten von Klägern, die ein offensichtlich baurechtlich vergleichbares Nachbargrundstück besaßen und denen die Anerkennung nach § 82 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes nach den Urteilsgründen rechtswidrig versagt worden war. Auf den Abdruck des Urteils in der Rechtsbehelfsakte Bl. 36 wird verwiesen.
Die Kläger beantragen,
- die geänderten ESt-Bescheide für die Jahre 1994 bis 1998 – jeweils vom 8. März 2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung (EE) vom 5. Dezember 2006 aufzuheben, so dass die vorher für diese Jahre ergangenen Bescheide wieder in Kraft treten;
- die ESt-Bescheide für das Jahr 199...