Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehaltsuntersuchungen als Schätzungsgrundlage für Angemessenheit des Geschäftsführergehalts. Unangemessenheit einer Gewinntantieme. Körperschaftsteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Gehaltsstrukturuntersuchungen sind als Orientierungsrahmen für eine Schätzung der Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geeignet, auch wenn für den speziellen Tätigkeitsbereich keine ausschließlichen Vergleichswerte vorliegen.
2. Übersteigt eine Gewinntantieme einen Anteil von 25 vH der Gesamtbezüge, so ist dies ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1984 gegründete Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in L; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach den Bestimmungen der Satzung der Einkauf von Rohware, von Halb- und Fertigerzeugnissen der Metallwaren- und Kunststoffbranche, die Herstellung von Erzeugnissen dieser Branche sowie der Verkauf im Groß- und Einzelhandel. Darüber hinaus ist die Klägerin in den letzten Jahren vermehrt im Bereich …-technik tätig. Der Groß- und Einzelhandel macht insoweit nur einen relativ kleinen Teil der unternehmerischen Betätigung der Klägerin aus.
Am Stammkapital der Klägerin in Höhe von 100.000 DM waren im Veranlagungszeitraum 1997 (Streitjahr) Herr K und Herr P zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Herr P war im Streitjahr zugleich zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt.
Unter dem 15. Februar 1985 hatte die Klägerin mit Herrn K und Herrn P jeweils einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen. Nach einem Eintrag im Handelsregister vom 21. Februar 1996 hat Herr K die Position als Geschäftsführer nicht mehr inne.
Entsprechend den Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 15. Februar 1985 erhielt Herr P für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 10.000 DM, ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation, eine Tantieme in Höhe von 25 v.H. des steuerlichen Jahresüberschusses, der sich vor Abzug der nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der Tantieme selbst ergibt, den Ersatz von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft gemacht werden, soweit sie einzeln nachgewiesen sind, sowie den Ersatz von Tage- und Übernachtungsgeldern, wahlweise in Höhe der steuerlich abzugsfähigen Pauschalsätze. Ferner sollte dem Geschäftsführer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden, der für Privatfahrten genutzt werden durfte.
Mit Nachtrag vom 16. Dezember 1996 wurde Tz. 3 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 15. Februar 1985 dahin geändert, dass Herrn P mit Wirkung vom 1. Januar 1997 eine Gewinntantieme zustehen solle, deren Bemessungsgrundlage der Jahresüberschuss der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen, vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie ohne Kürzung um Gewinnanteile stiller Gesellschafter, um die Tantieme selbst und um andere gewinnabhängige Aufwendungen der Gesellschaft sein sollte. Die Höhe der Tantieme war wie folgt gestaffelt:
Bemessungsgrundlage der Tantieme |
Höhe der Tantieme |
|
(in % der Bemessungsgrundlage) |
bis |
50.000 DM |
30 % |
bis |
100.000 DM |
45 % |
ab |
100.000 DM |
50 % |
Aufgrund der Tantiemeregelung errechnete die Klägerin für das Streitjahr einen vorläufigen handelsrechtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 288.316 DM, eine Tantieme-Bemessungsgrundlage in Höhe von 534.654 DM und eine Tantieme von (aufgerundet) 255.000 DM. Den Tantiemeanspruch in Höhe von 255.000 DM wies die Klägerin in ihrer Bilanz für das Streitjahr unter „sonstige Rückstellungen – gewinnabhängige Vergütungen” aus.
Die Gesamtausstattung des Geschäftsführers P belief sich im Streitjahr auf 552.413 DM, wovon 216.000 DM auf das Festgehalt (Januar bis März 1997 je 15.000 DM; April bis Dezember 1997 je 19.000 DM), je 19.000 DM auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 255.000 DM auf die Tantieme, 8.328 DM (12 × 694 DM) auf die private Nutzung des dem Geschäftsführer überlassenen Kraftfahrzeugs, 3.408 DM auf die Direktversicherung und 31.677 DM auf die fiktive Jahresnettoprämie der Pensionszusage entfielen.
Die Klägerin wies in den Jahren ab 1994 folgende betriebliche Kennzahlen aus, die angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin in der genannten Höhe zu erwarten waren und von der Klägerin auch so erwartet wurden:
Jahr |
Umsatz in DM |
Jahresüberschuss in DM |
unter Rückstellungen verbuchte Tantieme in DM |
1994 |
2.198.376,40 |
168.411,03 |
– |
1995 |
3.142.781,00 |
160.312,18 |
204.000,00 |
1996 |
2.672.977,54 |
305.921,00 |
358.000,00 |
1997 |
3.396.913,06 |
117.221,63 |
409.000,00 |
1998 |
3.235.576,76 |
98.605,35 |
466.600,00 |
1999 |
3.243.426,97 |
162.888,53 |
611.320,00 |
In den Jahren nach 1999 haben sich die betrieblichen Kennzahlen der Klägerin – insbesondere die Umsatzrendite – nochmals verbessert. I...