rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer Redaktionsleiterin an einem u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden Weiterbildungskurs (NLP). Einkommensteuer 1997 und 1998
Leitsatz (redaktionell)
Nimmt eine dem Unternehmensbereich „Unternehmenskommunikation” einer AG zugeordnete Leiterin der Redaktion eines internen Informationsblatts für Führungskräfte an vier NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren)-Kursen teil, so darf sie die Aufwendungen trotz der berufsfördernden Aspekte der NLP-Kurse wegen einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein homogener Teilnehmerkreis gegeben ist und die in den Seminaren vermittelten Wissenselemente auch zur persönlichen Weiterbildung führen (u.a. durch Berücksichtigung von Aspekten des sicheren Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit, der Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität, Persönlichkeitsentwicklung, Vertrauensbildung usw.).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war bei der X AG im Unternehmensbereich Unternehmenskommunikation als Leiterin der Redaktion „ABC”, einem internen Informationsblatt für Führungskräfte, beschäftigt. In den Streitjahren nahm die Klägerin jeweils an vier NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren)-Kursen teil. Aus den in den Akten befindlichen Unterlagen über die NLP-Ausbildungskurse ist hinsichtlich der Lernziele u.a. Folgendes dargelegt:
„Sie lernen:
- Sich selbst und andere motivieren und bewusster führen
- Konflikte aktiv und kompetent lösen
- Ziele setzen und sinnvoll strukturieren
- Entscheidungen sicher treffen
- Flexibilität und Kreativität im Verhalten entwickeln
- Unerwünschte Verhaltensweisen und Gefühle in positive ändern
- Vertrauen und Verständnis in beruflichen und privaten Beziehungen verbessern
- Noch intensiver und mit mehr Einklang mit den eigenen Kraftquellen in Verbindung kommen und damit leben und arbeiten
- Das eigene Potential leben
- Persönlichkeitsentwicklung und Prozessorientierung
- Denkmodelle und Verhaltensmuster Anderer erkennen, verstehen und gebrauchen
- Die Instrumente für Ihren speziellen Anwendungsbereich (z.B. Management, Pädagogik, Therapie, Familie, Partnerschaft) verfeinern bzw. modifizieren”
Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Kursprogramme Bezug genommen.
Die Kläger machten die mit den durchgeführten Kursen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Höhe von 7.663 DM (1997) und 6.593 DM (1998) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin geltend. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte diese Aufwendungen nicht und setzte mit Bescheid vom 16. September 1999 die Einkommensteuer 1997 auf 40.268 DM und mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2000 die Einkommensteuer 1998 auf 37.786 DM fest.
Die Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 28. September 2000).
Die hiergegen erhobene Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die Aufwendungen für die besuchten Kurse stünden objektiv mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin in Zusammenhang und seien subjektiv zur Förderung des Berufes gemacht worden. Die Klägerin habe die Aufwendungen getätigt, um im Bereich der aktuellen Erkenntnisse der Kommunikation auf dem Laufenden zu bleiben, den Anforderungen bei der beruflichen Tätigkeit gerecht zu werden und um im Beruf besser vorwärts zu kommen. In ihrer Stellung in der Redaktion der Zeitschrift „ABC” sei sie damit betraut, Interviews zu führen, Gruppengespräche zu organisieren und zu leiten sowie andere Aufgaben im Bereich der Unternehmenskommunikation wahrzunehmen. Zur Begründung ihres Vorbringens reichten die Kläger mehrere Ausgaben der Zeitschrift „ABC” ein, aufweiche Bezug genommen wird.
Da das Tätigkeitsfeld der Klägerin die Kommunikation selbst sei, überwiege die berufliche Veranlassung für die Teilnahme an den Kursen so eindeutig, dass private Gesichtspunkte keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielten. Da das Thema der NLP-Kurse ausreichend berufsübergreifend relevant sei, sei für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen nicht auf einen homogenen Teilnehmerkreis abzustellen. Es sei für das berufliche Fortkommen günstig, Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen, diese unter Umständen dem Arbeitgeber nicht zu erkennen zu geben und diese auch selbst zu finanzieren. Aufgrund der Übereinstimmung der beruflichen Tätigkeit und der tatsächlichen Kursinhalte sowie mangels konkreter Verwertungsmöglichkeiten dieser Inhalte für die private Lebensführung seien die Aufwendungen für die besuchten Kurse eindeutig rein beruflich veranlasst und stellten Werbungs...