Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers wegen fehlender Nachweise
Leitsatz (redaktionell)
1. Beantragt ein Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung, trägt er die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Abzug der Kosten dem Grunde und der Höhe
nach begründen.
2. Wird als Hauptwohnung eine Wohnung im Keller des elterlichen Hauses und als Zweitwohnung eine Wohnung am 260 km entfernten Arbeitsort geltend gemacht, so ist das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung nicht ausreichend nachgewiesen, wenn u. a.
- trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt bereits bei der Steuerveranlagung des Vorjahres keinerlei Nachweis für die tatsächliche Durchführung der geltend gemachten 40 Familienheimfarten mit einer Gesamtfahrleistung von 20.800 km vorgelegt wird,
- es keine objektiven Indizien dafür gibt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich noch am Wohnort der Eltern befindet (z. B. Zeugenaussagen, Aktivitäten in Vereinen usw.),
- erst nach über zwei Jahren ein schriftlicher Mietvertrag mit den Eltern geschlossen wurde und auch die auswärtige Wohnung erst nach über zwei Jahren bei der auswärtigen Meldebehörde als Zweitwohnsitz angegeben wurde,
- es für die behauptete Barzahlung der Miete an die Eltern keinerlei Nachweise gibt,
- die Eltern laut Mietvertrag eine nicht abgeschlossene Einlieger-Zimmerwohnung mit Kleinküche und Herd vermieten, im Rahmen der Klage aber eine anders geartetete Wohnung (komplett eingerichtete 2-Zimmer-Wohnung mit separatem Eingang) geltend gemacht wird.
3. Hat der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand im elterlichen Haus gleichzeitig mit der Anmietung einer zweiten Wohnung am Beschäftigungsort eingerichtet, ist das Aufsplitten der Haushaltsführung nicht beruflich bedingt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig sind die Kosten einer doppelten Haushaltsführung.
Der nicht verheiratete Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach Abschluss der Diplomarbeit nahm er am 15. März 2004 in Ingolstadt eine Beschäftigung als Konstrukteur auf. In der Nähe des neuen Arbeitsplatzes mietete er zum gleichen Termin eine Wohnung in A. Diese Wohnung ist 65 m² groß und verfügt über zwei Zimmer, Küche und Bad sowie eine Garage. Der monatliche Mietzins betrug 330 EUR zuzüglich 70 EUR Nebenkostenvorauszahlung (Mietvertrag vom 20. Februar 2004). Die Anmeldung bei der Meldebehörde A, in der angegeben wurde, dass die bisherige Wohnung als Hauptwohnung beibehalten werde, erfolgte erst am 11. Oktober 2006.
Während der Ausbildung hatte der Kläger unentgeltlich im Haus seiner Eltern in B gewohnt. Am 16. Oktober 2006 schloss er mit seinen Eltern einen schriftlichen Mietvertrag über das Mietverhältnis, das nach der Angabe im Vertrag seit März 2004 besteht. Vermietet wurde eine „Einlieger-Zimmerwohnung – nicht – abgeschlossen mit kleiner Küche mit Herd, 1 Dusche, 1 WC” im Untergeschoss des Hauses (§ 1 des Mietvertrags). Die Miete incl. Nebenkosten betrug 180 EUR monatlich.
Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung an, er sei im Streitjahr 40 Mal nach B zu seinem Hauptwohnsitz mit seinem privaten Pkw gefahren. Die einfache Entfernung war mit 260 km eingetragen. Nachweise über die gefahrene Kilometerleistung im Streitjahr wurden nicht beigebracht. Der letzte Nachweis über die Fahrleistung des Pkws – ein Nachtrag zur Kfz-Versicherung bei der C Versicherungsgesellschaft – stammt vom 3. Dezember 2004. Das Auto wurde im Juni 2006 verwertet, der Verwertungsnachweis enthält keine Angabe des letzten Kilometerstands. Der Kläger war bereits im Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 9. August 2005 darauf hingewiesen worden, dass künftig die Aufwendungen für Fahrtkosten nur mehr berücksichtigt werden könnten, wenn die gefahrenen Kilometer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht würden.
Mit Aufklärungsanordnung vom 30. Juni 2009, auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger aufgefordert, zusätzliche Erläuterungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
Ab Juni 2004 sei er von seinem Arbeitgeber an ein Unternehmen in D ausgeliehen worden. Dieser Vertrag wurde viermal jeweils kurzfristig verlängert, so dass er letztlich bis November 2006 in D tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Situation war es ihm nicht zuzumuten, den Zweitwohnsitz in A aufzugeben.
Es sei zwar zutreffend, dass er im Bescheid vom 9. August 2005 aufgefordert worden sei, beantragte Fahrtkosten künftig nachzuweisen. Diese Nachweise wurden durch die Bescheinigungen der Dekra E vom 27. Februar 2002, der Dekra Ulm vom 2. April 2004 und der C vom 3. Dezember 2004 erbracht. Im Jahr 2005 seien keine Untersuchungen des Fahrzeugs erforderlich gew...