Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 und § 16 GrEStG. Zur 2-Jahresfrist in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Für die Zweijahresfrist der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs kommt es auf die tatsächliche Rückübereignung an und nicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung einer solchen Verpflichtung im Kauf- und Tauschvertrag
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 8, § 16
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist insbesondere, ob ein Grundstückskaufvertrag nach § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht wurde.
Mit notariell beurkundetem Vertrag (3. Nachtrag) vom 27. November 1997 (URNr. 1861/1997 des …) als amtlich bestelltem Vertreter des Notars … übereignete die Gemeinde H. an die Klägerin, die M. GmbH & Co. Grundstückserschließungs KG, Flächen aus den bisherigen FlNrn. 1 und 2 in der Gemeinde H.
Grundlage dieses als 3. Nachtrag zur URNr. 1237 vom 25. Juli 1994 bezeichneten Vertrages ist der notariell beurkundete Kauf- und Tauschvertrag vom 25. Juli 1994 (URNr. 1237/1994 des Notars …), in dem die Klägerin und die Gemeinde H. rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über die beiden damals noch im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke FlNr. 1 und 2 in der Gemeinde H. trafen. Der Vertrag sah vor, dass das Eigentum an den beiden insgesamt 90.717 qm großen Grundstücken auf die Gemeinde H. zu übertragen war.
Die Gemeinde erklärte, einen Bebauungsplan aufstellen zu wollen, in dessen Bereich dieser Grundbesitz einbezogen werden sollte. Um eine Überplanung des Bereichs und eine zweckmäßige Aufteilung vornehmen zu können, sollte die Gemeinde das gesamte Eigentum an den beiden Grundstücken übernehmen, jedoch nur einen Teil kaufen und den restlichen Teil wieder an die Klägerin zurückgeben.
Zu diesem Zweck übereignete die Klägerin beide Grundstücke an die Gemeinde H. wie folgt:
Die öffentlichen Bedarfsflächen wurden unentgeltlich abgetreten; sie sollten der Gemeinde ohne Gegenleistung verbleiben. Von der Nettobaulandfläche (Gesamtfläche abzüglich öffentliche Bedarfsflächen) wurde ein Flächenanteil von 1/3 zum Kaufpreis von 100 DM/qm verkauft. Die Restfläche von 2/3 wurde unentgeltlich übertragen mit der Maßgabe, dass diese die Klägerin später ohne Gegenleistung zurückerhalten sollte. Hinsichtlich des Kaufpreises wurde im Zusammenhang mit den Rückerwerben eine Verrechnungsregelung getroffen.
Gleichzeitig verpflichtete sich die Gemeinde, der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen die Hälfte des entgeltlich erworbenen Flächenanteils von 1/3 = 1/6 der Nettobaulandfläche zu einem Kaufpreis von mindestens 450 DM/qm (abhängig von der GFZ der künftigen Bauvorhaben der Klägerin) rückzuverkaufen. Dabei sollte bei sukzessivem Verlangen der Klägerin jeweils davon ausgegangen werden, dass sich die angeforderte Fläche zu 4/5 aus dem ohne Gegenleistung rückzuübertragenden 2/3-Flächehanteil und zu 1/5 aus dem rückzuverkaufenden 1/6-Flächenanteil zusammensetzt. Bei jedem Rückkauf sollten der Rückkaufpreis der Klägerin und der anteilige Ankaufspreis der Gemeinde verrechnet werden. Die Gemeinde sollte das Recht haben, die Lage der bei ihr verbleibenden 1/6-Nettobaulandfläche zu bestimmen. Die Eintragung einer entsprechenden Rückauflassungsvormerkung wurde beantragt und bewilligt.
Ferner erklärten die Parteien, es sei Geschäftsgrundlage dieses Kauf- und Tauschvertrages, dass die Gemeinde einen Bebauungsplan für den eingebrachten Grundbesitz aufstellt, der es ihr ermöglicht, die eingegangenen Verpflichtungen auch zu erfüllen. Sollte dies bis zum Ablauf von vier Jahren nicht der Fall sein, so sollte die Gemeinde zur Rückübertragung des gesamten Grundbesitzes an die Klägerin verpflichtet sein.
Weiter verpflichtete sich die Gemeinde, die Grunderwerbsteuer nur für den Erwerb der bei ihr verbleibenden Flächen zu tragen. Für alle anderen Erwerbsvorgänge oblag diese Verpflichtung der Klägerin. Gleichzeitig beantragten die Klägerin und die Gemeinde Erlass der Grunderwerbsteuer für beide Erwerbsvorgänge insoweit, als die der Klägerin zurückgegebenen Flächen im Bereich des eingebrachten Grundbesitzes der Klägerin liegen. Diese Flächen sollte die Gemeinde dem Finanzamt später mitteilen.
Nach Genehmigung des Bebauungsplans durch die Gemeinde H. forderte die Klägerin die Gemeinde auf, die von ihr übereigneten Grundstücke wieder rückzuübertragen. Auf der Grundlage der Urkunden vom 25 Juli 1994 und vom 28. Dezember 1996 (URNr. 2210/1996) kam die Gemeinde H. ihrer Verpflichtung nach, eine erste Teilfläche mit der Größe von 15.505 qm rückzuübertragen.
Die vom Beklagten (Finanzamt = FA) mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 2. Juni 1997 in Höhe von 27.900 DM festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde von der Klägerin bezahlt.
Nach Abzug der für die Gemeinde bestimmten Teilfläche von 3.100 qm verblieb noch eine Bruttofläche von 72.117 qm.
Dieses verbleibende Restgrund...